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Document 62014CN0164

    Rechtssache C-164/14 P: Rechtsmittel, eingelegt am 4. April 2014 von der Pesquerias Riveirenses, SL u. a. gegen den Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 7. Februar 2014 in der Rechtssache T-180/13, Pesquerias Riveirenses u. a./Rat

    ABl. C 159 vom 26.5.2014, p. 21–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    26.5.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 159/21


    Rechtsmittel, eingelegt am 4. April 2014 von der Pesquerias Riveirenses, SL u. a. gegen den Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 7. Februar 2014 in der Rechtssache T-180/13, Pesquerias Riveirenses u. a./Rat

    (Rechtssache C-164/14 P)

    2014/C 159/28

    Verfahrenssprache: Spanisch

    Verfahrensbeteiligte

    Rechtsmittelführerinnen: Pesquerias Riveirenses, SL, Pesquera Campo de Marte, SL, Pesquera Anpajo, SL, Arrastreros del Barbanza, SA, Martinez Pardavila e Hijos, SL, Lijo Pesca, SL, Frigoríficos Hermanos Vidal, SA, Pesquera Boteira, SL, Francisco Mariño Mos y Otros, CB, Juan Antonio Pérez Vidal y Hermano, CB, Marina Nalda, SL, Portillo y Otros, SL, Vidiña Pesca, SL, Pesca Hermo, SL, Pescados Oubiña Perez, SL, Manuel Pena Graña, Campo Eder, SL, Pesquera Laga, SL, Pesquera Jalisco, SL, Pesquera Jopitos, SL, Pesca-Julimar, SL (Prozessbevollmächtigter: J. Tojeiro Sierto, abogado)

    Anderer Verfahrensbeteiligter: Rat der Europäischen Union

    Anträge

    Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

    den Beschluss des Gerichts, mit dem festgestellt wurde, dass ihre Nichtigkeitsklage gegen die Verordnung (EU) Nr. 40/2013 des Rates vom 21. Januar 2013 (1) unzulässig ist, aufzuheben und eine neue Entscheidung zu erlassen, mit der festgestellt wird, dass diese Klage zulässig ist.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Unmittelbare Betroffenheit — Verstoß gegen Art. 263 AEUV

    Nach Art. 263 Abs. 4 AEUV kann „[j]ede natürliche oder juristische Person … gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, Klage erheben“. Dabei sind die unmittelbare Betroffenheit und das Fehlen von Durchführungsmaßnahmen zwei verschiedene Voraussetzungen. Die Frage des staatlichen Ermessensspielraums, die wesentlich ist, um festzustellen, ob eine unmittelbare Betroffenheit durch den angefochtenen Rechtsakt vorliegt, ist hingegen nicht relevant für die Klärung der Frage, ob es sich bei dem nationalen Rechtsakt um eine „Durchführungsmaßnahme“ im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV handelt.

    Die Rechtsmittelführerinnen sind der Auffassung, dass die Verordnung, durch die der Fang von Blauem Wittling festgesetzt und begrenzt werde, sie als Reedereien, die diese Spezies fingen, eindeutig unmittelbar betreffe. Der Bestand an Blauem Wittling werde jährlich durch die EU anhand der TACs (zulässige Gesamtfangmengen) bewirtschaftet. Die Festsetzung dieser TACs sei fehlerhaft, da sie die letzten vorliegenden wissenschaftlichen Empfehlungen nicht berücksichtige. Deshalb sei die zulässige Gesamtfangmenge dadurch, dass der Blaue Wittling als ein einziger Bestand und nicht als zwei verschiedene Bestände bewirtschaftet werde, geringer als diejenige, die ihnen zustehen müsste, wenn der Bestand getrennt im Norden und im Süden bewirtschaftet würde. An dieser Festsetzung der entsprechenden TAC könne eine nachträgliche Zuteilung der Fangmöglichkeiten durch die Mitgliedstaaten oder die bei ihrer Verteilung herangezogene Bewirtschaftungsart nichts ändern, da die Verteilung immer auf der Grundlage der ursprünglich von der EU festgesetzten TAC erfolge. Die Anrufung der europäischen Gerichte sei deshalb ihre einzige Option oder Alternative, um zu zeigen, dass sie mit dieser TAC und der Art ihrer Festsetzung oder der Verwaltung der Fischerei nicht einverstanden seien.


    (1)  Verordnung (EU) Nr. 40/2013 des Rates vom 21. Januar 2013 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten im Jahr 2013 in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte, über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen (ABl. L 23, S. 54).


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