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Document 62009TA0399

    Rechtssache T-399/09: Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2013 — HSE/Kommission (Wettbewerb — Kartelle — Markt für Calciumcarbid und Magnesium für die Stahl- und Gasindustrie im EWR mit Ausnahme von Irland, Spanien, Portugal und des Vereinigten Königreichs — Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird — Festsetzung der Preise und Aufteilung des Marktes — Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung — Unschuldsvermutung — Geldbußen — Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 — Leitlinien von 2006 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen — Mildernde Umstände — Fahrlässig begangene Zuwiderhandlung — Zuwiderhandlung, die die Behörden genehmigen oder zu der sie ermutigen)

    ABl. C 39 vom 8.2.2014, p. 15–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    8.2.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 39/15


    Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2013 — HSE/Kommission

    (Rechtssache T-399/09) (1)

    (Wettbewerb - Kartelle - Markt für Calciumcarbid und Magnesium für die Stahl- und Gasindustrie im EWR mit Ausnahme von Irland, Spanien, Portugal und des Vereinigten Königreichs - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Festsetzung der Preise und Aufteilung des Marktes - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Unschuldsvermutung - Geldbußen - Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 - Leitlinien von 2006 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Mildernde Umstände - Fahrlässig begangene Zuwiderhandlung - Zuwiderhandlung, die die Behörden genehmigen oder zu der sie ermutigen)

    2014/C 39/25

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerin: Holding Slovenske elektrarne d.o.o. (HSE) (Ljubljana, Slowenien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Urlesberger)

    Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Bourke und N. von Lingen, dann N. von Lingen und R. Sauer)

    Gegenstand

    Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2009) 5791 final der Kommission vom 22. Juli 2009 in einem Verfahren nach Art. 81 (EG) und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39.396 — Calciumcarbid und Reagenzien auf Magnesiumbasis für die Stahl- und Gasindustrie), soweit sie die Klägerin betrifft, und, hilfsweise, auf Herabsetzung der mit dieser Entscheidung gegen die Klägerin verhängten Geldbuße

    Tenor

    1.

    Die Klage wird abgewiesen.

    2.

    Die Holding Slovenske elektrarne d.o.o. (HSE) trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.


    (1)  ABl. C 312 vom 19.12.2009.


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