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Document 62015FN0063
Case F-63/15: Action brought on 23 April 2015 — ZZ v OHIM
Rechtssache F-63/15: Klage, eingereicht am 23. April 2015 — ZZ/HABM
Rechtssache F-63/15: Klage, eingereicht am 23. April 2015 — ZZ/HABM
ABl. C 221 vom 6.7.2015, p. 28–28
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
6.7.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 221/28 |
Klage, eingereicht am 23. April 2015 — ZZ/HABM
(Rechtssache F-63/15)
(2015/C 221/38)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Heinrich Tettenborn, Rechtsanwalt)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung der beklagten Partei vom 4. Juni 2014, den Dienstvertrag der Klägerin, entsprechend einer Klausel dieses Arbeitsvertrags, zu beenden.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die mit Schreiben des HABM vom 04.06.2014 mitgeteilte Festlegung des HABM, wonach der Vertrag der Klägerin als Bedienstete auf Zeit beim HABM mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten, die am 04.06.2014 beginne, ende, aufzuheben; |
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das HABM dazu zu verurteilen, an die Klägerin eine Schadensersatzzahlung in angemessener, in das Ermessen des Gerichts gestellter Höhe für den durch die in Antrag 1. genannte Entscheidung des HABM bei ihr entstandenen moralischen und immateriellen Schaden zu leisten; |
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das HABM dazu verurteilen, die Klägerin unter vollständiger Wiederherstellung ihrer Karriereschritte, die sie bei einer kontinuierlichen Weiterbeschäftigung erreicht hätte, in den Dienst wiedereinzugliedern und ihr den ihr entstandenen materiellen Schaden umfassend zu ersetzen, insbesondere durch Auszahlung aller ausständigen Bezüge und aller sonstigen durch das rechtswidrige Verhalten des HABM bei der Klägerin verursachten materiellen Schäden (abzüglich von erhaltenem Arbeitslosengeld); |
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hilfsweise für den Fall, dass aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen in der vorstehenden Situation eine Wiedereingliederung der Klägerin in den Dienst und/oder ihre Weiterbeschäftigung unter den bisherigen Bedingungen nicht erfolgt, das HABM dazu zu verurteilen, an die Klägerin für den durch die rechtswidrige Beendigung ihrer Tätigkeit entstandenen materiellen Schaden eine Schadensersatzzahlung in Höhe der Differenz zwischen ihrem tatsächlich zu erwartenden Lebenseinkommen im Vergleich zu dem Lebenseinkommen, das die Klägerin erzielt hätte, würde der Vertrag weiterlaufen, unter Berücksichtigung der Pensionsleistungen und sonstigen Ansprüche zu leisten; |
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die Kosten des Verfahrens dem HABM auferlegen. |