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Document 62015CN0142

    Rechtssache C-142/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 24. März 2015 von SolarWorld AG gegen den Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 14. Januar 2015 in der Rechtssache T-507/13, SolarWorld AG u. a./Europäische Kommission

    ABl. C 190 vom 8.6.2015, p. 5–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    8.6.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 190/5


    Rechtsmittel, eingelegt am 24. März 2015 von SolarWorld AG gegen den Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 14. Januar 2015 in der Rechtssache T-507/13, SolarWorld AG u. a./Europäische Kommission

    (Rechtssache C-142/15 P)

    (2015/C 190/05)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Verfahrensbeteiligte

    Rechtsmittelführerin: SolarWorld AG (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt L. Ruessmann und J. Beck, Solicitor)

    Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission,

    Brandoni solare SpA,

    Global Sun Ltd,

    Silicio Solar, SAU,

    Solaria Energia y Medio Ambiente, SA

    Anträge

    Die Rechtsmittelführerin beantragt,

    das Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären,

    den Beschluss des Gerichts in der Rechtssache T-507/13 aufzuheben,

    die Nichtigkeitsklage in der Rechtssache T-507/13 für zulässig zu erklären, und

    die Rechtssache zur Entscheidung über die Nichtigkeitsklage an das Gericht zurückzuverweisen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung des Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin die folgenden Argumente geltend.

    Das Gericht habe unzutreffenderweise festgestellt, dass die Rechtsmittelführerin nicht unmittelbar durch den Beschluss 2013/423/EU (1) der Kommission betroffen sei, weil dieser Beschluss sich nicht unmittelbar auf die Rechtsstellung der Rechtsmittelführerin auswirke und Gegenstand von Durchführungsmaßnahmen sei.

    Das Gericht habe unzutreffenderweise festgestellt, dass sich der Beschluss 2013/423/EU der Kommission nicht unmittelbar auf die Rechtsmittelführerin auswirke, weil er durch die Verordnung Nr. 748/2013 (2) durchgeführt werde. Die Verordnung Nr. 748/2013 sei ein bestätigender Rechtsakt hinsichtlich des Beschlusses 2013/423/EU. Die Rechtsmittelführerin sei daher zur Erhebung einer Beschwerde unmittelbar gegen den Beschluss 2013/423/EU befugt.

    Die Feststellung des Gerichts, dass der Beschluss 2013/423/EU Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehe, sei fehlerhaft, da das Gericht nicht geprüft habe, ob die Kommission bei Erlass der Verordnung Nr. 748/2013 einen Ermessensspielraum gehabt habe oder ob die Durchführung des Beschlusses 2013/423/EU im Hinblick auf die Rechtsmittelführerin lediglich automatisch erfolgt sei, was tatsächlich der Fall gewesen sei.


    (1)  Beschluss der Kommission vom 2. August 2013 zur Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China, ABl. L 209, S. 26.

    (2)  Verordnung der Kommission vom 2. August 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 513/2013 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China, ABl. L 209, S. 1.


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