EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62014CA0160

Rechtssache C-160/14: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 9. September 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Varas Cíveis de Lisboa — Portugal) — João Filipe Ferreira da Silva e Brito u. a./Estado português (Vorlage zur Vorabentscheidung — Rechtsangleichung — Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen — Begriff des Betriebsübergangs — Pflicht, ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 Abs. 3 AEUV zu stellen — Behaupteter Verstoß gegen das Unionsrecht durch ein einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können — Nationale Rechtsvorschriften, die den Anspruch auf Ersatz des Schadens, der durch einen solchen Verstoß entstanden ist, davon abhängig macht, dass die Entscheidung, die diesen Schaden verursacht hat, zuvor aufgehoben wurde)

ABl. C 363 vom 3.11.2015, p. 14–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

3.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 363/14


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 9. September 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Varas Cíveis de Lisboa — Portugal) — João Filipe Ferreira da Silva e Brito u. a./Estado português

(Rechtssache C-160/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen - Begriff des Betriebsübergangs - Pflicht, ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 Abs. 3 AEUV zu stellen - Behaupteter Verstoß gegen das Unionsrecht durch ein einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können - Nationale Rechtsvorschriften, die den Anspruch auf Ersatz des Schadens, der durch einen solchen Verstoß entstanden ist, davon abhängig macht, dass die Entscheidung, die diesen Schaden verursacht hat, zuvor aufgehoben wurde))

(2015/C 363/16)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Varas Cíveis de Lisboa

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: João Filipe Ferreira da Silva e Brito u. a.

Beklagter: Estado português

Tenor

1.

Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Betriebsübergang“ einen Sachverhalt erfasst, bei dem ein auf dem Charterflugmarkt tätiges Unternehmen durch seinen Mehrheitsaktionär, der ebenfalls ein im Luftverkehrssektor tätiges Luftfahrtunternehmen ist, aufgelöst wird und im Anschluss daran der Mehrheitsaktionär an die Stelle der aufgelösten Gesellschaft tritt und in die Mietverträge über Flugzeuge und die bestehenden Charterflugverträge eintritt, zuvor vom aufgelösten Unternehmen ausgeübte Tätigkeiten wahrnimmt, einige der bis dahin an dieses Unternehmen abgeordnete Arbeitnehmer reintegriert und für Tätigkeiten einsetzt, die mit ihren vorherigen Aufgaben übereinstimmen, sowie kleinere Ausrüstungsgegenstände dieses Unternehmens übernimmt.

2.

Art. 267 Abs. 3 AEUV ist dahin auszulegen, dass ein Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, die sowohl durch sich widersprechende Entscheidungen der Vorinstanzen in Bezug auf die Auslegung des Begriffs „Betriebsübergang“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 als auch durch immer wieder auftretende Schwierigkeiten bei seiner Auslegung in den verschiedenen Mitgliedstaaten gekennzeichnet sind, verpflichtet ist, den Gerichtshof der Europäischen Union um eine Vorabentscheidung über die Auslegung dieses Begriffs zu ersuchen.

3.

Das Unionsrecht und insbesondere die vom Gerichtshof entwickelten Grundsätze im Bereich der Haftung des Staats für Schäden, die dem Einzelnen durch Verstöße eines Gerichts, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, gegen das Unionsrecht entstanden sind, sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, die als Vorbedingung eine Aufhebung des schädigenden Urteils dieses Gerichts verlangen, obwohl eine solche Aufhebung in der Praxis ausgeschlossen ist.


(1)  ABl. C 175 vom 10.6.2014.


Top