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Document 62015TN0156

    Rechtssache T-156/15: Klage, eingereicht am 27. März 2015 — Frankreich/Kommission

    ABl. C 190 vom 8.6.2015, p. 23–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    8.6.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 190/23


    Klage, eingereicht am 27. März 2015 — Frankreich/Kommission

    (Rechtssache T-156/15)

    (2015/C 190/28)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Klägerin: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: F. Alabrune, G. de Bergues, D. Colas und C. Candat)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    den Beschluss C(2015) 53 final der Kommission vom 16. Januar 2015 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union teilweise für nichtig zu erklären, soweit er im Rahmen von Direktbeihilfen auf Feststellungen gestützt ist, die im Rahmen der Mitteilungen der Kommission nicht erwähnt wurden und soweit das Kontrollsystem es nicht ermöglicht, die ordnungsgemäße Anwendung der Unionsregelung über den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand für die Antragsjahre 2011 und 2012 sicherzustellen;

    den Beschluss C(2015) 53 final teilweise für nichtig zu erklären, soweit er die gesamten im Bereich flächenbezogener Beihilfen in Haute-Corse für das Antragsjahr 2010 und die Folgejahre getätigten Ausgaben von der Finanzierung durch die Union ausschließt;

    den Beschluss C(2015) 53 final teilweise für nichtig zu erklären, soweit er die Ausgaben, die die Französische Republik im Rahmen der Beihilfe Ausgleichszahlungen für naturbedingte Nachteile (Indemnités Compensatoires des Handicaps Naturels, im Folgenden: ICHN-Beihilfe) in Bezug auf den Schwerpunkt 2 des französischen Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums für die Haushaltsjahre 2010, 2011, 2012 und 2013 getätigt hat, von der Finanzierung durch die Union ausschließt. Hilfsweise, diesen Beschluss teilweise für nichtig zu erklären, soweit er den Teil der von der Französischen Republik im Rahmen der ICHN-Beihilfe für Schafe getätigten Ausgaben, die im Rahmen der Tieridentifikationskontrollen Gegenstand von Kontrollen an Ort und Stelle waren, von der Finanzierung durch die Europäische Union ausschließt;

    den Beschluss C(2015) 53 final teilweise für nichtig zu erklären, soweit er die Ausgaben, die die Französische Republik im Bereich der Umstrukturierung der Zuckerindustrie in Höhe von 25 % der den Zuckerherstellern gezahlten Beihilfen getätigt hat, die eine Beihilfe für die vollständige Zerstörung der Lagersilos erhalten haben, die sie aber aufrechterhielten, von der Finanzierung durch die Union ausschließt; hilfsweise, diesen Beschluss teilweise für nichtig zu erklären, soweit die finanzielle Berichtigung in Höhe von 25 % der den Zuckerherstellern gezahlten Beihilfen, die eine Beihilfe für die vollständige Zerstörung der Lagersilos erhalten haben, die sie aber aufrechterhielten, unverhältnismäßig ist;

    der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung der Klage macht die Klägerin acht Klagegründe geltend, die drei Aspekte des angefochtenen Beschlusses betreffen.

    Zu dem Teil des angefochtenen Beschlusses, der den Bereich der Direktbeihilfen des ersten Pfeilers für die Haushaltsjahre 2011, 2012 und 2013 betrifft

    1.

    Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 (1) und die Verteidigungsrechte der Klägerin, da die den gesamten Beihilfezahlungen im genannten Bereich auferlegte pauschale Berichtigung, mit Ausnahme von Haute-Corse, auf Mängel gestützt sei, die ihr nicht mitgeteilt worden seien.

    2.

    Zweiter, hilfsweise geltend gemachter, Klagegrund: Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 (2) und ihren Anhang III.

    3.

    Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 und die Verteidigungsrechte der Klägerin, da die in diesem Bereich auf die gesamten Beihilfezahlungen in Haute-Corse angewandte finanzielle Berichtigung auf Mängel gestützt sei, die ihr nicht mitgeteilt worden seien.

    4.

    Vierter, teilweise hilfsweise geltend gemachter, Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Verkennung des Dokuments Nr. VI/5330/97 der Kommission vom 23. Dezember 1997 mit dem Titel „Leitlinien zur Berechnung der finanziellen Auswirkungen im Rahmen der Vorbereitung der Entscheidung über den Rechnungsabschluss des EAGFL — Garantie“.

    Zu dem Teil des angefochtenen Beschlusses, der die Ausgleichszahlungen für naturbedingte Nachteile des Schwerpunkts 2 des französischen Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums — ELER betrifft

    5.

    Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 10 Abs. 2 und 4 und Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 (3), da die Kommission zu Unrecht die Ansicht vertreten habe, dass die Klägerin ihre Kontrollpflichten verletzt habe, weil sie bei den Kontrollen an Ort und Stelle keine Zählung der Tiere vorgenommen habe.

    6.

    Sechster, hilfsweise geltend gemachter, Klagegrund: Unzulässige Ausweitung der Anwendung der pauschalen Berichtigung auf Schafe, die für die Gewährung der Mutterschaf-Prämien nicht in Betracht kommen.

    Zu dem Teil des angefochtenen Beschlusses, der die im Bereich der Umstrukturierung der Zuckerindustrie angewandte finanzielle Berichtigung betrifft

    7.

    Siebter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 (4) und Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 (5), da die Kommission bestimmte, von der Klägerin im genannten Bereich getätigte Ausgaben mit der Begründung von der Finanzierung durch die Union ausgeschlossen habe, dass die an vier französischen Standorten aufrechterhaltenen Zuckerlagersilos Produktionsstätten darstellten.

    8.

    Achter, hilfsweise geltend gemachter, Klagegrund: Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung.


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und den ELER (ABl. L 171, S. 90).

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30, S. 16).

    (3)  Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 der Kommission vom 7. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ABl. L 368, S. 74).

    (4)  Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 58, S. 42).

    (5)  Verordnung (EG) Nr. 968/2006 der Kommission vom 27. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 176, S. 32).


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