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Document 62007TA0392

    Rechtssache T-392/07: Urteil des Gerichts vom 15. Januar 2013 — Strack/Kommission (Zugang zu Dokumenten — Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 — Dokumente in Bezug auf Zweitanträge auf Zugang zu Dokumenten und auf eine Rechtssache vor dem Gericht — Dokumentenregister — Nichtigkeitsklage — Stillschweigende Zugangsverweigerung — Rechtsschutzinteresse — Zulässigkeit — Teilweise Zugangsverweigerung — Ausnahme zum Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen — Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen eines Dritten — Ausnahme zum Schutz des Entscheidungsprozesses — Begründungspflicht — Außervertragliche Haftung)

    ABl. C 55 vom 23.2.2013, p. 9–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    23.2.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 55/9


    Urteil des Gerichts vom 15. Januar 2013 — Strack/Kommission

    (Rechtssache T-392/07) (1)

    (Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente in Bezug auf Zweitanträge auf Zugang zu Dokumenten und auf eine Rechtssache vor dem Gericht - Dokumentenregister - Nichtigkeitsklage - Stillschweigende Zugangsverweigerung - Rechtsschutzinteresse - Zulässigkeit - Teilweise Zugangsverweigerung - Ausnahme zum Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen - Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen eines Dritten - Ausnahme zum Schutz des Entscheidungsprozesses - Begründungspflicht - Außervertragliche Haftung)

    2013/C 55/13

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Verfahrensbeteiligte

    Kläger: Guido Strack (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Tettenborn)

    Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst C. Ladenburger und P. Costa de Oliveira, dann P. Costa de Oliveira und B. Conte)

    Gegenstand

    Nichtigerklärung bestimmter Entscheidungen der Kommission, mit denen dem Kläger der Zugang zu Dokumenten, die Entscheidungen betreffen, mit denen seine Anträge auf Zugang zu bestimmten Dokumenten abgelehnt wurden, und zu Dokumenten, die die Rechtssache T-110/04 betreffen, verweigert worden ist, sowie Ersatz des Schadens, der ihm durch den Erlass der angefochtenen Entscheidungen entstanden sein soll

    Tenor

    1.

    Über die Rechtmäßigkeit der stillschweigenden Entscheidungen, den Zugang zu verweigern, ist nicht mehr zu entscheiden.

    2.

    Die Entscheidung der Kommission vom 25. Juli 2007, den Zugang zu einem Auszug aus dem Register zu verweigern, wird für nichtig erklärt.

    3.

    Die die Dokumente des OLAF betreffende Entscheidung vom 23. Oktober 2007 wird für nichtig erklärt, soweit sie sich auf Daten in Bezug auf juristische Personen erstreckt.

    4.

    Die die Dokumente der Kommission (außer OLAF) betreffenden Entscheidungen der Kommission vom 28. November 2007 und vom 15. Februar 2008 werden für nichtig erklärt.

    5.

    Die die Dokumente im Zusammenhang mit der Rechtssache T-110/04 betreffenden Entscheidungen der Kommission vom 28. November 2007 und vom 9. April 2008 werden für nichtig erklärt, soweit sie erstens die nicht auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission begründeten Schwärzungen von Daten in Bezug auf juristische Personen, zweitens die auf Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 gestützte unterbliebene Offenlegung von Dokumenten und Daten, mit Ausnahme zum einen der Schwärzungen von Namen und Adressen der Beamten der Generaldirektion (GD) „Handel“ der Europäischen Kommission und zum anderen der vom Kläger in der Rechtssache T-110/04 gegen diese Beamten erhobenen Beschuldigungen, und drittens die auf Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 gestützte unterbliebene Offenlegung von Dokumenten und Daten betreffen.

    6.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    7.

    Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und zwei Drittel der Kosten von Herrn Guido Strack.


    (1)  ABl. C 297 vom 8.12.2007.


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