Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62015CN0593

    Rechtssache C-593/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 13. November 2015 von der Slowakischen Republik gegen den Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 14. September 2015 in der Rechtssache T-678/14, Slowakische Republik/Europäische Kommission

    ABl. C 27 vom 25.1.2016, p. 20–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    25.1.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 27/20


    Rechtsmittel, eingelegt am 13. November 2015 von der Slowakischen Republik gegen den Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 14. September 2015 in der Rechtssache T-678/14, Slowakische Republik/Europäische Kommission

    (Rechtssache C-593/15 P)

    (2016/C 027/24)

    Verfahrenssprache: Slowakisch

    Parteien

    Rechtsmittelführerin: Slowakische Republik (Prozessbevollmächtigte: B. Ricziová)

    Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Slowakische Republik beantragt,

    den Beschluss des Gerichts vom 14. September 2015 (T-678/14, Slowakische Republik/Europäische Kommission) zur Gänze aufzuheben, mit dem das Gericht ihre Klage nach Art. 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Nichtigerklärung der im Schreiben vom 15. Juli 2014 enthaltenen Entscheidung der Europäischen Kommission, mit der ihr diese aufgibt, ihr die einem Verlust an Eigenmitteln entsprechenden Finanzmittel zur Verfügung zu stellen, als unzulässig abgewiesen hat;

    über die Zulässigkeit der Klage selbst zu entscheiden und die Sache zur Entscheidung über die Begründetheit der Klage an das Gericht zurückzuverweisen;

    der Europäischen Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Hilfsweise beantragt die Slowakische Republik für den Fall, dass der Gerichtshof meint, nicht über genügend Informationen zu verfügen, um über die Unzulässigkeitseinrede der Kommission endgültig entscheiden zu können,

    den Beschluss des Gerichts vom 14. September 2015 (T-678/14, Slowakische Republik/Europäische Kommission) zur Gänze aufzuheben, mit dem das Gericht ihre Klage nach Art. 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Nichtigerklärung der im Schreiben vom 15. Juli 2014 enthaltenen Entscheidung der Europäischen Kommission, mit der ihr diese aufgibt, ihr die einem Verlust an Eigenmitteln entsprechenden Finanzmittel zur Verfügung zu stellen, als unzulässig abgewiesen hat;

    die Sache zur Entscheidung über die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage an das Gericht zurückzuverweisen;

    der Europäischen Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Ihr Rechtsmittel stützt die Slowakische Republik auf zwei Rechtsmittelgründe:

    1.

    Das Gericht habe eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen, und zwar hinsichtlich (i) der Art der geforderten Finanzmittel und der Anwendbarkeit der die Eigenmittel betreffenden Rechtsakte und Rechtsprechung, (ii) der Frage, ob das Organ befugt sei, die Anfechtbarkeit des angegriffenen Rechtsakts zu beurteilen, und (iii) des Zugangs zu den Gerichten und der Dringlichkeit der Lage.

    2.

    Hilfsweise: Das Gericht habe den angefochtenen Beschluss nicht hinreichend begründet, und zwar hinsichtlich (i) der Art der geforderten Finanzmittel und der Anwendbarkeit der die Eigenmittel betreffenden Rechtsakte und Rechtsprechung und (ii) des Zugangs zu den Gerichten und der Dringlichkeit der Lage, was dadurch bestätigt werde, dass es (iii) für unterschiedliche Sachverhalte dieselbe Begründung gegeben habe.


    Top