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Document 52015TA1209(25)

Bericht über den Jahresabschluss 2014 der Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit, zusammen mit der Antwort der Agentur

ABl. C 409 vom 9.12.2015, p. 223–233 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

9.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 409/223


BERICHT

über den Jahresabschluss 2014 der Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit, zusammen mit der Antwort der Agentur

(2015/C 409/25)

EINLEITUNG

1.

Die Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit (nachstehend „die Agentur“, auch „ENISA“) mit Sitz in Athen und Heraklion (1) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 460/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) errichtet, die nach mehreren Änderungen durch die Verordnung (EU) Nr. 526/2013 (3) ersetzt wurde. Hauptaufgabe der Agentur ist es, die Fähigkeit der Union zur Verhütung und Behebung von Problemen im Bereich der Netz- und Informationssicherheit zu verbessern, indem sie sich die auf nationaler und EU-Ebene durchgeführten Maßnahmen zunutze macht (4).

AUSFÜHRUNGEN ZUR ZUVERLÄSSIGKEITSERKLÄRUNG

2.

Der Prüfungsansatz des Hofes umfasst analytische Prüfungsverfahren, die Direktprüfung von Vorgängen und eine Bewertung von Schlüsselkontrollen der Überwachungs- und Kontrollsysteme der Agentur. Hinzu kommen Nachweise, die sich aus einschlägigen Arbeiten anderer Prüfer ergeben, sowie eine Analyse der Managementerklärungen.

ZUVERLÄSSIGKEITSERKLÄRUNG

3.

Gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hat der Hof Folgendes geprüft:

a)

die Jahresrechnung der Agentur bestehend aus dem Jahresabschluss (5) und den Übersichten über den Haushaltsvollzug (6) für das am 31. Dezember 2014 endende Haushaltsjahr,

b)

die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dieser Rechnung zugrunde liegenden Vorgänge.

Verantwortung des Managements

4.

Das Management ist verantwortlich für die Aufstellung und sachgerechte Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses der Agentur sowie für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (7):

a)

Die Verantwortung des Managements für den Jahresabschluss der Agentur umfasst die Gestaltung, Einrichtung und Aufrechterhaltung eines internen Kontrollsystems, wie es für die Aufstellung und sachgerechte Gesamtdarstellung von Jahresabschlüssen notwendig ist, die frei von wesentlichen — beabsichtigten oder unbeabsichtigten — falschen Darstellungen sind, die Auswahl und Anwendung geeigneter Rechnungslegungsmethoden auf der Grundlage der vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsvorschriften (8) sowie die Ermittlung von geschätzten Werten in der Rechnungslegung, die unter den gegebenen Umständen vertretbar sind. Der Direktor genehmigt den Jahresabschluss der Agentur, nachdem der Rechnungsführer der Agentur ihn auf der Grundlage sämtlicher verfügbaren Informationen aufgestellt und einen Begleitvermerk zum Jahresabschluss abgefasst hat, in dem er u. a. erklärt, dass er über angemessene Gewähr dafür verfügt, dass der Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Finanzlage der Agentur vermittelt.

b)

Die Verantwortung des Managements für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge sowie für die Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung erfordert die Gestaltung, Einrichtung und Aufrechterhaltung eines wirksamen und effizienten internen Kontrollsystems einschließlich einer angemessenen Aufsicht und geeigneter Maßnahmen zur Verhinderung von Unregelmäßigkeiten und Betrug sowie gegebenenfalls rechtlicher Schritte zur Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter oder widerrechtlich verwendeter Mittel.

Verantwortung des Prüfers

5.

Aufgabe des Hofes ist es, auf der Grundlage seiner Prüfung dem Europäischen Parlament und dem Rat (9) eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge abzugeben. Der Hof führt seine Prüfung in Übereinstimmung mit den International Standards on Auditing sowie den beruflichen Verhaltensanforderungen der IFAC und den Internationalen Normen für Oberste Rechnungskontrollbehörden der INTOSAI durch. Nach diesen Standards ist der Hof gehalten, die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass hinreichende Sicherheit darüber erlangt wird, ob der Jahresabschluss der Agentur frei von wesentlichen falschen Darstellungen ist und die ihm zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind.

6.

Eine Prüfung beinhaltet die Durchführung von Prüfungshandlungen, um Prüfungsnachweise für die im Jahresabschluss enthaltenen Wertansätze und sonstigen Angaben sowie für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge zu erlangen. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Prüfers. Hierbei stützt er sich auf die Beurteilung der Risiken wesentlicher — beabsichtigter oder unbeabsichtigter — falscher Darstellungen im Abschluss sowie wesentlicher — beabsichtigter oder unbeabsichtigter — Verstöße gegen die Rechtsvorschriften der Europäischen Union bei den zugrunde liegenden Vorgängen. Bei der Beurteilung dieser Risiken berücksichtigt der Prüfer alle für die Aufstellung und sachgerechte Gesamtdarstellung des Abschlusses relevanten internen Kontrollen und die zur Gewährleistung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge eingerichteten Überwachungs- und Kontrollsysteme und plant Prüfungshandlungen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind. Eine Prüfung umfasst auch die Beurteilung der Angemessenheit der angewandten Rechnungslegungsmethoden, der Vertretbarkeit der geschätzten Werte in der Rechnungslegung sowie der Gesamtdarstellung des Abschlusses. Gemäß Artikel 208 Absatz 4 der EU-Haushaltsordnung (10) berücksichtigte der Hof bei Erstellung dieses Berichts und der Zuverlässigkeitserklärung die Prüfungsarbeiten des unabhängigen externen Prüfers zum Jahresabschluss der Agentur.

7.

Der Hof ist der Auffassung, dass die erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für seine Zuverlässigkeitserklärung zu dienen.

Prüfungsurteil zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung

8.

Nach Beurteilung des Hofes stellt der Jahresabschluss der Agentur ihre Vermögens- und Finanzlage zum 31. Dezember 2014 sowie die Ergebnisse ihrer Vorgänge und Cashflows für das an diesem Stichtag endende Jahr in Übereinstimmung mit ihrer Finanzregelung und den vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsvorschriften in allen wesentlichen Belangen insgesamt sachgerecht dar.

Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Jahresabschluss zugrunde liegenden Vorgänge

9.

Nach Beurteilung des Hofes sind die dem Jahresabschluss der Agentur für das am 31. Dezember 2014 endende Jahr zugrunde liegenden Vorgänge in allen wesentlichen Belangen rechtmäßig und ordnungsgemäß.

10.

Die folgenden Bemerkungen stellen die Prüfungsurteile des Hofes nicht infrage.

BEMERKUNGEN ZUR HAUSHALTSFÜHRUNG

11.

Die Quote der insgesamt gebundenen Mittel war mit 100 % (2013: 94 %) hoch. Die auf das Haushaltsjahr 2015 übertragenen gebundenen Mittel belaufen sich auf insgesamt 1,3 Millionen Euro bzw. 15 % der Gesamtmittel (2013: 1,2 Millionen Euro bzw. 13,5 %). Bei Titel II (Verwaltungsausgaben) wurden mit 0,6 Millionen Euro bzw. 49 % (2013: 0,8 Millionen Euro bzw. 59 %) gebundene Mittel in großem Umfang übertragen. Diese Übertragungen standen in Zusammenhang mit Investitionen in IT-Infrastruktur, die planmäßig gegen Ende des Jahres für die beiden Büros der Agentur bestellt wurde.

WEITERVERFOLGUNG VON BEMERKUNGEN AUS VORJAHREN

12.

Anhang I enthält einen Überblick über die aufgrund von Bemerkungen des Hofes aus Vorjahren ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

Dieser Bericht wurde von Kammer IV unter Vorsitz von Herrn Milan Martin CVIKL, Mitglied des Rechnungshofs, in ihrer Sitzung vom 8. September 2015 in Luxemburg angenommen.

Für den Rechnungshof

Vítor Manuel da SILVA CALDEIRA

Präsident


(1)  Der Arbeitsplatz des operativen Personals der Agentur wurde im März 2013 nach Athen verlegt. Das Verwaltungspersonal verbleibt in Heraklion.

(2)  ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 1.

(3)  ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 41.

(4)  Im Anhang II sind informationshalber die Zuständigkeiten und Tätigkeiten der Agentur zusammenfassend dargestellt.

(5)  Der Jahresabschluss umfasst die Vermögensübersicht und die Übersicht über die finanziellen Ergebnisse, die Kapitalflussrechnung, die Tabelle der Veränderungen des Nettovermögens sowie eine Zusammenfassung der wesentlichen Rechnungslegungsmethoden und sonstige Erläuterungen.

(6)  Die Übersichten über den Haushaltsvollzug bestehen aus der Haushaltsergebnisrechnung nebst Anhang.

(7)  Artikel 39 und 50 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission (ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42).

(8)  Die vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsvorschriften beruhen auf den von der International Federation of Accountants (IFAC) herausgegebenen International Public Sector Accounting Standards (IPSAS) oder ggf. auf den vom International Accounting Standards Board herausgegebenen International Accounting Standards (IAS)/International Financial Reporting Standards (IFRS).

(9)  Artikel 107 der Verordnung (EU) Nr. 1271/2013.

(10)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).


ANHANG I

Weiterverfolgung von Bemerkungen aus Vorjahren

Jahr

Bemerkung des Hofes

Stand der Korrekturmaßnahme

(abgeschlossen/im Gange/ausstehend/n. z.)

2012

Obwohl in der Finanzregelung und den entsprechenden Durchführungsbestimmungen mindestens alle drei Jahre eine körperliche Bestandsaufnahme der Sachanlagen vorgesehen ist, hat die Agentur seit dem Jahr 2009 keine umfassende körperliche Bestandsaufnahme vorgenommen.

Im Gange

2013

Die Mittelbindungsrate betrug insgesamt 94 %, was hauptsächlich darauf zurückzuführen ist, dass bei der Kommission beantragte zusätzliche Mittel für die Finanzierung der Renovierung des neuen Büros in Athen erst im November 2013 genehmigt wurden. In diesem Zusammenhang wurde infolge eines Beschlusses des Verwaltungsrats ein Betrag von 0,5 Millionen Euro, der am Jahresende noch nicht gebunden war, auf das folgende Haushaltsjahr übertragen.

n. z.

2013

Insgesamt betrugen die auf das Jahr 2014 übertragenen gebundenen und nicht gebundenen Mittel 1,2 Millionen Euro (bzw. 13,5 % der Gesamtmittel). Diese Mittelübertragungen betrafen hauptsächlich Titel II (Sachausgaben für den Dienstbetrieb) mit 0,8 Millionen Euro bzw. 59 % der Mittel bei Titel II. Dieser große Umfang ist auf die Mittelübertragung in Höhe von 0,5 Millionen Euro zurückzuführen (siehe Ziffer 11) sowie auf einen weiteren Betrag in Höhe von 0,3 Millionen Euro, der zur Finanzierung von Mobiliar und Netzwerk-Ausrüstung für das Büro in Athen, die gegen Jahresende angefordert wurden, übertragen wurde.

n. z.

2013

Der Arbeitsplatz des operativen Personals der Agentur wurde 2013 nach Athen verlegt, während das Verwaltungspersonal in Heraklion verbleibt. Die Verwaltungskosten könnten durch das Zusammenlegen des gesamten Personals an einen Standort wahrscheinlich reduziert werden.

n. z.

2013

Gemäß dem Mietvertrag zwischen den griechischen Behörden, der Agentur und dem Vermieter wird die Miete für die Büros in Athen von den griechischen Behörden entrichtet. Diese Miete wird stets mit mehreren Monaten Verspätung gezahlt, womit ein Risiko für die Geschäftsfortführung sowie ein finanzielles Risiko für die Agentur verbunden ist: Sollte der Vermieter den Mietvertrag aufgrund dieser Zahlungsverzögerungen kündigen, so würde dies ihre Tätigkeiten beeinträchtigen, und die Investitionen in Büroeinrichtung und Renovierung wären verloren.

Abgeschlossen


ANHANG II

Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit (Athen und Heraklion)

Zuständigkeiten und Tätigkeiten

Zuständigkeitsbereiche der Union aufgrund des Vertrags

(Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union)

Das Europäische Parlament und der Rat erlassen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses die Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben.

Der Binnenmarkt fällt in die geteilte Zuständigkeit der Union und der Mitgliedstaaten (Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a AEUV).

Zuständigkeiten der Agentur

(Verordnung (EU) Nr. 526/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates)

Ziele

1.

Die Agentur entwickelt und pflegt ein hohes Niveau an Sachkenntnis.

2.

Die Agentur unterstützt die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union dabei, politische Maßnahmen im Bereich der Netz- und Informationssicherheit zu entwickeln.

3.

Die Agentur unterstützt die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und die Mitgliedstaaten dabei, die politischen Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich sind, um die rechtlichen und regulatorischen Anforderungen in Bezug auf Netz- und Informationssicherheit in geltenden und künftigen Rechtsakten der Union zu erfüllen, und trägt dadurch zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarktes bei.

4.

Die Agentur unterstützt die Union und die Mitgliedstaaten bei der Verbesserung und Stärkung ihrer Fähigkeit und Abwehrbereitschaft zur Verhütung, Erkennung und Bewältigung von Problemen und Vorfällen im Bereich der Netz- und Informationssicherheit.

5.

Die Agentur nutzt ihre Sachkenntnis, um Anstöße zu einer breiten Zusammenarbeit zwischen Akteuren des öffentlichen und des privaten Sektors zu geben.

Aufgaben

1.

Die Agentur nimmt die folgenden Aufgaben wahr:

a)

Sie unterstützt die Entwicklung der Politik und des Rechts der Union, indem sie

i)

in allen Angelegenheiten, die mit Politik und Recht der Union zur Netz- und Informationssicherheit zu tun haben, Unterstützung und Beratung gewährt;

ii)

Vorbereitungsarbeiten, Beratung und Analysen hinsichtlich der Entwicklung und Aktualisierung der Politik und des Rechts der Union zur Netz- und Informationssicherheit liefert;

iii)

öffentlich verfügbare Strategien zur Netz- und Informationssicherheit analysiert und ihre Veröffentlichung fördert.

b)

Sie unterstützt den Aufbau von Fähigkeiten, indem sie

i)

die Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen hin bei ihren Bemühungen um den Aufbau und die Verbesserung der Fähigkeit, Probleme und Vorfälle im Bereich der Netz- und Informationssicherheit zu verhüten, zu erkennen, zu analysieren und zu bewältigen, unterstützt und ihnen das erforderliche Wissen zur Verfügung stellt;

ii)

die freiwillige Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und den Mitgliedstaaten bei deren Bemühungen um die Verhütung, Erkennung und Bewältigung von Problemen und Vorfällen im Bereich der Netz- und Informationssicherheit, soweit diese grenzüberschreitende Auswirkungen haben, fördert und erleichtert;

iii)

die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union in ihren Bemühungen um den Aufbau der Fähigkeit, Probleme und Vorfälle im Bereich der Netz- und Informationssicherheit zu verhüten, zu erkennen, zu analysieren und zu bewältigen, unterstützt, insbesondere durch die Unterstützung der Tätigkeiten eines IT-Notfallteams (Computer Emergency Response Team, CERT), das für diese Stellen tätig ist;

iv)

eine Anhebung des Kapazitätsniveaus von nationalen und staatlichen CERTs sowie CERT der Union unterstützt, auch durch die Förderung von Dialog und Informationsaustausch, damit jedes CERT entsprechend dem Stand der Technik einen gemeinsamen Satz an Minimalfähigkeiten erfüllt und gemäß bewährter Praxis arbeitet;

v)

die Organisation und Durchführung von Übungen zur Netz- und Informationssicherheit auf Unionsebene unterstützt und die Mitgliedstaaten — auf deren Ersuchen — bei Übungen auf nationaler Ebene berät;

vi)

die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und die Mitgliedstaaten bei deren Bemühungen um die Sammlung und Auswertung von Daten über die Netz- und Informationssicherheit unterstützt und entsprechend den Sicherheitsanforderungen der Mitgliedstaaten relevante Daten zur Netz- und Informationssicherheit verbreitet sowie anhand der von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und den Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen des Unionsrechts und den nationalen Bestimmungen im Einklang mit dem Unionsrecht zur Verfügung gestellten Informationen für fortlaufende Sensibilisierung seitens der Organe, Einrichtungen und sonstiger Stellen der Union sowie seitens der Mitgliedstaaten hinsichtlich des neuesten Stands der Netz- und Informationssicherheit in der Union zu deren Nutzen sorgt;

vii)

den Aufbau eines Frühwarnsystems der Union unterstützt, das die Systeme der Mitgliedstaaten ergänzt;

viii)

Fortbildung auf dem Gebiet der Netz- und Informationssicherheit für die einschlägigen öffentlichen Stellen anbietet, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den Interessenträgern.

c)

Sie unterstützt die freiwillige Zusammenarbeit der zuständigen öffentlichen Stellen sowie zwischen Interessenträgern, einschließlich Hochschulen und Forschungsstätten in der Union, und Sensibilisierungsmaßnahmen, indem sie unter anderem

i)

die Zusammenarbeit zwischen nationalen und staatlichen CERT oder Computer-Notdiensten, auch der CERT für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, fördert,

ii)

die Entwicklung und die gemeinsame Nutzung bewährter Verfahren fördert, damit ein hohes Niveau an Netz- und Informationssicherheit erreicht wird,

iii)

den Dialog und Bemühungen um die Entwicklung und den Austausch bewährter Verfahren ermöglicht,

iv)

bewährte Verfahren bei der gemeinsamen Nutzung von Informationen und bei Sensibilisierungsmaßnahmen fördert,

v)

die Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union sowie — auf deren Ersuchen — die Mitgliedstaaten und ihre einschlägigen Stellen bei der Organisation von Sensibilisierungsmaßnahmen — einschließlich auf der Ebene der einzelnen Nutzer — und anderen Maßnahmen im Bereich Öffentlichkeitsarbeit unterstützt, um zur Verbesserung der Netz- und Informationssicherheit beizutragen und deren Sichtbarkeit durch Zurverfügungstellung von bewährten Verfahren und Leitlinien zu erhöhen.

d)

Sie unterstützt Forschung, Entwicklung und Normung, indem sie

i)

die Festlegung und Einführung von europäischen und internationalen Normen für das Risikomanagement und die Sicherheit in Bezug auf elektronische Produkte, Systeme, Netze und Dienste erleichtert,

ii)

die Union und die Mitgliedstaaten zum Forschungsbedarf im Bereich der Netz- und Informationssicherheit berät, damit den gegenwärtigen oder den sich abzeichnenden Risiken und Bedrohungen im Bereich der Netz- und Informationssicherheit, auch in Bezug auf neue und aufkommende Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT), begegnet werden kann und Technologien zur Risikovermeidung wirkungsvoll genutzt werden können.

e)

Sie arbeitet mit den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, einschließlich der für Cyberkriminalität und Datenschutz zuständigen Stellen, zusammen, um gegen gemeinsame Probleme vorzugehen, indem sie unter anderem

i)

Know-how und bewährte Verfahren mit ihnen austauscht,

ii)

im Interesse von Synergien Beratung zu wichtigen Aspekten der Netz- und Informationssicherheit anbietet.

f)

Sie unterstützt die Bemühungen der Union um Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen, um die internationale Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Netz- und Informationssicherheit zu fördern, indem sie unter anderem

i)

als Beobachterin und bei der Organisation von internationalen Übungen sowie bei der Analyse und Meldung der Ergebnisse solcher Übungen mitwirkt, soweit zweckmäßig,

ii)

den Austausch bewährter Verfahren entsprechender Organisationen ermöglicht,

iii)

den Organen der Union mit Fachwissen zur Seite steht.

2.

Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und die Stellen der Mitgliedstaaten können die Agentur bei Sicherheitsverletzungen oder Integritätsverlusten mit beträchtlichen Auswirkungen auf den Betrieb von Netzen und Diensten um ihren Rat ersuchen.

3.

Die Agentur nimmt die Aufgaben wahr, die ihr durch Rechtsakte der Union übertragen werden.

4.

Die Agentur formuliert unabhängig eigene Feststellungen, Leitlinien und Ratschläge zu Angelegenheiten, die dem Geltungsbereich und den Zielen dieser Verordnung entsprechen.

Leitungsstruktur

Verwaltungsrat

Dem Verwaltungsrat gehören je ein Vertreter jedes Mitgliedstaats und zwei von der Kommission ernannte Vertreter an. Alle Vertreter sind stimmberechtigt. Jedes Mitglied des Verwaltungsrats hat einen Stellvertreter, der das Mitglied im Fall seiner Abwesenheit vertritt.

Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter werden aufgrund ihrer Kenntnis der Aufgaben und Ziele der Agentur ernannt, wobei ihren für die Erfüllung der Aufgaben eines Mitglieds des Verwaltungsrats erforderlichen Management-, Verwaltungs- und Haushaltsführungskompetenzen Rechnung zu tragen ist.

Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats und ihrer Stellvertreter beträgt vier Jahre. Sie kann verlängert werden.

Ständige Gruppe der Interessenträger

Der Verwaltungsrat setzt auf Vorschlag des Direktors eine Ständige Gruppe der Interessenträger ein, die sich aus anerkannten Sachverständigen als Vertreter der interessierten Kreise zusammensetzt, darunter die IKT-Branche, Betreiber öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste, Verbrauchergruppen, wissenschaftliche Sachverständige für Netz- und Informationssicherheit sowie Vertreter nationaler Regulierungsbehörden, die gemäß der Richtlinie 2002/21/EG benannt werden, und Strafverfolgungs- und Datenschutzbehörden. Die Amtszeit der Mitglieder der Ständigen Gruppe der Interessenträger beträgt zweieinhalb Jahre.

Die Ständige Gruppe der Interessenträger berät die Agentur bei der Durchführung ihrer Tätigkeiten. Sie berät insbesondere den Direktor bei der Ausarbeitung eines Vorschlags für das Arbeitsprogramm der Agentur und bei der Gewährleistung der Kommunikation mit den interessierten Kreisen bezüglich aller Fragen im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm.

Direktor

Der Direktor wird vom Verwaltungsrat aus einer Liste von Kandidaten, die die Kommission im Anschluss an ein offenes und transparentes Auswahlverfahren vorgeschlagen hat, ernannt. Seine Amtszeit beträgt fünf Jahre und kann verlängert werden.

Exekutivrat

Der Exekutivrat besteht aus fünf Mitgliedern, die aus den Reihen der Mitglieder des Verwaltungsrats ernannt werden. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats muss Mitglied sein, sodass der Vorsitzende des Verwaltungsrats auch der Vorsitzende des Exekutivrats sein kann, und bei einem Mitglied handelt es sich um einen Vertreter der Kommission.

Externe Kontrolle

Europäischer Rechnungshof.

Interne Revision

Interner Auditdienst der Europäischen Kommission.

Entlastungsbehörde

Europäisches Parlament auf Empfehlung des Rates.

Der Agentur für 2014 zur Verfügung gestellte Mittel (Angaben für 2013)

Endgültiger Haushalt

9,7(9,7) Millionen Euro; Anteil des Unionszuschusses: 94 % (93 %).

Personalbestand am 31. Dezember 2014

48 (47) Planstellen im Stellenplan, davon besetzt: 46 (43).

Sonstige besetzte Stellen: 14 (13) Vertragspersonal,2 (3) abgeordnete nationale Sachverständige.

Personalbestand insgesamt: 62 (59), Aufschlüsselung nach Aufgabenstellung:

operative Tätigkeiten: 44 (42),

administrative Tätigkeiten: 18 (17).

Produkte und Dienstleistungen im Jahr 2014 (Angaben für 2013)

Die Kerntätigkeiten der ENISA im Jahr 2014 wurden in drei Arbeitsschwerpunkte unterteilt:

AS  (1) 1 — Unterstützung der Politikgestaltung der EU

Im Jahr 2014 unterstützte die ENISA den politischen Entscheidungsprozess, indem sie den Entscheidungsträgern konsolidierte Informationen über die sich abzeichnende Bedrohungslage bereitstellte und wichtige Mitteilungen für die Mitgliedstaaten dazu formulierte, wie sie sicherstellen können, dass ihre Politiken und Kapazitäten auf die EU-Ziele abgestimmt sind, wobei die in den verschiedenen Mitgliedstaaten gesammelten Erfahrungen berücksichtigt wurden. Diese Ergebnisse beruhten auf der Bündelung der verfügbaren Informationsquellen in einem gemeinsamen Kontext und erforderten gleichzeitig die Zusammenarbeit und Mitwirkung wichtiger Akteure in den Bereichen Gefahrenabschätzung, Risikominderung und Politikfestlegung.

Die folgenden Ziele und Ergebnisse wurden erreicht:

Ermittlung der technischen Entwicklungen, Risiken und Herausforderungen: Erkennung von Trends, Sicherheitsproblemen, damit verbundenen Risiken und notwendigen Gegenmaßnahmen bei neu aufkommenden Technologien (unter besonderer Beachtung ausgewählter Bereiche/Sektoren);

Beitrag zu politischen Initiativen der EU: Unterstützung politischer Initiativen durch Darstellung des Sicherheitsaspekts und Empfehlung von Sicherheitsmaßnahmen sowie bewährten Verfahren für Sicherheit und Datenschutz;

Unterstützung der EU in den Bereichen Bildung, Forschung und Normung: Förderung der Zusammenarbeit, um die Anwendung von Sicherheitsstandards und die Nutzung der Ergebnisse der Sicherheitsforschung zu verbessern; Förderung der Netz- und Informationssicherheit auf allen Ebenen im Bereich der Bildung.

Zahl der Ergebnisse: 10 (7).

AS2 — Unterstützung des Kapazitätenaufbaus

Im Jahr 2014 führte die ENSIA eine Reihe von Tätigkeiten durch, um ihre zentralen Interessenträger beim Aufbau neuer operativer und politischer Kapazitäten im Hinblick auf die Bewältigung verschiedener Herausforderungen im Bereich der Cybersicherheit und den Ausbau vorhandener Kapazitäten zu unterstützen.

Die Fähigkeit von EU-Mitgliedstaaten und privatwirtschaftlichen Unternehmen zur Bekämpfung von Cyberangriffen und Störungen ist unterschiedlich hoch. Die Tätigkeiten der ENISA im Rahmen dieses Arbeitsschwerpunkts galten der Erhöhung des Sicherheitsniveaus in allen Mitgliedstaaten und der Privatwirtschaft durch Sammlung und Verbreitung bewährter Verfahren für den öffentlichen und den privaten Sektor sowie für die EU-Bürger im Allgemeinen.

Ziele und somit Ergebnisse dieses Arbeitsschwerpunkts waren:

Unterstützung des Kapazitätenaufbaus der Mitgliedstaaten: Hilfestellung für die Mitgliedstaaten bei der Gestaltung und Abstimmung der nationalen Strategien für Cybersicherheit, der öffentlich-privaten Partnerschaften sowie der Sicherheitsmethoden und des für CERT bestimmten Übungsmaterials;

Unterstützung des Kapazitätenaufbaus des Privatsektors: Ausarbeitung von Best-Practice-Leitfäden, Empfehlungen zu Mindestsicherheitsmaßnahmen oder Leitlinien zur Harmonisierung in verschiedenen Bereichen der Netz- und Informationssicherheit (z. B. Netz- und Informationssicherheit und Beschaffung, Zertifizierung intelligenter Netze, ICS SCADA, Anbieter von Online-Diensten, Cloud-Computing);

Erhöhung der Vorsorgemaßnahmen durch die EU-Bürger: Bereitstellung technischer Anleitungen, Verbreitung von Materialien und Unterstützung des europäischen Monats der Cybersicherheit.

Zahl der Ergebnisse: 16 (16).

AS3 — Unterstützung der Zusammenarbeit

Zusammenarbeit ist eine notwendige Voraussetzung für die Verbesserung und Stärkung der Netz- und Informationssicherheit auf dem europäischen Binnenmarkt und den Aufbau der Kapazitäten der Mitgliedstaaten, EU-Organe und Drittländer im Bereich der Netz- und Informationssicherheit.

Im Jahr 2014 setzte die ENISA ihre Arbeit in diesem Bereich fort, wobei sie sich auf die Zusammenarbeit stützte, die seit Errichtung der Agentur in den einschlägigen Kreisen aufgebaut wurde. Die ENISA unterstützte die Zusammenarbeit durch weitere Vertrauensbildung, durch Schließen der Lücke zwischen den auf dem Markt angebotenen Produkten und Dienstleistungen und dem Bedarf sowie durch die fortlaufende Aktualisierung der den für die Umsetzung einer Netz- und Informationssicherheitspolitik zuständigen Stellen bereitgestellten Informationen. Ferner unterstützte die Agentur 2014 die Zusammenarbeit durch die Entwicklung von Instrumenten zur Erleichterung und Verbesserung der internationalen Kommunikation und des Austausches sicherheitsrelevanter Informationen innerhalb von Kreisen, die in unterschiedlichen Mitgliedstaaten die gleichen Interessen verfolgen.

Ziele und Ergebnisse dieses Arbeitsschwerpunkts waren:

Übungen im Bereich der Zusammenarbeit im Krisenfall: Veranstaltung von „Cyber Europe 2014“: Übungsplan, Übungsdurchführung und Bericht über die Zusammenarbeit bei Cyberkrisen;

Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften: Ausarbeitung technischer Leitlinien und Sicherheitsmaßnahmen nach Analyse des Jahresberichts 2013 über Vorfälle und Empfehlungen zur Handhabung schwerwiegender Vorfälle;

regelmäßige Zusammenarbeit zwischen NIS-Gemeinden: Aktualisierung und Stärkung der operativen Kapazitäten der Einrichtungen der Mitgliedstaaten durch Unterstützung der CERT-Gemeinde bei der Steigerung ihrer Effizienz und Effektivität.

Zahl der Ergebnisse: 9 (15).

HINWEIS: Bei einigen Ergebnissen des Jahres 2014 war mehr als ein konkretes Resultat/eine Veröffentlichung zu verzeichnen — z. B. führten die Tätigkeiten bei Arbeitsschwerpunt 3.2 D1 sechs Veröffentlichungen.


(1)  AS: Arbeitsschwerpunkt.

Quelle: Anhang von der Agentur bereitgestellt.


ANTWORT DER AGENTUR

11.

Ende Dezember 2014 wurde ein umfangreiches Bauprojekt im Zusammenhang mit der Renovierung des Büros in Athen abgeschlossen. Aufgrund des Zeitpunktes für die Fertigstellung der Hauptarbeiten musste die Auftragsvergabe für zusätzliche bzw. ergänzende Investitionen in die Infrastruktur, hauptsächlich beim Gebäude in Athen, Ende 2014 erfolgen. Die Erbringung der Leistungen für diese ergänzenden Investitionen sollte dann in den ersten Monaten des Jahres 2015 erfolgen, womit sich die hohe Übertragungsrate erklären lässt.


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