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Document 62015CN0153

    Rechtssache C-153/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 30. März 2015 von der Naftiran Intertrade Co. (NICO) Sàrl gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Siebte Kammer) vom 20. Januar 2015 in der Rechtssache T-6/13, Naftiran Intertrade Co. (NICO) Sàrl/Rat der Europäischen Union

    ABl. C 190 vom 8.6.2015, p. 6–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    8.6.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 190/6


    Rechtsmittel, eingelegt am 30. März 2015 von der Naftiran Intertrade Co. (NICO) Sàrl gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Siebte Kammer) vom 20. Januar 2015 in der Rechtssache T-6/13, Naftiran Intertrade Co. (NICO) Sàrl/Rat der Europäischen Union

    (Rechtssache C-153/15 P)

    (2015/C 190/06)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Rechtsmittelführerin: Naftiran Intertrade Co. (NICO) Sàrl (Prozessbevollmächtigte: J. Grayston, Solicitor, P. Gjørtler, advokat, G. Pandey, Advocaat, D. Rovetta, avocat, M. Gambardella, avvocato)

    Andere Partei des Verfahrens: Rat der Europäischen Union

    Anträge

    Die Rechtsmittelführerin beantragt,

    den Beschluss des Gerichts vom 20. Januar 2015 in der Rechtssache T-6/13, Naftiran Intertrade Co. (NICO) Sàrl/Rat der Europäischen Union, aufzuheben und die Nichtigkeitsklage für zulässig zu erklären;

    die Sache an das Gericht zurückzuverweisen;

    dem Rat die Kosten des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Die Rechtsmittelführerin bringt zwei Rechtsmittelgründe vor, mit denen sie geltend macht, dass der angefochtene Beschluss des Gerichts offensichtliche Beurteilungs- und Rechtsfehler aufweist.

    Das Gericht habe offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, indem es erstens festgestellt habe, dass am 19. Oktober 2012 eine vollständige individuelle Mitteilung erfolgt sei, und zweitens, dass diese Mitteilung vor der Veröffentlichung einer allgemeinen Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, vom 16. Oktober 2012 erfolgt sei.

    Ferner habe das Gericht Rechtsfehler begangen, indem es erstens nicht berücksichtigt habe, dass eine Mitteilung mit Gründen versehen sein müsse, zweitens festgestellt habe, dass eine individuelle Mitteilung zu einer Verkürzung der Frist für ein gerichtliches Vorgehen gegen einen Rechtsakt der Europäischen Union führen könne, drittens die Rechtsfolgen der Entscheidungen des Rates in Bezug auf das Mitteilungsverfahren verkannt und viertens die legitime Auslegung des Rechts zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht berücksichtigt habe.


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