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Document 62013FA0073

    Rechtssache F-73/13: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 17. März 2015 — AX/EZB (Öffentlicher Dienst — Personal der EZB — Disziplinarverfahren — Disziplinarstrafe — Entlassung — Verteidigungsrechte — Zugang zur Disziplinarakte — Zugang zu Informationen und Dokumenten, die andere Dienststellen betreffen — Angemessene Frist — Rechtmäßigkeit der Zusammensetzung des Disziplinarausschusses — Beratende Rolle des Disziplinarausschusses — Verhängung einer schwereren als der empfohlenen Strafe — Begründungspflicht — Leitung einer Dienststelle — Offensichtlicher Beurteilungsfehler — Verhältnismäßigkeit der Strafe — Mildernde Umstände — Erschwerende Umstände — Einrede der Rechtswidrigkeit)

    ABl. C 146 vom 4.5.2015, p. 43–43 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    4.5.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 146/43


    Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 17. März 2015 — AX/EZB

    (Rechtssache F-73/13) (1)

    ((Öffentlicher Dienst - Personal der EZB - Disziplinarverfahren - Disziplinarstrafe - Entlassung - Verteidigungsrechte - Zugang zur Disziplinarakte - Zugang zu Informationen und Dokumenten, die andere Dienststellen betreffen - Angemessene Frist - Rechtmäßigkeit der Zusammensetzung des Disziplinarausschusses - Beratende Rolle des Disziplinarausschusses - Verhängung einer schwereren als der empfohlenen Strafe - Begründungspflicht - Leitung einer Dienststelle - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Verhältnismäßigkeit der Strafe - Mildernde Umstände - Erschwerende Umstände - Einrede der Rechtswidrigkeit))

    (2015/C 146/57)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Kläger: AX (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi)

    Beklagte: Europäische Zentralbank (Prozessbevollmächtigte: M. López Torres und E. Carlini sowie Rechtsanwalt B. Wägenbaur)

    Gegenstand

    Klage auf Aufhebung der Entscheidung, den Kläger nach einem wegen schweren Verschuldens eingeleiteten Disziplinarverfahren zu entlassen, und auf Ersatz des immateriellen Schadens, der ihm entstanden sein soll

    Tenor

    1.

    Die Klage wird abgewiesen.

    2.

    AX trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die der Europäischen Zentralbank entstandenen Kosten zu tragen.


    (1)  ABl. C 274 vom 21.9.2013, S. 33.


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