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Document 62015TN0278

    Rechtssache T-278/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 1. Juni 2015 vom Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 18. März 2015 in der Rechtssache F-51/14

    ABl. C 294 vom 7.9.2015, p. 72–73 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    7.9.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 294/72


    Rechtsmittel, eingelegt am 1. Juni 2015 vom Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 18. März 2015 in der Rechtssache F-51/14

    (Rechtssache T-278/15 P)

    (2015/C 294/87)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Verfahrensbeteiligte

    Rechtsmittelführer: Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD) (Prozessbevollmächtigte: S. Marquardt und M. Silva)

    Anderer Verfahrensbeteiligter: KL (Brüssel, Belgien)

    Anträge

    Der Rechtsmittelführer beantragt,

    das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom 18. März 2015 in der Rechtssache F-51/14 aufzuheben;

    den in der ersten Instanz gestellten Anträgen stattzugeben;

    dem Rechtsmittelgegner die Kosten aufzuerlegen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Der Rechtsmittelführer macht sechs Rechtsmittelgründe geltend, von denen einige das Beurteilungssystem und andere das Beförderungssystem betreffen.

    Zum Beurteilungssystem

    1.

    Erster Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 43 des Beamtenstatuts, die Regeln über die Beweislastverteilung, das Verbot, ultra petita zu entscheiden, und die Verteidigungsrechte des Rechtsmittelführers.

    2.

    Zweiter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen die Grenzen der gerichtlichen Kontrolle. Nach Ansicht des Rechtsmittelführers hat das Gericht für den öffentlichen Dienst in dem angefochtenen Urteil mehrfach die Grenzen seiner Kontrolle überschritten; es wolle ihn offenbar verpflichten, ein bestimmtes Beurteilungssystem einzuführen.

    3.

    Dritter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler bei der Feststellung mangelnder Objektivität eines nicht bezifferten Beurteilungssystems und Verstoß gegen Art. 43 des Beamtenstatuts.

    Zum Beförderungssystem

    4.

    Vierter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen das Verbot, ultra petita zu entscheiden, und gegen die Verteidigungsrechte des Rechtsmittelführers.

    5.

    Fünfter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen die Regeln über die Beweislastverteilung.

    6.

    Sechster Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler bei der Feststellung einer Verstoßes des Rechtsmittelführers gegen Art. 45 des Beamtenstatuts.


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