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Document 62012CB0579

Rechtssache C-579/12 RX: Entscheidung des Gerichtshofs (Überprüfungskammer) vom 11. Dezember 2012 , das Urteil des Gerichts (Rechtsmittelkammer) vom 8. November 2012 in der Rechtssache T-268/11 P, Kommission/Strack, zu überprüfen

ABl. C 71 vom 9.3.2013, p. 6–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

9.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 71/6


Entscheidung des Gerichtshofs (Überprüfungskammer) vom 11. Dezember 2012, das Urteil des Gerichts (Rechtsmittelkammer) vom 8. November 2012 in der Rechtssache T-268/11 P, Kommission/Strack, zu überprüfen

(Rechtssache C-579/12 RX)

(2013/C 71/10)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien des Verfahrens vor dem Gericht

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission

Andere Partei des Verfahrens: Guido Strack

Fragen, auf die sich die Überprüfung erstreckt

Die Überprüfung wird sich auf die Fragen erstrecken, ob in Anbetracht der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub als Grundsatz des Sozialrechts der Union, der auch ausdrücklich in Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert und insbesondere Gegenstand der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (1) ist, das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 8. November 2012, Kommission/Strack (T-268/11 P), dadurch die Einheit oder die Kohärenz des Unionsrechts beeinträchtigt, dass das Gericht als Rechtsmittelgericht

Art. 1e Abs. 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Union dahin ausgelegt hat, dass er nicht die Vorschriften über die Arbeitszeitgestaltung in der Richtlinie 2003/88 und insbesondere den bezahlten Jahresurlaub erfasse, und

nachfolgend Art. 4 des Anhangs V des Statuts dahin ausgelegt hat, dass er impliziere, dass der Anspruch auf Übertragung des Jahresurlaubs über die in dieser Bestimmung festgelegte Grenze hinaus nur bei einer Verhinderung im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Beamten in Ausübung seines Dienstes gewährt werden könne.

Die in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezeichneten Beteiligten und die Parteien des Verfahrens vor dem Gericht der Europäischen Union werden aufgefordert, beim Gerichtshof der Europäischen Union innerhalb eines Monats nach Zustellung der vorliegenden Entscheidung schriftliche Erklärungen zu den genannten Fragen einzureichen.


(1)  ABl. L 299, S. 9


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