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Document 62009CA0336

    Rechtssache C-336/09 P: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 26. Juni 2012 — Republik Polen/Europäische Kommission (Rechtsmittel — Gemeinsame Marktorganisation — Aufgrund des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zu treffende Übergangsmaßnahmen — Verordnung (EG) Nr. 60/2004 mit Maßnahmen für den Zuckersektor — Nichtigkeitsklage — Frist — Beginn — Verspätung — Unzulässigkeit — Gründe — Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtsgemeinschaft und gegen den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes)

    ABl. C 258 vom 25.8.2012, p. 2–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    25.8.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 258/2


    Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 26. Juni 2012 — Republik Polen/Europäische Kommission

    (Rechtssache C-336/09 P) (1)

    (Rechtsmittel - Gemeinsame Marktorganisation - Aufgrund des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zu treffende Übergangsmaßnahmen - Verordnung (EG) Nr. 60/2004 mit Maßnahmen für den Zuckersektor - Nichtigkeitsklage - Frist - Beginn - Verspätung - Unzulässigkeit - Gründe - Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtsgemeinschaft und gegen den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes)

    2012/C 258/03

    Verfahrenssprache: Polnisch

    Verfahrensbeteiligte

    Rechtsmittelführerin: Republik Polen (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Dowgielewicz, dann M. Szpunar)

    Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: H. Tserepa-Lacombe, A. Stobiecka-Kuik, A. Szmytkowska und T. van Rijn)

    Gegenstand

    Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Erste erweiterte Kammer) vom 10. Juni 2009, Polen/Kommission (T-258/04), mit dem das Gericht die Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 60/2004 der Kommission vom 14. Januar 2004 mit Übergangsmaßnahmen für den Zuckersektor infolge des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei (ABl. L 9, S. 8) als unzulässig abgewiesen hat — Zeitpunkt, ab dem die Frist für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage zu laufen beginnt — Falsche Auslegung des Art. 230 Abs. 4 EG und der Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 1958, Nr. 17, S. 385) — Verstoß gegen das Recht auf effektiven Rechtsschutz und die Grundsätze der Solidarität und von Treu und Glauben — Verfahrensverstöße im Zusammenhang mit der Weigerung des Gerichts, entsprechend den Klagegründen zu erkennen, mit denen die Verletzung dieser Grundsätze gerügt wurde

    Tenor

    1.

    Der Beschluss des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 10. Juni 2009, Polen/Kommission (T-258/04), wird aufgehoben.

    2.

    Die Sache wird zur Entscheidung über den Antrag der Republik Polen auf Nichtigerklärung von Art. 5, Art. 6 Abs. 1 bis 3, Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 60/2004 der Kommission vom 14. Januar 2004 mit Übergangsmaßnahmen für den Zuckersektor infolge des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

    3.

    Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


    (1)  ABl. C 282 vom 21.11.2009.


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