Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62012TN0546

    Rechtssache T-546/12: Klage, eingereicht am 17. Dezember 2012 — Pensa Pharma/HABM — Ferring und Farmaceutisk Lab Ferring (pensa)

    ABl. C 55 vom 23.2.2013, p. 19–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    23.2.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 55/19


    Klage, eingereicht am 17. Dezember 2012 — Pensa Pharma/HABM — Ferring und Farmaceutisk Lab Ferring (pensa)

    (Rechtssache T-546/12)

    2013/C 55/33

    Sprache der Klageschrift: Englisch

    Verfahrensbeteiligte

    Klägerin: Pensa Pharma, SA (Valencia, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen M. Esteve Sanz und M. González Gordon)

    Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

    Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Ferring BV (Hoofddorp, Niederlande) und Farmaceutisk Lab Ferring A/S (Vanlose, Dänemark)

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 1. Oktober 2012 in der Sache R 1884/2011-5 aufzuheben;

    dem Beklagten und gegebenenfalls den Streithelferinnen die Kosten der Verfahren und die Kosten der Beschwerde beim HABM aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Bildmarke „pensa“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5 und 44 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 4963542.

    Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

    Antragstellerinnen im Nichtigkeitsverfahren: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

    Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Die Anträge auf Nichtigerklärung waren auf die Klagegründe nach Art. 53 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 5 und nach Art. 53 Abs. 2 der Verordnung des Rates Nr. 207/2009 sowie auf die unter der Nr. 377513 für Waren der Klasse 5 eingetragene Benelux-Wortmarke „PENTASA“ gestützt.

    Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Dem Antrag auf Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke wurde für alle beanstandeten Waren und Dienstleistungen stattgegeben.

    Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.

    Klagegründe:

    Verstoß gegen Art. 53 Abs. 3 der Verordnung des Rates Nr. 207/2009;

    Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung des Rates Nr. 207/2009.


    Top