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Document 62014FB0131

    Rechtssache F-131/14: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 23. April 2015 — Bensai/Kommission (Öffentlicher Dienst — Vertragsbediensteter — Vergütung — Gehaltsmitteilung — Bestätigender Charakter — Nichteinhaltung der Erfordernisse des Vorverfahrens — Reform des Beamtenstatuts — Erhöhung der Arbeitszeit ohne Gehaltsanpassung — Keine Auswirkung auf die bestätigende Natur der Gehaltsmitteilung — Ungleichbehandlung von Vertragsbediensteten und örtlichen Bediensteten — Art. 81 der Verfahrensordnung)

    ABl. C 190 vom 8.6.2015, p. 33–33 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    8.6.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 190/33


    Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 23. April 2015 — Bensai/Kommission

    (Rechtssache F-131/14) (1)

    ((Öffentlicher Dienst - Vertragsbediensteter - Vergütung - Gehaltsmitteilung - Bestätigender Charakter - Nichteinhaltung der Erfordernisse des Vorverfahrens - Reform des Beamtenstatuts - Erhöhung der Arbeitszeit ohne Gehaltsanpassung - Keine Auswirkung auf die bestätigende Natur der Gehaltsmitteilung - Ungleichbehandlung von Vertragsbediensteten und örtlichen Bediensteten - Art. 81 der Verfahrensordnung))

    (2015/C 190/38)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Kläger: David Bensai (Mullendorf, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Salerno)

    Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Verardis-Kayser und G. Berscheid)

    Gegenstand der Rechtssache

    Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission, das Gehalt des Klägers, eines Vertragsbediensteten, nicht entsprechend der infolge des Inkrafttretens des neuen Statuts am 1. Januar 2014 auf 40 Stunden angestiegenen wöchentlichen Arbeitszeit zu erhöhen

    Tenor des Beschlusses

    1.

    Die Klage wird als offensichtlich unzulässig und jedenfalls als offensichtlich unbegründet abgewiesen.

    2.

    Herr Bensai trägt seine eigenen Kosten und wird zur Tragung der Kosten der Europäischen Kommission verurteilt.


    (1)  ABl. C 7 vom 12.1.2015, S. 61.


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