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Document 62012TA0385

    Rechtssache T-385/12: Urteil des Gerichts vom 26. Februar 2015 — Orange/Kommission (Staatliche Beihilfen — Ruhegehälter — Beihilfe, die die Reform der Finanzierung der Ruhegehälter der bei France Télécom beschäftigten Beamten betrifft — Minderung der von France Télécom an den Staat zu zahlenden Gegenleistung — Beschluss, mit dem die Beihilfe unter bestimmten Voraussetzungen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird — Vorteil — Selektiver Charakter — Beeinträchtigung des Wettbewerbs — Verteidigungsrechte)

    ABl. C 118 vom 13.4.2015, p. 25–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    13.4.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 118/25


    Urteil des Gerichts vom 26. Februar 2015 — Orange/Kommission

    (Rechtssache T-385/12) (1)

    ((Staatliche Beihilfen - Ruhegehälter - Beihilfe, die die Reform der Finanzierung der Ruhegehälter der bei France Télécom beschäftigten Beamten betrifft - Minderung der von France Télécom an den Staat zu zahlenden Gegenleistung - Beschluss, mit dem die Beihilfe unter bestimmten Voraussetzungen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird - Vorteil - Selektiver Charakter - Beeinträchtigung des Wettbewerbs - Verteidigungsrechte))

    (2015/C 118/32)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Klägerin: Orange, früher France Télécom (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Hautbourg und S. Cochard-Quesson)

    Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn, D. Grespan und B. Stromsky)

    Gegenstand

    Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/540/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die staatliche Beihilfe C 25/08 (ex NN 23/08) Frankreichs zugunsten von France Télécom-Reform der Finanzierung der Ruhegehälter der bei France Télécom beschäftigten Beamten (ABl. 2012, L 279, S. 1)

    Tenor

    1.

    Die Klage wird abgewiesen.

    2.

    Orange trägt ihre eigenen Kosten sowie die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten.


    (1)  ABl. C 311 vom 13.10.2012.


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