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Document 62014CA0240

Rechtssache C-240/14: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 9. September 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Korneuburg — Österreich) — Eleonore Prüller-Frey/Norbert Brodnig, Axa Versicherung AG (Vorlage zur Vorabentscheidung — Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen — Schadensersatzklage — Übereinkommen von Montreal — Verordnung [EG] Nr. 2027/97 — Unentgeltlich vom Eigentümer einer Liegenschaft durchgeführter Flug zu dem Zweck, einem Kaufinteressenten diese Liegenschaft zu zeigen — Verordnung [EG] Nr. 864/2007 — Im nationalen Recht vorgesehene Direktklage gegen den Haftpflichtversicherer)

ABl. C 363 vom 3.11.2015, p. 15–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

3.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 363/15


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 9. September 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Korneuburg — Österreich) — Eleonore Prüller-Frey/Norbert Brodnig, Axa Versicherung AG

(Rechtssache C-240/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen - Schadensersatzklage - Übereinkommen von Montreal - Verordnung [EG] Nr. 2027/97 - Unentgeltlich vom Eigentümer einer Liegenschaft durchgeführter Flug zu dem Zweck, einem Kaufinteressenten diese Liegenschaft zu zeigen - Verordnung [EG] Nr. 864/2007 - Im nationalen Recht vorgesehene Direktklage gegen den Haftpflichtversicherer))

(2015/C 363/17)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landesgericht Korneuburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Eleonore Prüller-Frey

Beklagte: Norbert Brodnig, Axa Versicherung AG

Tenor

1.

Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und c der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom 9. Oktober 1997 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck im Luftverkehr in der durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Mai 2002 geänderten Fassung und Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, das am 28. Mai 1999 in Montreal geschlossen und im Namen der Europäischen Union durch den Beschluss 2001/539/EG des Rates vom 5. April 2001 genehmigt wurde, sind dahin auszulegen, dass sie es ausschließen, dass nach Art. 17 dieses Übereinkommens Schadensersatzansprüche einer Person beurteilt werden, die als Insassin eines Luftfahrzeugs, dessen Abflug- und Landeort derselbe Ort eines Mitgliedstaats war, unentgeltlich befördert wurde, um für ein mit dem Piloten des Luftfahrzeugs geplantes Liegenschaftsgeschäft die Liegenschaft von oben zu besichtigen, und dabei durch den Absturz des Luftfahrzeugs am Körper verletzt wurde.

2.

Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“) ist dahin auszulegen, dass er in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren eine Direktklage des Geschädigten gegen den Versicherer des Haftenden zulässt, wenn sie nach dem auf das außervertragliche Schuldverhältnis anzuwendenden Recht vorgesehen ist, unabhängig davon, was nach dem Recht gilt, das die Vertragsparteien als auf den Versicherungsvertrag anzuwendendes Recht gewählt haben.


(1)  ABl. C 261 vom 11.8.2014.


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