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Document 62014TB0636

    Rechtssache T-636/14: Beschluss des Gerichts vom 27. November 2015 — Italien/Kommission (Sprachenregelung — Ausschreibung der Stelle des Direktors des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Union — Sprachanforderungen auf der Online-Bewerbungsmaske — Angebliche Abweichung von der im Amtsblatt veröffentlichten Stellenausschreibung — Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)

    ABl. C 27 vom 25.1.2016, p. 55–56 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    25.1.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 27/55


    Beschluss des Gerichts vom 27. November 2015 — Italien/Kommission

    (Rechtssache T-636/14) (1)

    ((Sprachenregelung - Ausschreibung der Stelle des Direktors des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Union - Sprachanforderungen auf der Online-Bewerbungsmaske - Angebliche Abweichung von der im Amtsblatt veröffentlichten Stellenausschreibung - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt))

    (2016/C 027/71)

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Parteien

    Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri im Beistand von P. Gentili, avvocato dello Stato)

    Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und G. Gattinara)

    Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin: Republik Litauen (Prozessbevollmächtigte: D. Kriaučiūnas, V. Čepaitė und R. Krasuckaitė)

    Gegenstand

    Klage auf Aufhebung der Ausschreibung KOM/2014/10356 der Stelle des Direktors des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union (ABl. 2014, C 185 A, S. 1)

    Tenor

    1.

    Die Klage wird abgewiesen.

    2.

    Die Italienische Republik trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

    3.

    Die Republik Litauen trägt ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit der Streithilfe.


    (1)  ABl. C 388 vom 3.11.2014.


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