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Document 62014TA0045

    Rechtssache T-45/14: Urteil des Gerichts vom 18. September 2015 — HTTS und Bateni/Rat (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Restriktive Maßnahmen gegen Iran — Einfrieren von Geldern — Tatbestandsmerkmal der Erbringung wesentlicher Dienstleistungen für IRISL oder für Einrichtungen, die in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen oder in deren Namen handeln — Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz — Begründungspflicht — Offensichtlicher Beurteilungsfehler — Eigentumsrecht — Unternehmerische Freiheit — Recht auf Achtung des Familienlebens — Verhältnismäßigkeit)

    ABl. C 363 vom 3.11.2015, p. 36–36 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    3.11.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 363/36


    Urteil des Gerichts vom 18. September 2015 — HTTS und Bateni/Rat

    (Rechtssache T-45/14) (1)

    ((Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Iran - Einfrieren von Geldern - Tatbestandsmerkmal der Erbringung wesentlicher Dienstleistungen für IRISL oder für Einrichtungen, die in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen oder in deren Namen handeln - Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz - Begründungspflicht - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Eigentumsrecht - Unternehmerische Freiheit - Recht auf Achtung des Familienlebens - Verhältnismäßigkeit))

    (2015/C 363/44)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Parteien

    Kläger: HTTS Hanseatic Trade Trust & Shipping GmbH (Hamburg, Deutschland) und Naser Bateni (Hamburg), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte M. Schlingmann und F. Lautenschlager, dann Rechtsanwalt M. Schlingmann

    Beklagter: Rat (Prozessbevollmächtigte: M. Bishop und J.-P. Hix)

    Gegenstand

    Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2013/661/GASP des Rates vom 15. November 2013 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 306, S. 18) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1154/2013 des Rates vom 15. November 2013 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 306, S. 3), soweit sie die Kläger betreffen

    Tenor

    1.

    Der Beschluss 2013/661/GASP des Rates vom 15. November 2013 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran wird für nichtig erklärt, soweit mit ihm die Namen der HTTS Hanseatic Trade Trust & Shipping GmbH und von Herrn Naser Bateni in die Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP aufgenommen wurden.

    2.

    Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1154/2013 des Rates vom 15. November 2013 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran wird für nichtig erklärt, soweit mit ihr die Namen von HTTS Hanseatic Trade Trust & Shipping und von Herrn Bateni in die Liste in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 aufgenommen wurden.

    3.

    Der Rat der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen Kosten die HTTS Hanseatic Trade Trust & Shipping und Herrn Bateni entstandenen Kosten.


    (1)  ABl. C 71 vom 8.3.2014.


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