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Document 62014TB0318

    Rechtssache T-318/14: Beschluss des Gerichts vom 9. Juni 2015 — Vinnolit/Kommission (Staatliche Beihilfen — Maßnahmen Deutschlands zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und energieintensiver Unternehmen — Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV — Erlass des abschließenden Beschlusses nach Klageerhebung — Erledigung)

    ABl. C 294 vom 7.9.2015, p. 67–68 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    7.9.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 294/67


    Beschluss des Gerichts vom 9. Juni 2015 — Vinnolit/Kommission

    (Rechtssache T-318/14) (1)

    ((Staatliche Beihilfen - Maßnahmen Deutschlands zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und energieintensiver Unternehmen - Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV - Erlass des abschließenden Beschlusses nach Klageerhebung - Erledigung))

    (2015/C 294/82)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Parteien

    Klägerin: Vinnolit GmbH & Co. KG (Ismaning, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Geipel)

    Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Maxian Rusche und R. Sauer als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt H. Wollmann)

    Gegenstand

    Nichtigerklärung des Beschlusses C (2013) 4424 final der Kommission vom 18. Dezember 2013, das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV bezüglich der Maßnahmen zu eröffnen, die die Bundesrepublik Deutschland zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und energieintensiver Unternehmen durchgeführt hat (Staatliche Beihilfe SA. 33995 [2013/C] [ex 2013/NN])

    Tenor

    1.

    Der vorliegende Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

    2.

    Der Streithilfeantrag der EFTA-Überwachungsbehörde ist erledigt.

    3.

    Die Vinnolit GmbH & Co. KG trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

    4.

    Die EFTA-Überwachungsbehörde trägt ihre eigenen Kosten.


    (1)  ABl. C 223 vom 14.7.2014.


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