This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 62015CN0068
Case C-68/15: Request for a preliminary ruling from the Grondwettelijk Hof (Belgium) lodged on 13 February 2015 — X; other party: Ministerraad
Rechtssache C-68/15: Vorabentscheidungsersuchen des Grondwettelijk Hof (Belgien), eingereicht am 13. Februar 2015 — X, andere Partei des Verfahrens: Ministerraad
Rechtssache C-68/15: Vorabentscheidungsersuchen des Grondwettelijk Hof (Belgien), eingereicht am 13. Februar 2015 — X, andere Partei des Verfahrens: Ministerraad
ABl. C 146 vom 4.5.2015, p. 16–17
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
4.5.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 146/16 |
Vorabentscheidungsersuchen des Grondwettelijk Hof (Belgien), eingereicht am 13. Februar 2015 — X, andere Partei des Verfahrens: Ministerraad
(Rechtssache C-68/15)
(2015/C 146/24)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Grondwettelijk Hof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: X
Andere Partei des Verfahrens: Ministerraad
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, mit der:
|
2. |
Ist Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2011/96/EU (1) des Rates vom 30. November 2011 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten dahin auszulegen, dass es sich um einen Steuerabzug an der Quelle handelt, wenn eine Bestimmung des nationalen Rechts vorschreibt, dass bei einer Gewinnausschüttung eines Tochterunternehmens an die Muttergesellschaft eine Steuer auferlegt wird, weil im selben Besteuerungszeitraum Dividenden ausgeschüttet werden und das steuerpflichtige Ergebnis ganz oder teilweise um den Abzug für Risikokapital und/oder vorgetragene Steuerverluste verringert wird, während der Gewinn aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften nicht besteuerbar wäre, wenn er bei dem Tochterunternehmen verblieben wäre und nicht an die Muttergesellschaft ausgeschüttet worden wäre? |
3. |
Ist Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/96 dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, mit der eine Steuer auf die Ausschüttung von Dividenden erhoben wird, wenn diese Regelung zur Folge hat, dass eine Gesellschaft auf einen Teil der Dividende besteuert wird, der über die im genannten Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie festgelegte Schwelle hinausgeht, wenn sie eine empfangene Dividende später ausschüttet als in dem Jahr, in dem sie sie selbst empfangen hat, während dies nicht der Fall ist, wenn diese Gesellschaft eine Dividende erneut ausschüttet in dem Jahr, in dem sie sie erhält? |