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Document 62011CA0283

Rechtssache C-283/11: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 22. Januar 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundeskommunikationssenats — Österreich) — Sky Österreich GmbH/Österreichischer Rundfunk (Richtlinie 2010/13/EU — Bereitstellung audiovisueller Mediendienste — Art. 15 Abs. 6 — Gültigkeit — Ereignisse, die von großem öffentlichen Interesse und Gegenstand exklusiver Fernsehübertragungsrechte sind — Recht der Fernsehveranstalter auf Zugang zu solchen Ereignissen zum Zweck der Kurzberichterstattung — Beschränkung einer etwaigen Kostenerstattung auf die mit der Gewährung dieses Zugangs verbundenen zusätzlichen Kosten — Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Art. 16 und 17 — Verhältnismäßigkeit)

ABl. C 71 vom 9.3.2013, p. 3–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

9.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 71/3


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 22. Januar 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundeskommunikationssenats — Österreich) — Sky Österreich GmbH/Österreichischer Rundfunk

(Rechtssache C-283/11) (1)

(Richtlinie 2010/13/EU - Bereitstellung audiovisueller Mediendienste - Art. 15 Abs. 6 - Gültigkeit - Ereignisse, die von großem öffentlichen Interesse und Gegenstand exklusiver Fernsehübertragungsrechte sind - Recht der Fernsehveranstalter auf Zugang zu solchen Ereignissen zum Zweck der Kurzberichterstattung - Beschränkung einer etwaigen Kostenerstattung auf die mit der Gewährung dieses Zugangs verbundenen zusätzlichen Kosten - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 16 und 17 - Verhältnismäßigkeit)

2013/C 71/05

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundeskommunikationssenat

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Sky Österreich GmbH

Beklagter: Österreichischer Rundfunk

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Bundeskommunikationssenat — Vereinbarkeit von Art. 15 Abs. 6 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95, S. 1) mit der unternehmerischen Freiheit und dem Eigentumsrecht, wie sie nach den Art. 16 und 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Art. 1 des Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind — Anspruch jedes Fernsehveranstalters, zum Zweck der Kurzberichterstattung Zugang zu Ereignissen zu haben, die von großem öffentlichen Interesse sind und exklusiv übertragen werden — Begrenzung einer etwaigen Kostenerstattung auf die mit der Gewährung dieses Zugangs verbundenen zusätzlichen Kosten — Verhältnismäßigkeit

Tenor

Die Prüfung der Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Art. 15 Abs. 6 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) beeinträchtigen könnte.


(1)  ABl. C 269 vom 10.9.2011.


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