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Document 62015CN0255

    Rechtssache C-255/15: Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 29. Mai 2015 — Steef Mennens gegen Emirates Direktion für Deutschland

    ABl. C 294 vom 7.9.2015, p. 21–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    7.9.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 294/21


    Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 29. Mai 2015 — Steef Mennens gegen Emirates Direktion für Deutschland

    (Rechtssache C-255/15)

    (2015/C 294/26)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Amtsgericht Düsseldorf

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: Steef Mennens

    Beklagte: Emirates Direktion für Deutschland

    Vorlagefragen

    I.

    Ist Art. 10 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2, lit. f VO (EG) 261/2004 (1) so auszulegen, dass „Flugschein“ das Dokument ist, mit dem der Reisende (auch) Anspruch auf die Beförderung auf demjenigen Flug hat, auf dem er herabgestuft wurde, unabhängig davon, ob auf diesem Dokument noch weitere Flüge wie Anschlussflüge oder Rückflüge verzeichnet sind?

    II.

    a.

    Wenn Frage I bejaht wird:

    Ist Art. 10 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2, lit. f VO (EG) 261/2004 weiter so auszulegen, dass „Preis des Flugscheins“ derjenige Betrag ist, den der Reisende für alle auf dem Flugschein verzeichneten Flüge bezahlt hat, auch wenn die Herabstufung nur auf einem der Flüge erfolgte?

    b.

    Wenn Frage I. verneint wird:

    Ist für die Ermittlung des Betrages, der Grundlage für die Erstattung nach Art. 10 Abs. 2 VO (EG) 261/2004 ist, auf den veröffentlichten Preis der Airline für die Beförderung auf dem von dem Downgrade betroffenen Teilstück in der gebuchten Klasse abzustellen oder der Quotient aus der Entfernung des von dem Downgrade betroffenen Teilstückes und der Gesamtflugstrecke zu bilden und mit dem Gesamtpreis des Fluges zu multiplizieren?

    III.

    Ist Art. 10 Abs. 2 VO (EG) 261/2004 weiter so auszulegen, dass „Preis des Flugscheins“ nur der Preis des reinen Fluges ohne Steuern und Gebühren ist?


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, ABl. L 46, S. 1.


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