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Document 62000TB0262

Rechtssache T-262/00: Beschluss des Gerichts vom 22. Januar 2013 — La Vigile San Marco/Kommission (Nichtigkeitsklage — Staatliche Beihilfen — Sozialbeitragsermäßigungen und -befreiungen zugunsten der Unternehmen im Stadtgebiet von Venedig und Chioggia — Entscheidung, mit der die Beihilferegelung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und die Rückforderung der ausgezahlten Beihilfen angeordnet wird — Klage, die teils offensichtlich unzulässig ist und teils offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrt)

ABl. C 71 vom 9.3.2013, p. 19–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

9.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 71/19


Beschluss des Gerichts vom 22. Januar 2013 — La Vigile San Marco/Kommission

(Rechtssache T-262/00) (1)

(Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Sozialbeitragsermäßigungen und -befreiungen zugunsten der Unternehmen im Stadtgebiet von Venedig und Chioggia - Entscheidung, mit der die Beihilferegelung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und die Rückforderung der ausgezahlten Beihilfen angeordnet wird - Klage, die teils offensichtlich unzulässig ist und teils offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrt)

2013/C 71/29

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: La Vigile San Marco SpA (Venedig, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Vianello)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigter: V. Di Bucci im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro)

Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: zunächst U. Leanza, dann I. Braguglia, dann R. Adam und schließlich I. Bruni im Beistand von G. Aiello und P. Gentili, avvocati dello Stato)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2000/394/EG der Kommission vom 25. November 1999 über die Maßnahmen, die Italien aufgrund der Gesetze Nr. 30/1997 und Nr. 206/1995 in Form von Sozialbeitragsermäßigungen und -befreiungen zugunsten der Unternehmen im Stadtgebiet von Venedig und Chioggia durchgeführt hat (ABl. 2000, L 150, S. 50)

Tenor

1.

Die Entscheidung über die von der Europäischen Kommission erhobene Unzulässigkeitseinrede bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

2.

Die Klage wird als teils offensichtlich unzulässig und teils offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen.

3.

Die La Vigile San Marco SpA trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission.

4.

Die Italienische Republik trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 355 vom 9.12.2000.


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