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Document 62014TA0231

    Rechtssache T-231/14 P: Urteil des Gerichts vom 16. September 2015 — EMA/Drakeford (Rechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Bedienstete auf Zeit — Befristetes Beschäftigungsverhältnis — Entscheidung über die Nichtverlängerung — Art. 8 Abs.1 der BSB — Umqualifizierung eines befristeten Vertrags in einen unbefristeten Vertrag — Unbeschränkte Nachprüfung)

    ABl. C 363 vom 3.11.2015, p. 37–37 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    3.11.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 363/37


    Urteil des Gerichts vom 16. September 2015 — EMA/Drakeford

    (Rechtssache T-231/14 P) (1)

    ((Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Befristetes Beschäftigungsverhältnis - Entscheidung über die Nichtverlängerung - Art. 8 Abs.1 der BSB - Umqualifizierung eines befristeten Vertrags in einen unbefristeten Vertrag - Unbeschränkte Nachprüfung))

    (2015/C 363/45)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Rechtsmittelführerin: Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) (Prozessbevollmächtigte: T. Jabłoński und N. Rampal Olmedo im Beistand der Rechtsanwälte D. Waelbroeck und A. Duron)

    Andere Partei des Verfahrens: David Drakeford (Dublin, Irland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin)

    Streithelfer zur Unterstützung der Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und G. Gattinara), Europäische Chemikalienagentur (ECHA) (Prozessbevollmächtigte: M. Heikkilä und E. Maurage), Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Frontex) (Prozessbevollmächtigte: H. Caniard und V. Peres de Almeida), Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) (Prozessbevollmächtigte: D. Detken, S. Gabbi und C. Pintado) und Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) (Prozessbevollmächtigte: J. Mannheim und A. Daume)

    Gegenstand

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom 5. Februar 2014, Drakeford/EMA (F-29/13, SlgÖD, EU:F:2014:10), gerichtet auf Aufhebung dieses Urteils

    Tenor

    1.

    Das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom 5. Februar 2014, Drakeford/EMA (F-29/13, EU:F:2014:10), wird aufgehoben, soweit das Gericht für den öffentlichen Dienst in diesem Urteil seine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung von Geldleistungen für die Zeit nach dessen Verkündung ausgeübt hat.

    2.

    Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

    3.

    Die Sache wird an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückverwiesen.

    4.

    Die Kostenentscheidung bleibt für Herrn David Drakeford und für die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) vorbehalten.

    5.

    Die Europäische Kommission, die Europäische Chemikalienagentur (ECHA), die Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Frontex), die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) und das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) tragen ihre eigenen im vorliegenden Rechtszug entstandenen Kosten.


    (1)  ABl. C 202 vom 30.6.2014.


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