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Document 62015CN0400
Case C-400/15: Request for a preliminary ruling from the Bundesfinanzhof (Germany) lodged on 23 July 2015 — Landkreis Potsdam-Mittelmark v Finanzamt Brandenburg
Rechtssache C-400/15: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 23. Juli 2015 — Landkreis Potsdam-Mittelmark gegen Finanzamt Brandenburg
Rechtssache C-400/15: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 23. Juli 2015 — Landkreis Potsdam-Mittelmark gegen Finanzamt Brandenburg
ABl. C 363 vom 3.11.2015, p. 19–20
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
3.11.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 363/19 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 23. Juli 2015 — Landkreis Potsdam-Mittelmark gegen Finanzamt Brandenburg
(Rechtssache C-400/15)
(2015/C 363/24)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzhof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Landkreis Potsdam-Mittelmark
Beklagter: Finanzamt Brandenburg
Vorlagefrage
§ 15 Abs. 1 Satz 2 des deutschen Umsatzsteuergesetzes bestimmt, dass die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands, den der Unternehmer zu weniger als 10 % für sein Unternehmen nutzt, nicht als für das Unternehmen ausgeführt gilt — und schließt insoweit den Vorsteuerabzug aus.
Die Regelung beruht auf Art. 1 der Entscheidung des Rates vom 19. November 2004 (2004/817/EG (1)), der die Bundesrepublik Deutschland ermächtigt, abweichend von Art. 17 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern Ausgaben für solche Gegenstände und Dienstleistungen vom Abzug der Mehrwertsteuer auszuschließen, die zu mehr als 90 % für private Zwecke des Steuerpflichtigen oder seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke genutzt werden.
Gilt diese Ermächtigung — entsprechend ihrem Wortlaut — nur für die in Art. 6 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Art. 26 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem) geregelten Fälle oder darüber hinaus in sämtlichen Fällen, in denen ein Gegenstand oder eine Dienstleistung nur teilweise unternehmerisch genutzt wird?