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Document 52013AP0025

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2013 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Interimsabkommens zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (11699/2012 — C7-0193/2012 — 2008/0251(NLE))

ABl. C 440 vom 30.12.2015, p. 302–302 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

30.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 440/302


P7_TA(2013)0025

Interimsabkommens zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen EG/Staaten des östlichen und südlichen Afrika ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2013 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Interimsabkommens zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (11699/2012 — C7-0193/2012 — 2008/0251(NLE))

(Zustimmung)

(2015/C 440/33)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (11699/2012),

in Kenntnis des Interimsabkommens zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (1),

in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 207 Absatz 4, Artikel 209 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0193/2012),

gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für internationalen Handel sowie der Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A7-0431/2012),

1.

gibt seine Zustimmung zum Abschluss des Abkommens;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und Madagaskars, Mauritius’, der Seychellen und Simbabwes zu übermitteln.


(1)  ABl. L 111 vom 24.4.2012, S. 2.


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