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Document 52012AP0496

P7_TA(2012)0496 Lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Union ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Union im Rahmen eines ausgewogenen Ansatzes sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2002/30/EG (KOM(2011)0828 — C7-0456/2011 — 2011/0398(COD)) P7_TC1-COD(2011)0398 Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. Dezember 2012 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Union im Rahmen eines ausgewogenen Ansatzes sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2002/30/EG

ABl. C 434 vom 23.12.2015, p. 245–258 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

23.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 434/245


P7_TA(2012)0496

Lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Union ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Union im Rahmen eines ausgewogenen Ansatzes sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2002/30/EG (KOM(2011)0828 — C7-0456/2011 — 2011/0398(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2015/C 434/44)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0828),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 100 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0456/2011),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der vom französischen Senat, vom deutschen Bundesrat und von der niederländischen Ersten Kammer im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 28. März 2012 (1),

in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 11. Mai 2012 (2),

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0372/2012),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 181 vom 21.6.2012, S. 173.

(2)  ABl. C 277 vom 13.9.2012, S. 110.


P7_TC1-COD(2011)0398

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. Dezember 2012 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Union im Rahmen eines ausgewogenen Ansatzes sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2002/30/EG

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ein Hauptziel der gemeinsamen Verkehrspolitik ist eine langfristig tragbare Entwicklung. Voraussetzung dafür ist ein umfassendes Konzept, das sowohl das reibungslose Funktionieren der Verkehrssysteme in der Union als auch den Umweltschutz sicherstellt.

(2)

Eine langfristig tragbare Entwicklung des Flugverkehrs erfordert auf Flughäfen mit besonderen Lärmproblemen und in ihrer Umgebung Maßnahmen zur Reduzierung der Lärmbelästigung des Lärms durch Luftfahrzeuge. Viele Unionsbürger sind hohen Lärmpegeln ausgesetzt, die die Gesundheit beeinträchtigen können , insbesondere im Fall von Nachtflügen . [Abänd. 1]

(3)

Nachdem aufgrund der Richtlinie 2002/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. März 2002 über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Gemeinschaft (4) und der Richtlinie 2006/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Regelung des Betriebs von Flugzeugen des Band 1 Teils II Kapitel 3 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988) (5) die lautesten Luftfahrzeuge außer Dienst gestellt wurden, sind neue Maßnahmen erforderlich, um den Behörden die Möglichkeit zu geben, im Rahmen des internationalen ausgewogenen Lärmschutzansatzes gegen die lautesten Luftfahrzeuge vorzugehen und die Lärmsituation an Flughäfen in der Union zu verbessern.

(4)

In der Entschließung A33/7 der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) wird für den Lärmschutz der Begriff des „ausgewogenen Ansatzes“ eingeführt und eine einheitliche Methode zur Bekämpfung des Fluglärms festgelegt. Der ausgewogene Ansatz der ICAO sollte weiterhin das Fundament für Lärmschutzvorschriften im Luftverkehr als globaler Wirtschaftsbranche bilden. Der ausgewogene Ansatz erkennt den Wert einschlägiger rechtlicher Verpflichtungen, bestehender Vereinbarungen, geltender Gesetze und etablierter Strategien an und lässt diese unberührt. Infolge der Einbindung der internationalen Vorschriften des ausgewogenen Ansatzes in diese Verordnung ist davon auszugehen, dass ein deutlich geringeres Risiko internationaler Rechtsstreitigkeiten besteht für den Fall, dass Luftfahrtunternehmen aus Drittländern von lärmbedingten Betriebsbeschränkungen betroffen sein sollten.

(5)

In dem Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 15. Februar 2008 mit dem Titel „Lärmbedingte Betriebsbeschränkungen an EU-Flughäfen (Bericht über die Anwendung der Richtlinie 2002/30/EG)“ wird darauf hingewiesen, dass in der Richtlinie 2002/30/EG die Verteilung der Zuständigkeiten und die genauen Rechte und Pflichten der Betroffenen während des Lärmbewertungsprozesses präzisiert werden müssen, um sicherzustellen, dass zur Erreichung der Lärmminderungsziele kosteneffiziente Maßnahmen ergriffen werden.

(6)

Die Einführung lärmbedingter Betriebsbeschränkungen auf einzelnen Flughäfen in der Union durch die Mitgliedstaaten führt zu Kapazitätseinschränkungen, kann aber zu einer Verbesserung der Lärmsituation in der Umgebung von Flughäfen beitragen. Die ineffiziente Nutzung der vorhandenen Kapazitäten kann jedoch Wettbewerbsverzerrungen zur Folge haben oder die Effizienz des gesamten Luftverkehrsnetzes in der Union beeinträchtigen. Da die Ziele dieser Verordnung auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und sich deshalb besser auf Unionsebene mittels harmonisierter Regeln für die Einführung von Betriebsbeschränkungen als Teil des Lärmminderungsprozesses verwirklichen lassen, darf die Union gemäß dem in Artikel 5 des Vertrags der Europäischen Union verankerten Subsidiaritätsprinzip Vorschriften erlassen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. Eine solche harmonisierte Methode legt keine Zielwerte für Lärmpegel fest, die weiterhin von der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (6) oder anderen europäischen, nationalen oder örtlich geltenden Vorschriften abhängen, noch wird damit der konkreten Auswahl von Maßnahmen vorgegriffen.

(6a)

Die in der Richtlinie 2002/49/EG beschriebenen nationalen Aktionspläne sollten in unmittelbarer Zukunft für die Annahme ergänzender Maßnahmen zur Lärmbekämpfung außerhalb von Flughäfen geöffnet werden, wie zum Beispiel Schalldämpfung bei Wohngebäuden und Pläne zur allgemeinen Schallisolierung, damit die Einführung von Betriebsbeschränkungen weniger häufig notwendig ist. [Abänd. 2]

(7)

Lärmbewertungen sollten zwar regelmäßig stattfinden, allerdings nur dann zusätzliche Lärmbekämpfungsmaßnahmen zur Folge haben, wenn die Lärmminderungsziele durch die aktuelle Maßnahmenkombination nicht erreicht werden.

(8)

Während Kosten-Nutzen-Analysen ein Lärmminderungsziel durch einen Vergleich sämtlicher Kosten und sämtlicher Vorteile Aufschluss über die Auswirkungen auf den wirtschaftlichen Wohlstand insgesamt geben, sind Kostenwirksamkeitsanalysen auf die Frage ausgerichtet, wie sich ein bestimmtes Ziel am kosteneffizientesten erreichen lässt, wofür lediglich die Kosten miteinander verglichen werden müssen ausgewählt werden sollte, sollte das Instrument zur Erreichung dieses Ziels kosteneffizient sein und gesundheitliche, wirtschaftliche und soziale Aspekte berücksichtigen . [Abänd. 4]

(9)

Lärmminderungsmaßnahmen sollten ausgesetzt werden können, um unerwünschte Auswirkungen auf die Flugsicherheit, die Flughafenkapazität und den Wettbewerb zu vermeiden. Beschwerden gegen lärmbedingte Die Kommission sollte in der Lage sein, vorgeschlagene Betriebsbeschränkungen können sich auf Lärmminderungsziele, Bewertungsmethoden und die Auswahl kosteneffizienter Maßnahmen beziehen, dürfen aber vor deren Anwendung zu keiner Aussetzung der Beschränkungen führen. Die Kommission sollte deshalb deutlich vor Anwendung der Maßnahmen ihre Kontrollbefugnis wahrnehmen und Maßnahmen, bei denen von unerwünschten oder irreversiblen Folgen auszugehen ist, aussetzen können. Es wird eingeräumt, dass die Aussetzung nur von begrenzter Dauer sein sollte prüfen . [Abänd. 5]

(9a)

Bei der Anwendung genehmigter betrieblicher Verfahren zur Lärmminderung sollte unter Berücksichtigung sämtlicher Faktoren, die sich auf einen bestimmten Betriebsvorgang auswirken könnten, die Aufrechterhaltung der erforderlichen Flugsicherheit gewährleistet werden. Antiterroristische Sicherheitsmaßnahmen dürfen durch betriebliche Lärmminderungsmaßnahmen nicht behindert oder unterbunden werden. [Abänd. 6]

(10)

Lärmbewertungen sollten sich im Einklang mit der Richtlinie 2002/49/EG auf bereits verfügbare Informationen objektive und messbare Kriterien stützen und garantieren, dass diese , die in allen Mitgliedstaaten einheitlich sind. Diese Informationen müssen zuverlässig sind und den zuständigen Behörden sein, auf transparente Weise gewonnen werden, vergleichbar sein und allen interessierten Parteien zur Verfügung stehen. Zu den Bewertungen gehört auch das Monitoring neuester technologischer Entwicklungen und der Wissensaustausch über die neuesten Erkenntnisse zu den eingesetzten Verfahren. Die zuständigen Behörden sollten die erforderlichen Überwachungs- und Durchsetzungsinstrumente einführen. Lärmbewertungen sollten durch externe und von der Flughafenbetreibergesellschaft unabhängige Stellen durchgeführt oder überwacht werden. [Abänd. 7]

(11)

Es wird anerkannt, dass die Mitgliedstaaten aufgrund nationaler Rechtsvorschriften, die sich auf national anerkannte Lärmverfahren stützen, Entscheidungen über lärmbedingte Betriebsbeschränkungen erlassen haben, die möglicherweise (noch) nicht mit der im maßgeblichen Bericht Doc. 29 „Standardberechnungsmethode für Lärmkonturen um zivile Flughäfen“ der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz (ECAC) beschriebenen Methode voll im Einklang stehen und bei denen die international anerkannten Informationen über die Lärmwerte von Luftfahrzeugen nicht berücksichtigt wurden. Die Effizienz und Wirksamkeit einer Betriebsbeschränkung, zusammen mit der Effizienz und Wirksamkeit des entsprechenden Aktionsplans, dessen Bestandteil die Beschränkung ist, sollten jedoch anhand von Methoden beurteilt werden, die im ECAC-Bericht Doc. 29 und im ausgewogenen Ansatz der ICAO vorgeschrieben sind. Die Mitgliedstaaten sollten daher ihre nationalen Rechtsvorschriften hinsichtlich der Prüfung von Betriebsbeschränkungen mit dem ECAC-Bericht Doc. 29 voll in Einklang bringen.

(12)

Durch eine Zentralisierung lärmbezogener Informationen ließe sich der Verwaltungsaufwand sowohl für die Luftfahrzeug- als auch die Flughafenbetreiber erheblich reduzieren. Informationen dieser Art werden derzeit von den einzelnen Flughäfen bereitgestellt und verwaltet. Zu Betriebszwecken müssen ihnen diese Daten zur Verfügung gestellt werden. Die Datenbank über Lärmschutzzertifizierung der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (nachstehend „die Agentur“) sollte als Validierungsinstrument für die auf die einzelnen Flüge bezogenen Daten der Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt (Eurocontrol) verwendet werden. Bereits jetzt werden diese Daten systematisch für die zentrale Verkehrsflussregelung angefordert, bedürfen jedoch für die Zwecke dieser Verordnung und die leistungsbezogene Regulierung im Flugverkehrsmanagement einer Spezifizierung. Durch einen guten Zugang zu validierten Modellierungsdaten dürfte sich die Qualität der Kartierung von Lärmkonturen einzelner Flughäfen sowie strategischer Kartierungen verbessern.

(13)

Um den kontinuierlichen Fortschritten der Triebwerks- und Flugwerktechnik Technologie sowie der Methoden zur Kartierung von Lärmkonturen Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu folgenden Punkten: regelmäßige zur regelmäßigen Aktualisierung der für die in dieser Verordnung genannten Luftfahrzeuge geltenden Lärmnormen und des Verweises auf das zugehörige Bescheinigungsverfahren; entsprechende Definitionsänderungen der Begriffe „knapp die Vorschriften erfüllende Luftfahrzeuge“ und „Zivilluftfahrzeuge“ sowie Aktualisierung des Verweises auf die Berechnungsmethode für Lärmkonturen des Verfahrens und des technischen Berichts zur Bewertung der Lärmsituation an einem Flughafen zu erlassen. Insbesondere sollte die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen, auch von Sachverständigen, durchführen. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. [Abänd. 8]

(13a)

Zur Gewährleistung von Rechts- und Planungssicherheit sollten Betriebsbeschränkungen und Entscheidungen zum Betrieb von Flughäfen einschließlich Gerichtsentscheidungen und Ergebnisse von Mediationsverfahren, sofern sie schon vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung umgesetzt oder geprüft wurden, nicht dieser Verordnung, sondern den bestehenden Bestimmungen unterliegen. [Abänd. 9]

(16)

In Anbetracht der Notwendigkeit, die Lärmbewertungsmethode innerhalb des Luftverkehrsmarkts der Union einheitlich anzuwenden, werden in dieser Verordnung gemeinsame Regeln für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen festgelegt. Die Richtlinie 2002/30/EG sollte daher aufgehoben werden –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand, Ziele und Anwendungsbereich

(1)   In dieser Verordnung werden die Regeln für die kohärente Einführung lärmbedingter Betriebsbeschränkungen auf einzelnen Flughäfen und bei Feststellung eines Lärmproblems festgelegt, um im Einklang mit dem ausgewogenen Ansatz zu einer geringeren Lärmbelastung beizutragen und die Zahl der von den nachteiligen Auswirkungen des Fluglärms Fluglärm betroffenen Menschen zu begrenzen oder zu reduzieren.

(2)   Mit dieser Verordnung werden folgende Ziele verfolgt:

(a)

Erleichterung der Erreichung bestimmter Lärmminderungsziele auf einzelnen Flughäfen, wie sie in Vorschriften der Union sowie nationalen und oder lokal geltenden Vorschriften festgelegt sind, sowie Beurteilung ihrer Interdependenz mit anderen Umweltzielen einschließlich gesundheitlicher Aspekte ; und [Abänd. 12]

(b)

Auswahl der kosteneffizientesten Lärmminderungsmaßnahmen , bei denen gesundheitliche, wirtschaftliche und soziale Aspekte berücksichtigt werden, und zwar im Einklang mit dem ausgewogenen Ansatz, um eine langfristig tragbare Entwicklung der Kapazität des Flughafen- und des Flugverkehrsmanagementnetzes unter Betrachtung des gesamten Flugwegs („Gate to Gate“) zu erreichen. [Abänd. 44 und 48]

(3)   Diese Verordnung gilt für zivil genutzte Luftfahrzeuge Flüge im Bereich der Zivilluftfahrt . [Abänd. 14]

Sie gilt nicht für Luftfahrzeuge Flüge , die einer militär-, zoll- oder, polizeidienstlichen Verwendung oder ähnlichen Zwecken dienen. [Abänd. 15]

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Flughafen“ einen Flughafen mit mehr als 50  000 Flugbewegungen (Starts oder Landungen) ziviler Luftfahrzeuge pro Kalenderjahr, unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Anzahl der Flugbewegungen der letzten drei Kalenderjahre vor der Lärmbewertung;

2.

„ausgewogener Ansatz“eine Methode das von der ICAO im Band 1 Teil V des Anhangs 16 zum Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt (Abkommen von Chicago) festgelegte Verfahren , bei der dem die möglichen Maßnahmen, insbesondere Reduzierung des Fluglärms an der Quelle, Flächennutzungsplanung und -verwaltung sowie lärmmindernde Betriebsverfahren und Betriebsbeschränkungen, in einheitlicher Weise geprüft werden, um das Lärmproblem den Lärm auf einem Flughafen auf die kosteneffizienteste Weise und unter Berücksichtigung unter anderem gesundheitlicher und wirtschaftlicher Aspekte zu lösen verringern und damit die Gesundheit der in den angrenzenden Gebieten lebenden Menschen zu schützen ; [Abänd. 45 und 49]

3.

„Luftfahrzeug“ ein Starrflügel-Luftfahrzeug mit einer höchstzulässigen Startmasse von 34  000 kg oder mehr oder mit einer für das betreffende Luftfahrzeugmuster zugelassenen maximalen Sitzzahl von 19 Fluggastsitzen, nicht gerechnet die ausschließlich für Besatzungsmitglieder vorgesehenen Sitze;

4.

„knapp die Vorschriften erfüllendes Luftfahrzeug“ ein ziviles Luftfahrzeug, das die im Band 1 Teil II Kapitel 3 des Anhangs 16 zum Abkommen von Chicago festgelegten Höchstwerte während eines Übergangszeitraums von vier Jahren nach …  (7) um eine kumulative Marge von weniger als 10 EPNdB 8 EPNdB (Effective Perceived Noise in Dezibel) und nach diesem Übergangszeitraum um eine kumulative Marge von weniger als 10 EPNdB unterschreitet, wobei . Dabei ist die kumulative Marge die in EPNdB ausgedrückte Zahl ist, die man durch Addieren der einzelnen Margen (d. h. der Differenzen zwischen dem bescheinigten Lärmpegel und dem zulässigen Lärmhöchstpegel) jeder der drei Referenzlärmmesspunkte, wie sie im Band 1 Teil II Kapitel 3 des Anhangs 16 zum Abkommen von Chicago festgelegt sind, erhält; [Abänd. 17]

5.

„Lärmminderungsmaßnahme“ jede Maßnahme, die sich auf die Lärmsituation in der Umgebung von Flughäfen auswirkt und für die die Grundsätze des ausgewogenen Ansatzes der ICAO gelten, einschließlich anderer, nicht betriebsbezogener Maßnahmen, die die Zahl der vom Fluglärm betroffenen Menschen beeinflussen können;

6.

„Betriebsbeschränkung“ eine Lärmminderungsmaßnahme, die den Zugang zu einem Flughafen oder die optimale Nutzung seiner Kapazität einschränkt, einschließlich Betriebsbeschränkungen, durch die knapp die Vorschriften erfüllende Luftfahrzeuge von bestimmten Flughäfen abgezogen werden sollen, sowie partieller Betriebsbeschränkungen, die den Betrieb ziviler Luftfahrzeuge in bestimmten Zeiträumen einschränken beispielsweise für bestimmte Zeiten am Tag oder nur für bestimmte Start- und Landebahnen am Flughafen gelten . [Abänd. 18]

Artikel 3

Zuständige Behörden und Rechtsbehelf

(1)   Die Mitgliedstaaten , in denen sich ein Flughafen befindet, benennen eine oder mehrere für den die Einhaltung des Verfahrens zum Erlass von Betriebsbeschränkungen zuständige Behörden sowie eine unabhängige Beschwerdestelle gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten .

(2)   Die zuständigen Behörden und die Beschwerdestelle sind unabhängig von Organisationen, die von Lärmminderungsmaßnahmen betroffen sein könnten.

(3)   Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission rechtzeitig die Namen und Anschriften der benannten zuständigen Behörden und der Beschwerdestelle gemäß Absatz 1. Diese Angaben werden von der Kommission veröffentlicht.

(4)     Die Mitgliedstaaten gewährleisten das Recht, gegen die gemäß dieser Verordnung erlassenen Betriebsbeschränkungen im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren Beschwerde bei der Beschwerdestelle einzulegen. [Abänd. 19]

Artikel 4

Allgemeine Lärmschutzregeln für Luftfahrzeuge

(1)   Die Mitgliedstaaten beschließen einen setzen den ausgewogenen Ansatz zur Bekämpfung von Fluglärm flughafenspezifisch im Rahmen dieser Verordnung um . Zu diesem Zweck bewerten sie im Einklang mit der Richtlinie 2002/49/EG die Lärmsituation einzelner Flughäfen einschließlich der schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit. Bei Feststellung eines Lärmproblems [Abänd. 20]

a)

bewerten gewährleisten sie die Lärmsituation einzelner Flughäfen , dass das Lärmminderungsziel für diesen Flughafen festgelegt wird, wobei gegebenenfalls Artikel 8 und Anhang V der Richtlinie 2002/49/EG Rechnung zu tragen ist ;

b)

definieren sie das Lärmminderungsziel; [Abänd. 21]

c)

ermitteln sie Möglichkeiten zur Minderung der Lärmauswirkungen;

d)

evaluieren führen sie die voraussichtliche eine formale und umfassende Bewertung der voraussichtlichen Kosteneffizienz der möglichen Maßnahmen durch ; [Abänd. 22]

e)

wählen sie die Maßnahmen aus;

f)

konsultieren sie die Interessengruppen auf transparente Weise zu den geplanten Maßnahmen;

g)

beschließen sie die Maßnahmen und notifizieren diese in angemessener Weise;

h)

führen sie die Maßnahmen durch;

i)

sorgen sie für ein Streitbeilegungsverfahren.

(2)   Bei der Ergreifung von Lärmminderungsmaßnahmen berücksichtigen die Mitgliedstaaten folgende mögliche Maßnahmen, um die kosteneffizienteste Kombination zu bestimmen:

a)

absehbare Auswirkung einer Reduzierung des Fluglärms an der Quelle;

b)

Planung und Verwaltung der Flächennutzung;

c)

betriebliche Verfahren zur Lärmminderung einschließlich der Führung der An- und Abflugrouten ; [Abänd. 23]

d)

Betriebsbeschränkungen, jedoch nicht als erstes Mittel.

Falls erforderlich, können die möglichen Maßnahmen auch den Abzug knapp die Vorschriften erfüllender Luftfahrzeuge beinhalten. Die Mitgliedstaaten können den Luftfahrzeugbetreibern wirtschaftliche Anreize bieten, während der Übergangszeit gemäß Artikel 2 Ziffer 4 weniger lärmintensive Luftfahrzeuge einzusetzen. [Abänd. 24]

(3)   Im Rahmen des ausgewogenen Ansatzes können die Mitgliedstaaten die Lärmminderungsmaßnahmen je nach Luftfahrzeugmuster Lärmwert des Luftfahrzeugs , Start- und Landebahnnutzung , Flugroute und/oder Zeitraum differenzieren. [Abänd. 25]

(4)   Unbeschadet Absatz 3 gelten Betriebsbeschränkungen, bei denen knapp die Vorschriften erfüllende Luftfahrzeuge vom Flughafen abgezogen werden, nicht für zivile Unterschallflugzeuge, die laut ihrer ursprünglichen Bescheinigung oder ihrer Neubescheinigung den Lärmstandards des Bands 1 Teil II Kapitel 4 des Anhangs 16 zum Abkommen von Chicago entsprechen.

(5)   Die aufgrund dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen oder Maßnahmenpakete für einen bestimmten Flughafen sind nicht restriktiver, als es zur für die Erreichung der für diesen Flughafen festgelegten Umweltziele notwendig ist geeignet . Betriebsbeschränkungen stellen keine Diskriminierung, insbesondere aufgrund der Nationalität, Identität oder Tätigkeit des Luftfahrzeugbetreibers, dar und sind nicht willkürlich . [Abänd. 26]

(6)   Die aufgrund dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen tragen zur Erstellung der „nationalen Fluglärm-Aktionspläne“ gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2002/49/EG bei.

(6a)     Die Mitgliedstaaten erlassen die zur Durchführung dieses Artikels nötigen gesetzlichen Maßnahmen zügig und ohne jegliche unbegründete Verzögerung. [Abänd. 27]

Artikel 5

Regeln für die Lärmbewertung

(1)   Gemäß Die zuständigen Behörden sorgen dafür, dass die Lärmsituation an Flughäfen, für die sie zuständig sind, regelmäßig einer Bewertung gemäß den Anforderungen der Richtlinie 2002/49/EG sowie nationaler oder lokaler Vorschriften führen die zuständigen Behörden regelmäßige Bewertungen der Lärmsituation an den Flughäfen ihres Gebiets durch unterzogen wird . Die zuständigen Behörden können die Unterstützung des Leistungsüberprüfungsgremiums gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 der Kommission vom 29. Juli 2010 zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen (8) in Anspruch nehmen.

(2)   Für die Bewertung der aktuellen und der künftigen Lärmsituation verwenden die zuständigen Behörden die Methode, die Indizes und die Informationen in Anhang I.

(3)   Ergibt die Geht aus dieser Bewertung der Lärmsituation hervor , dass zur Erreichung oder Einhaltung der Lärmminderungsziele neue betriebsbeschränkende Maßnahmen erforderlich sind sein könnten, um ein Lärmproblem an einem Flughafen zu lösen , so tragen sorgen die zuständigen Behörden dem dafür, dass

a)

die Methode, die Indizes und die Informationen in AnhangI verwendet werden, um den Beitrag der einzelnen Maßnahmen im Rahmen des jeder Art von Maßnahme gemäß dem ausgewogenen Ansatzes gemäß Anhang I Ansatz gebührend Rechnung zu berücksichtigen;

b)

auf geeigneter Ebene eine technische Zusammenarbeit zwischen Flughafenbetreibern, Luftfahrzeugbetreibern und Flugsicherungsorganisationen eingerichtet wird, in deren Rahmen Maßnahmen zur Lärmminderung geprüft werden. Die zuständigen Behörden sorgen ferner dafür, dass Anwohner oder ihre Vertreter und einschlägige lokale Behörden gehört werden und dass sie technische Informationen über Lärmminderungsmaßnahmen erhalten;

c)

die Kostenwirksamkeit jeder neuen Betriebsbeschränkung gemäß Anhang II bewertet wird. Geringfügige technische Änderungen bestehender Maßnahmen, die sich nicht wesentlich auf die Kapazität oder den Betrieb auswirken, gelten nicht als neue Betriebsbeschränkungen;

(4)   Die zuständigen Behörden sorgen dafür, dass auf geeigneter Ebene ein Forum für die technische Zusammenarbeit zwischen dem Flughafenbetreiber, dem Luftfahrzeugbetreiber und der Flugsicherungsorganisation in Bezug auf Maßnahmen geschaffen wird, die in deren Zuständigkeitsbereich liegen, und dass die Interdependenz von Lärmminderungs- und Emissionssenkungsmaßnahmen angemessen berücksichtigt wird. Die Mitglieder dieses Forums für technische Zusammenarbeit konsultieren regelmäßig die Anwohner oder deren Vertreter und erteilen den zuständigen Behörden technische Auskünfte und Ratschläge über Lärmminderungsmaßnahmen.

(5)   Die Kosteneffizienz neuer Maßnahmen gemäß Absatz 3 wird von den zuständigen Behörden nach Maßgabe von Anhang II bewertet. Geringfügige Änderungen bereits bestehender Maßnahmen, die sich nicht wesentlich auf die Kapazität oder den Betrieb auswirken, stellen keine neue Betriebsbeschränkung dar.

(6)   Die zuständigen Behörden konsultieren

d)

die Interessengruppen Konsultation interessierter Kreise rechtzeitig und in fundierter Weise und gewährleisten dabei so durchgeführt wird, dass Offenheit und Transparenz hinsichtlich der Daten und der Berechnungsmethodik gewährleistet sind. Die Interessengruppen Interessierte Kreise haben mindestens drei Monate Zeit zur Stellungnahme, bevor die neuen Betriebsbeschränkungen erlassen werden. Zu den Interessengruppen interessierten Kreisen gehören mindestens:

a)

die Vertreter der vom Fluglärm betroffenen Flughafenanwohner;

b)

die betreffenden Flughafenbetreiber;

c)

die Vertreter der von Lärmminderungsmaßnahmen möglicherweise betroffenen Luftfahrzeugbetreiber;

d)

die betreffenden Flugsicherungsorganisationen;

e)

der Netzmanager gemäß der Verordnung Nr. 677/2011 der Kommission  (9) .

(i)

vom Fluglärm betroffene Flughafenanwohner oder ihre Vertreter sowie Vertreter der jeweiligen lokalen und regionalen Behörden;

(ii)

die Vertreter von in der Umgebung des Flughafens ansässigen örtlichen Unternehmen, deren Betrieb durch den Flugverkehr und den Flughafenbetrieb beeinträchtigt ist;

(iii)

die betreffenden Flughafenbetreiber;

(iv)

die Vertreter der von Lärmminderungsmaßnahmen möglicherweise betroffenen Luftfahrzeugbetreiber;

(v)

die betreffenden Flugsicherungsorganisationen;

(vi)

der Netzmanager gemäß der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 der Kommission vom 7. Juli 2011 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes  (10) ;

(vii)

gegebenenfalls der benannte Zeitnischen-Koordinator.

(7)   Die zuständigen Behörden verfolgen und überwachen die Durchführung der Lärmminderungsmaßnahmen und werden gegebenenfalls tätig. Sie sorgen dafür, dass die einschlägigen Informationen den Flughafenanwohnern regelmäßig online zur Verfügung gestellt werden , sodass die Flughafenanwohner und andere Interessengruppen frei darauf zugreifen können .

Diese einschlägigen Informationen müssen auch Folgendes umfassen:

(a)

Informationen über die angeblichen Verstöße durch Abweichungen von den Flugrouten, unter Angabe ihrer Auswirkungen und der Gründe für diese Abweichungen;

(b)

die Kriterien für die Verkehrsaufteilung und -steuerung an jedem Flughafen, sofern diese Kriterien Auswirkungen auf die Umwelt oder Lärmauswirkungen haben können.

(8)     Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Betreiber von Flughafeneinrichtungen computergesteuerte Systeme für die Lärmmessung an verschiedenen Orten nahe der Flugrouten der Luftfahrzeuge, die Auswirkungen auf die Anwohner haben oder haben können, einrichten. Die von den Lärmmessungssystemen erhobenen Daten können im Internet eingesehen werden. [Abänd. 28]

Artikel 6

Informationen über Lärmwerte

(1)   Grundlage von Entscheidungen über lärmbedingte Betriebsbeschränkungen ist der Lärmwert des Luftfahrzeugs, der durch das gemäß Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen von Chicago, fünfte Ausgabe (Juli 2008), durchgeführte Bescheinigungsverfahren ermittelt wurde.

(2)   Auf Verlangen der Kommission und sofern die Agentur nicht bereits über die geforderten Angaben verfügt, übermitteln die Luftfahrzeugbetreiber in Bezug auf ihre Luftfahrzeuge, die Flughäfen in der Union anfliegen, die folgenden lärmbezogenen Angaben:

a)

Eintragungskennzeichen des Luftfahrzeugs;

b)

Bescheinigung(en) über den Lärmwert Lärmbescheinigung(en) des verwendeten Luftfahrzeugs zusammen mit der tatsächlichen höchstzulässigen Startmasse;

c)

etwaige Veränderungen des Luftfahrzeugs mit Auswirkungen auf seinen Lärmwert , die in seiner Lärmbescheinigung vermerkt sind ;

d)

Lärm- und Leistungsangaben zum Luftfahrzeug für Lärmmodellierungszwecke.

Für jeden Flug, bei dem ein Flughafen in der Union angeflogen wird, übermitteln die Luftfahrzeugbetreiber Angaben zur verwendeten Lärmwertbescheinigung sowie das Eintragungskennzeichen.

Die Betreiber informieren die Kommission über jede Änderung, die sie an der für ein Luftfahrzeug verwendeten Lärmbescheinigung vornehmen.

Die Daten werden kostenlos und gegebenenfalls in elektronischer Form unter Verwendung des vorgegebenen Formats bereitgestellt. Die Kommission trägt alle Kosten für die Bereitstellung dieser Daten.

(3)    Die Modellierung von Fluglärm erfolgt anhand vom Hersteller bereitgestellter Fluglärmdaten sowie von Leistungsdaten, deren Verwendung von der internationalen Gemeinschaft empfohlen wird und die von der ICAO zur Verfügung gestellt werden. Die Agentur prüft die Lärm- und Leistungsangaben für Lärmmodellierungszwecke gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit (11). Die Agentur orientiert sich am etablierten Prozess der Modellierungs- und Datenbankgruppe des ICAO-Ausschusses für Umweltschutz im Luftverkehr, um die Datenvalidität und die optimalen Vorgehensweisen zu ermitteln und um die weitere Harmonisierung zwischen den internationalen Luftfahrtbehörden sicherzustellen.

(4)   Die Daten werden in einer zentralen Datenbank gespeichert und den zuständigen Behörden, Luftfahrzeugbetreibern, Flugsicherungsorganisationen und Flughafenbetreibern zu Betriebszwecken zur Verfügung gestellt. [Abänd. 29]

Artikel 7

Regeln für die Einführung von Betriebsbeschränkungen

(1)   Betriebsbeschränkungen werden von den zuständigen Behörden sechs drei Monate im Voraus den Mitgliedstaaten, der Kommission und den interessierten Parteien zur Kenntnis gebracht, wobei diese Frist mindestens zwei Monate vor der Festlegung der Zeitnischen-Koordinierungsparameter für den betreffenden Flughafen und die jeweilige Flugplanperiode gemäß Artikel 2 Buchstabe m der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft (12) endet.

(2)   Nach der Bewertung gemäß Artikel 5 wird der Bekanntmachung der Entscheidung ein schriftlicher Bericht beigefügt, in dem die Gründe der Betriebsbeschränkung, das für den Flughafen gesteckte Umweltziel Lärmminderungsziel , die zur Erreichung dieses Ziels erwogenen Maßnahmen sowie die voraussichtliche Kosteneffizienz der einzelnen erwogenen Maßnahmen und gegebenenfalls ihre grenzübergreifenden Auswirkungen beschrieben werden.

(3)   Sollen durch die Betriebsbeschränkung knapp die Vorschriften erfüllende Luftfahrzeuge von einem Flughafen abgezogen werden, so werden auf dem betreffenden Flughafen sechs Monate nach Bekanntmachung keine neuen Dienste mit knapp die Vorschriften erfüllenden Luftfahrzeugen mehr zugelassen , wobei diese Frist mindestens zwei Monate vor der Festlegung der Zeitnischen-Koordinierungsparameter gemäß Absatz 1 endet . Die zuständigen Behörden legen die jährliche Anzahl der knapp die Vorschriften erfüllenden Luftfahrzeuge fest, die aus der Flotte der betroffenen Luftfahrtunternehmen des Flughafens abgezogen werden sollen, und berücksichtigen dabei das Alter der Luftfahrzeuge und die Zusammensetzung der gesamten Flotte. Unbeschadet Artikel 4 Absatz 3 dürfen nicht mehr als 20 % Diese jährliche Anzahl darf 25 % der Flugbewegungen nicht überschreiten und wird auf alle betroffenen Luftfahrtunternehmen in Bezug auf die Flugbewegungen mit knapp die Vorschriften erfüllenden Luftfahrzeuge, mit denen das Luftfahrtunternehmen den erfüllenden Luftfahrzeugen an diesem Flughafen anfliegt, außer Dienst gestellt werden einheitlich angewandt .

(4)   Beschwerden gegen Entscheidungen über lärmbedingte Betriebsbeschränkungen werden nach nationalem Recht durchgeführt. [Abänd. 30]

Artikel 8

Entwicklungsländer

(1)   Die zuständigen Behörden können knapp die Vorschriften erfüllende Luftfahrzeuge, die in Entwicklungsländern zugelassen sind, von Lärmminderungsmaßnahmen ausnehmen, sofern diese Luftfahrzeuge

a)

über ein Lärmzeugnis verfügen, das die Einhaltung der Höchstwerte gemäß Band 1 Kapitel 3 des Anhangs 16 zum Abkommen von Chicago bescheinigt,

b)

in den fünf Jahren vor Inkrafttreten dieser Verordnung in der Union betrieben wurden, in dem Register des betreffenden Entwicklungslands eingetragen waren und weiterhin von einer in diesem Entwicklungsland ansässigen natürlichen oder juristischen Person betrieben werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über die von ihnen nach Absatz 1 gewährten Ausnahmen.

Artikel 9

Freistellungen für einzelne Flüge unter außergewöhnlichen Umständen

In Einzelfällen können die zuständigen Behörden auf Flughäfen in ihrem Gebiet einzelne Flüge von knapp die Vorschriften erfüllenden Luftfahrzeugen, die aufgrund von Bestimmungen dieser Verordnung nicht zulässig wären, genehmigen.

Diese Freistellungen beschränken sich auf

a)

Luftfahrzeuge, die im Einzelfall unter so außergewöhnlichen Umständen eingesetzt werden, dass die Verweigerung einer vorübergehenden Freistellung nicht gerechtfertigt wäre,

b)

Luftfahrzeuge, die Flüge ohne Entgelt zum Zweck von Umbauten, Reparaturen oder Wartung durchführen,

(ba)

Luftfahrzeuge, die Flüge zu humanitären oder diplomatischen Zwecken durchführen . [Abänd. 31]

Artikel 10

Kontrollbefugnis

(1)   Unbeschadet anhängiger Beschwerdeverfahren kann die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Bekanntmachung gemäß Artikel 7 Absatz 1 auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder von sich aus Entscheidungen über Betriebsbeschränkungen vor deren Anwendung das Verfahren zur Einführung einer lärmbedingten Betriebsbeschränkung überprüfen. Stellt die Kommission fest, dass die Entscheidung die Anforderungen bei der Einführung einer lärmbedingten Betriebsbeschränkung das in dieser Verordnung festgelegte Verfahren nicht erfüllt oder dem Unionsrecht anderweitig widerspricht eingehalten wurde , kann sie die Entscheidung aussetzen dies den jeweils zuständigen Behörden entsprechend mitteilen . Diese können den Standpunkt der Kommission berücksichtigen .

(2)   Die zuständigen Behörden übermitteln der Kommission Angaben, aus denen die Einhaltung dieser Verordnung hervorgeht.

(3)   Die Kommission beschließt im Beratungsverfahren gemäß Artikel 13 Absatz 2, insbesondere unter Berücksichtigung der Kriterien in Anhang II, ob die zuständige Behörde die Betriebsbeschränkung einführen darf. Die Kommission teilt ihren Beschluss dem Rat und dem betreffenden Mitgliedstaat mit.

(4)    Ergeht Legt die Kommission nicht innerhalb von sechs zwei Monaten nach Eingang Erhalt der Angaben Bekanntmachung gemäß Absatz 2 kein Beschluss der Kommission Artikel 7 Absatz 1 ihren Standpunkt dar , kann die zuständige Behörde die geplante Betriebsbeschränkung anwenden. [Abänd. 32]

Artikel 11

Delegierte Rechtsakte

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 12 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)

Definitionsänderungen für die Begriffe Luftfahrzeug gemäß Artikel 2 Nummer 3 und knapp die Vorschriften erfüllendes Luftfahrzeug gemäß Artikel 2 Nummer 4; [Abänd. 33]

b)

Änderungen und Aktualisierungen der Lärmhöchstwerte gemäß Artikel 4 und Artikel 8 sowie des Bescheinigungsverfahrens gemäß Artikel 6 Absatz 1;

c)

Änderungen der Methodik und des technischen Berichts gemäß Anhang I.

Artikel 12

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den im vorliegenden Artikel genannten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnisübertragung auf die Kommission gemäß Artikel 11 gilt ab Inkrafttreten dieser Verordnung auf unbestimmte Zeit für einen Zeitraum von fünf Jahren . [Abänd. 34]

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 11 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin angegebenen Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 11 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 13

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von dem nach Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft  (13) eingesetzten Ausschuss unterstützt.

Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)   Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder es verlangt. [Abänd. 35]

Artikel 14

Information und Überarbeitung

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Anforderung Informationen über die Durchführung dieser Verordnung.

Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über deren Durchführung.

Dem Bericht werden erforderlichenfalls Vorschläge für eine Überarbeitung der Verordnung beigefügt.

Artikel 14a

Übergangsbestimmungen

Betriebsbeschränkungen und Entscheidungen zum Betrieb von Flughäfen einschließlich Gerichtsentscheidungen und Ergebnisse von Mediationsverfahren, sofern sie schon vor dem Inkrafttreten der Verordnung umgesetzt oder geprüft wurden, unterliegen nicht dieser Verordnung. Sie unterliegen weiterhin der Richtlinie 2002/30/EG, sofern diese anwendbar ist, und den gegebenenfalls bestehenden nationalen Bestimmungen zu ihrer Umsetzung. Die Auswirkungen der Richtlinie 2002/30/EG bleiben daher für diese Maßnahmen aufrechterhalten. Geringfügige Änderungen bereits bestehender Maßnahmen, die sich nicht wesentlich auf die Kapazität oder den Betrieb auswirken, stellen keine neue Betriebsbeschränkung dar. [Abänd. 36]

Artikel 15

Aufhebung

Die Richtlinie 2002/30/EG wird mit Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben.

Artikel 16

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu … am

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 181 vom 21.6.2012, S. 173.

(2)  ABl. C 277 vom 13.9.2012, S. 110.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2012.

(4)  ABl. L 85 vom 28.3.2002, S. 40.

(5)  ABl. L 374 vom 27.12.2006, S. 1.

(6)  ABl. L 189 vom 18.7.2002, S. 12.

(7)   Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.

(8)  ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 1.

(9)   ABl. L 185 vom 15.7.2011, S. 1.

(10)   ABl. L 185 vom 15.7.2011, S. 1.

(11)  ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.

(12)  ABl. L 14 vom 22.1.1993, S. 1.

(13)  ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3.

ANHANG I

Bewertung der Lärmsituation von Flughäfen

Methodik:

1.

Die zuständigen Behörden verwenden Lärmbewertungsmethoden, die gemäß dem ECAC-Bericht Doc. 29 „Standardberechnungsmethode für Lärmkonturen um zivile Flughäfen“, dritte Ausgabe, Anhang II der Richtlinie 2002/49/EG entwickelt wurden. [Abänd. 37]

Indizes:

1.

Fluglärmauswirkungen werden mindestens in Form der Indizes Lden und Lnight gemäß ihrer Definition und Berechnung in Anhang I der Richtlinie 2002/49/EG beschrieben.

2.

Die zuständigen Behörden können zur Darstellung von Fluglärmbelästigung zusätzliche, wissenschaftlich fundierte Lärmindizes verwenden.

Informationen zur Lärmbekämpfung:

1.   Aktueller Stand

1.1.

Beschreibung des Flughafens, darunter Angaben über Größe, Lage, Umgebung, Flugverkehrsaufkommen und Verkehrsmix.

1.2.

Beschreibung der Umweltverträglichkeitsziele Lärmminderungsziele für den Flughafen und vor dem Hintergrund des ganzen Landes. Dazu gehört auch eine Beschreibung der Fluglärmziele für den Flughafen. [Abänd. 38]

1.3.

Angaben über Lärmkonturen des laufenden Jahres und mindestens der vergangenen zwei Jahre, einschließlich der geschätzten Zahl der vom Fluglärm betroffenen Menschen , wobei die Schätzung gemäß Anhang III der Richtlinie 2002/49/EG erfolgt . [Abänd. 39]

1.4.

Beschreibung der im Rahmen des ausgewogenen Ansatzes bestehenden und geplanten Maßnahmen zur Fluglärmbekämpfung und ihrer Auswirkungen sowie ihr Beitrag zur Lärmsituation. Dies umfasst unter anderem:

1.4.1.

Bezüglich der Reduzierung an der Quelle:

Entwicklung der Luftfahrzeugflotte und technische Verbesserungen;

spezifische Pläne zur Flottenmodernisierung.

1.4.2.

Bezüglich der Flächennutzungsplanung und -verwaltung:

bestehende Planungsinstrumente, z. B. umfassende Planung und Erstellung von Lärmzonen;

bestehende Minderungsmaßnahmen, z. B. Bauvorschriften, Schallisolierungsprogramme und Maßnahmen zur Einschränkung der Nutzung lärmempfindlicher Gebiete;

Konsultationen zu Flächennutzungsmaßnahmen;

die Verfolgung von Eingriffen.

1.4.3.

Bezüglich betrieblicher Lärmminderungsverfahren, soweit sie die Kapazität des Flughafens nicht einschränken:

die Bevorzugung bestimmter Start- und Landebahnen;

die Bevorzugung bestimmter Strecken;

die Nutzung lärmmindernder Start- und Anflugverfahren;

die Angabe, inwieweit diese Maßnahmen durch die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 genannten Umweltindikatoren geregelt sind.

1.4.4.

Bezüglich Betriebsbeschränkungen:

die Verwendung globaler Beschränkungen, z. B. Höchstgrenzen für Flugbewegungen oder Lärmquoten;

bestehende Finanzinstrumente, z. B. lärmbezogene Flughafengebühren;

die Verwendung luftfahrzeugspezifischer Beschränkungen, z. B. Abzug von knapp die Vorschriften erfüllenden Luftfahrzeugen;

die Verwendung partieller Beschränkungen, bei denen zwischen Maßnahmen am Tage und nachts unterschieden wird.

2.   Prognose ohne neue Maßnahmen

2.1.

Gegebenenfalls Beschreibung des bereits genehmigten und des vorgesehenen Flughafenausbaus, z. B. Kapazitätserweiterung, Ausbau von Start- und Landebahn und/oder Abfertigungsgebäuden sowie , Vorhersagen bezüglich An- und Abflügen, geplanter künftiger Verkehrsmix und erwartetes Wachstum sowie eine detaillierte Untersuchung der Lärmauswirkungen, die aus diesen Erweiterungen der Kapazität, der Start- und Landebahnen oder der Abfertigungsgebäude und aus der Änderung der An- und Abflugrouten für die Umgebung folgen würden . [Abänd. 40]

2.2.

Im Fall einer Erweiterung der Flughafenkapazität: Nutzen der zusätzlichen Kapazität für das gesamte Luftverkehrsnetz und die Region.

2.3.

Beschreibung der Auswirkungen auf die Lärmsituation ohne weitere Maßnahmen sowie der bereits zur Verbesserung der Lärmsituation im selben Zeitraum geplanten Maßnahmen.

2.4.

Voraussichtliche Lärmkonturen, einschließlich der Zahl der voraussichtlich vom Fluglärm betroffenen Menschen, mit Unterscheidung zwischen älteren Wohngebieten und, Neubaugebieten und zukünftigen Wohngebieten, für die bereits eine Genehmigung der zuständigen Behörden vorliegt . [Abänd. 41]

2.5.

Abschätzung der Folgen und möglichen Kosten für den Fall, dass zunehmender Lärm erwartet wird und nichts gegen dessen Auswirkungen unternommen wird.

3.   Prüfung zusätzlicher Maßnahmen

3.1.

Zusätzliche mögliche Maßnahmen und Angabe der wichtigsten Auswahlgründe. Beschreibung der für eine weitere Analyse ausgewählten Maßnahmen und Angaben zum Ergebnis der Kosten-Nutzen-Analyse, insbesondere zu den Kosten der Durchführung der Maßnahmen, der erwarteten Zahl der Nutznießer und dem zeitlichen Rahmen sowie eine Auflistung der einzelnen Maßnahmen nach dem Grad ihrer Gesamtwirksamkeit. [Abänd. 42]

3.2.

Überblick über die möglichen Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen auf andere Flughäfen, Betreiber und sonstige Betroffene, was die Umwelt und den Wettbewerb betrifft.

3.3.

Begründung der Entscheidung für die bevorzugte Lösung.

3.4.

Nichttechnische Zusammenfassung.

ANHANG II

Bewertung der Kosteneffizienz lärmbedingter Betriebsbeschränkungen

Die Bewertung der Kosteneffizienz von geplanten lärmbedingten Betriebsbeschränkungen erfolgt unter weitestgehender Berücksichtigung folgender quantifizierbarer Faktoren:

1)

durch die geplanten Maßnahmen jetzt und künftig zu erwartenden Lärmvorteile einschließlich gesundheitlicher Vorteile ;

2)

Gesundheit und Sicherheit des Flugbetriebs, einschließlich Risiken für Dritte der Flughafenanwohner ;

3)

Kapazität des Flughafens Sicherheit des Flugbetriebs, einschließlich Risiken für Dritte ;

4)

direkte und indirekte Auswirkungen sowie Katalysatoreffekte auf das europäische Luftverkehrsnetz die Beschäftigung und die Wirtschaft, einschließlich möglicher Auswirkungen auf regionale Wirtschaftssysteme ;

4a)

Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen auf den Flughäfen;

4b)

Kapazität des Flughafens;

4c)

Auswirkungen auf das europäische Luftverkehrsnetz;

4d)

Umweltverträglichkeit, einschließlich der Interdependenz von Lärm und Emissionen.

Darüber hinaus können die zuständigen Behörden folgende Faktoren berücksichtigen:

1)

Gesundheit und Sicherheit der Flughafenanwohner;

2)

Umweltverträglichkeit, einschließlich der Interdependenz von Lärm und Emissionen;

3)

direkte und indirekte Auswirkungen sowie Katalysatoreffekte auf die Beschäftigung. [Abänd. 43]


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