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Document 52012AE1044

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäschen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) im Hinblick auf Präzisierungen, Vereinfachungen und Verbesserungen im Zusammenhang mit der Gründung und Verwaltung solcher Verbünde“ COM(2011) 610 final — 2011/0272 (COD)

ABl. C 191 vom 29.6.2012, p. 53–56 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

29.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 191/53


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäschen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) im Hinblick auf Präzisierungen, Vereinfachungen und Verbesserungen im Zusammenhang mit der Gründung und Verwaltung solcher Verbünde“

COM(2011) 610 final — 2011/0272 (COD)

2012/C 191/10

Berichterstatter: Luis Miguel PARIZA CASTAÑOS

Am 25. Oktober 2011 beschloss das Europäische Parlament und am 27. Oktober 2011 der Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 175 Absatz 3 und Artikel 304 AEUV um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen:

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) im Hinblick auf Präzisierungen, Vereinfachungen und Verbesserungen im Zusammenhang mit der Gründung und Verwaltung solcher Verbünde

COM(2011) 610 final — 2011/0272 (COD).

Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Wirtschafts- und Währungsunion, wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt nahm ihre Stellungnahme am 3. April 2012 an.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 480. Plenartagung am 25./26. April 2012 (Sitzung vom 25. April) mit 172 Stimmen bei 4 Enthaltungen folgende Stellungnahme:

1.   Zusammenfassung und Schlussfolgerungen

1.1   Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) teilt das Engagement der Kommission für die Rechtsfigur des Europäischen Verbunds für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) und unterstützt die Ausrichtung der neuen Verordnung. Diese soll ermöglichen, dass der EVTZ als noch wirksameres, einfacheres und flexibleres Instrument zur Verbesserung der territorialen Zusammenarbeit beiträgt - ein Bereich, der durch den Lissabon-Vertrag gestärkt wurde. Diese Stellungnahme ergänzt jene, die zum „Vorschlag für eine Verordnung mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels ‚Europäische territoriale Zusammenarbeit‘ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE)“ (1) erarbeitet wird.

1.2   Der EWSA befürwortet, dass das Rechtsinstrument des EVTZ durch diese Verordnung mittels gemeinsamer Lösungen auf europäischer Ebene konsolidiert wird, und schätzt ein, dass der EVTZ in der Zukunft ein wesentliches Instrument für die territoriale Zusammenarbeit und den Zusammenhalt der Gebiete sein wird.

1.3   Der Fortbestand des EVTZ ist für die Zukunft gesichert, wobei das Rechtsinstrument dank der in die Verordnung eingebrachten Änderungen mehr Flexibilität bei der Umsetzung der gebiets- und sektorpolitischen Maßnahmen ermöglichen wird.

1.4   Die Regionen in Europa erhalten dadurch mehr politisches Gewicht. Die volle Unterstützung des Ausschusses findet die Tatsache, dass die EU-Politik der territorialen Zusammenarbeit den regionalen Gebietskörperschaften eine neue Rolle eröffnet. Im Rat sind die Mitgliedstaaten vertreten und der Ausschuss erwartet, dass auch Europas Regionen angemessen beteiligt werden. Dem AdR und dem EWSA kommt eine wichtige institutionelle Rolle zu, die der Rat achten sollte.

1.5   Als Herausforderung für die Zukunft gilt es nun, die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und die Zivilgesellschaft in die Umsetzung der Europa-2020-Strategie einzubeziehen, wofür eine umfassende Zusammenarbeit der verschiedenen Regierungsebenen erforderlich ist.

1.6   Der EWSA hat dem Nutzen des Regierens auf mehreren Ebenen stets Rechnung getragen, weshalb er die Schaffung von EVTZ unterstützt, an denen alle einschlägigen Akteure einer Makroregion, Euroregion oder eines grenzüberschreitenden Gebiets teilnehmen können.

1.7   Das Regieren auf mehreren Ebenen sollte jedoch durch die Einbeziehung der wirtschaftlichen und sozialen Akteure gestärkt werden, weshalb der EWSA vorschlägt, im Zuge der Änderung der Verordnung die angemessene Teilnahme der Sozialpartner und anderer Organisationen der Zivilgesellschaft an den europäischen Verbünden für territoriale Zusammenarbeit zu ermöglichen. Durch die Beteiligung der Zivilgesellschaft wird die Verknüpfung zwischen EVTZ, Europa-2020-Agenda und den Fachpolitikbereichen verbessert.

1.8   Die Schulung der Verwaltungsangestellten in den nationalen, regionalen und kommunalen Behörden, die im Zusammenhang mit EVTZ tätig sind, und der Austausch zwischen ihnen sind von entscheidender Bedeutung, weshalb der Ausschuss der Kommission vorschlägt, gemeinsame Schulungsprogramme für eine bessere politische und administrative Steuerung zu fördern.

1.9   Der EWSA empfiehlt, diese sehr spezifische Einzelverordnung zügig anzunehmen, ohne erst die Annahme des gesamten Pakets von Rechtsvorschriften zur Kohäsionspolitik abzuwarten. Dadurch könnte sie schneller in Kraft treten.

2.   Der Europäische Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ)

2.1   Der Europäische Verbund für territoriale Zusammenarbeit ist eine Rechtsfigur, die für die Schaffung von Kooperationsstrukturen zwischen öffentlichen Einrichtungen in der Europäischen Union verwendet wird. Der EVTZ wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 im Rahmen der Bestimmungen zur Kohäsionspolitik für den Programmplanungszeitraum 2007-2013 ins Leben gerufen.

2.2   Während dieses Programmplanungszeitraums wurden die Kooperationsmaßnahmen, die bis dahin durch die Gemeinschaftsinitiative INTERREG kofinanziert worden, in den Rang eines kohäsionspolitischen Ziels erhoben, und zwar sowohl bei grenzüberschreitenden als auch bei transnationalen und interregionalen Initiativen. Sie werden damit unter der Bezeichnung „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ zum dritten Ziel dieser Politik.

2.3   Die territoriale Zusammenarbeit wird als grundlegendes Instrument für die Ziele des Zusammenhalts angesehen und erhält daher neue Impulse und mehr Finanzmittel. Parallel dazu müssen jedoch auch Maßnahmen ergriffen werden, um die Probleme zu beseitigen, die die Entfaltung dieser Zusammenarbeit behindern.

2.4   Derzeit müssen die Behörden der EU-Mitgliedstaaten und insbesondere die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Entwicklung von Kooperationstätigkeiten zahlreiche rechtliche und praktische Probleme bewältigen, die auf die unterschiedlichen Rechtsvorschriften und Verfahren zurückzuführen sind und die Verwaltung der Zusammenarbeit beeinträchtigen.

2.5   Die Verordnung über die Schaffung des EVTZ (2) sollte den Akteuren der territorialen Zusammenarbeit neue Instrumente zur Bewältigung dieser Probleme und zur Verbesserung der Umsetzung ihrer Initiativen auf diesem Gebiet an die Hand geben.

2.6   Diese Rechtsform ermöglicht es Körperschaften, die sich für gemeinsame Projekte und Aktionen erteilt werden Zusammenarbeit mit oder ohne EU-Kofinanzierung zusammenschließen, eine eigene, von den Mitgliedern des Zusammenschlusses unabhängige Rechtspersönlichkeit zu erlangen und im eigenen Namen am Rechtsverkehr in der Europäischen Union teilzunehmen.

2.7   Nach fünfjährigem Bestehen des EVTZ und auf der Grundlage der dabei gewonnenen Erfahrungen hat die Europäische Kommission nun einen Vorschlag zur Änderung der Verordnung im Hinblick auf Präzisierungen, Vereinfachungen und Verbesserungen im Zusammenhang mit der Einrichtung solcher Verbünde vorgelegt.

3.   Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 über EVTZ

3.1   Im Rahmen der Verpflichtung, einen Bericht über die Durchführung der geltenden Verordnung vorzulegen, und als Ergebnis der in Zusammenarbeit mit dem Ausschuss der Regionen durchgeführten Konsultationen auf institutioneller Ebene und mit denen bestehenden EVTZ hat die Europäische Kommission bekräftigt, dass der EVTZ sich langfristig als Struktur für die territoriale Zusammenarbeit eignet (3).

3.2   Die rechtliche Ausgestaltung der territorialen Kooperation durch den EVTZ bietet „einen formalen Rahmen für die bestehende Zusammenarbeit mit mehr Rechtssicherheit, einer offizielleren Grundlage und einer solideren institutionellen Struktur“.

3.3   Die Reaktionen der bestehenden Verbünde fielen positiv aus. Es wurden 26 EVTZ gegründet, in denen über 550 lokale und regionale Gebietskörperschaften in 15 Mitgliedstaaten zusammengeschlossen sind.

3.4   Dessen ungeachtet wurde auch auf eine Reihe von Mängeln hingewiesen und sogar festgestellt, dass „das Potenzial bislang nur sehr unzureichend genutzt“ wird und dass die genannten Mängel die Akteure von der Gründung neuer EVTZ abgehalten haben könnten. Mit der Änderung der Verordnung sollen diese Probleme behoben werden. Mit der Änderung der Verordnung sollen diese Probleme behoben werden.

3.5   Festgestellt wurden Probleme im Zusammenhang mit der Gründung und Funktionsweise von EVTZ sowie aufgrund zeitraubender und komplexer Verfahren für die Einrichtung und Änderung der Verbünde. Zudem sind durch unterschiedliche Auslegung der Vorschriften und unterschiedliche Praktiken seitens der nationalen und regionalen Behörden unerwünschte Entwicklungen eingetreten.

3.6   Die rechtliche und organisatorische Vielfalt der Mitglieder der Verbünde und ihre unterschiedlichen Befugnisse macht es schwer, eine Konfiguration zu finden, die sich für alle Mitglieder eignet.

3.7   Abweichungen gibt es auch bei der Anwendung der Bestimmungen der Verordnung in verschiedenen Bereichen: in Fragen beschränkter oder unbegrenzter Haftung, beim Arbeitsverhältnis für die Beschäftigten des EVTZ und bei den Regelungen für Werk- und Dienstverträge.

3.8   Außerdem gibt es Schwierigkeiten hinsichtlich der Teilnahme von Drittländern, wenn der Verbund von Körperschaften aus nur einem Mitgliedstaat und aus einem Drittland gebildet werden soll.

3.9   Überdies wurden die Bestimmungen der Verordnung unterschiedlich ausgelegt, zum Beispiel im Hinblick auf die Teilnahme privater Einrichtungen, die möglich ist, sofern diese als Vertragspartner im Sinne der öffentlichen Auftragsvergabe betrachtet werden.

4.   Allgemeine Bemerkungen

4.1   Wie der Ausschuss bereits im Rahmen der Konsultation (4) zur Verordnung (EG) 1082/2006 dargelegt hat, ist der EVTZ ein nützliches und wertvolles Instrument, das zu einer wirksameren, aktiveren und sichtbareren territorialen Zusammenarbeit beitragen kann.

4.2   Ungeachtet der Unterschiede zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten kommt den Regionen im künftigen Regierungssystem der Europäischen Union eine sehr wichtige Rolle zu, die die Institutionen unterstützen müssen.

4.3   Der Ausschuss begrüßt den Vorschlag für eine Verordnung, die den Einsatz dieses Instruments verbessern und erleichtern und seinen Nutzen für die Regionen erhöhen wird. Die Verbünde brauchen ein Instrument, das die regionale Zusammenarbeit in Europa auf stabile, strukturierte, rechtlich wirksame und funktionsfähige Grundlagen stellt.

4.4   Die neue Verordnung stärkt den strukturierten Rahmen, der die volle Einsatzfähigkeit und die Bewältigung der rechtlichen und praktischen Schwierigkeiten bei der transnationalen Zusammenarbeit ermöglicht, und wird damit die Gründung neuer EVTZ erleichtern. Sie schafft Organisationseinheiten, deren spezifische Aufgabe in der Planung, Koordinierung und Verwaltung besteht.

4.5   Nach Ansicht des EWSA ist dies ein neuer Schritt, der der grenzüberschreitenden, transnationalen und interregionalen Zusammenarbeit weitere Impulse verleihen wird.

4.6   Dadurch wird eine ambitioniertere Zusammenarbeit gefördert. Die mit EU-Mitteln kofinanzierten Maßnahmen der territorialen Zusammenarbeit werden im Rahmen größerer strategischer Ausrichtungen stehen, sich auf den Mehrwert des gemeinsamen europäischen Interesses gründen und dauerhaft angelegt sein.

4.7   Es wäre zu begrüßen, wenn sich die Zusammenarbeit zwischen den Regionen in Zukunft im Rahmen der Europa-2020-Strategie entwickelte und dabei u.a. folgende Ziele gestärkt würden: Schaffung von Arbeitsplätzen, Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, Nachhaltigkeit, Zusammenarbeit zwischen Unternehmen (einschließlich KMU), Hochschulen und Technologiezentren usw.

4.8   Der EWSA spricht sich auch dafür aus, dass die territoriale Zusammenarbeit die thematischen und sektorspezifischen Initiativen zwischen Regionen und Städten stärkt.

4.9   Der EWSA weist darauf hin, dass der EVTZ bereits jetzt Formen der Zusammenarbeit zwischen regionalen Behörden in wirtschaftlichen und technologischen Fragen ermöglicht, die auch für die Europa-2020-Strategie von Bedeutung sind. Diese Form der Zusammenarbeit sollte eine größere Öffentlichkeitswirksamkeit haben.

4.10   Der EWSA anerkennt den Nutzen, den die verschiedenen Initiativen im Rahmen von Kooperationsinstrumenten wie dem EVTZ bringen können, so die INTERREG-Projekte, die Einrichtung grenzüberschreitender öffentlicher Dienstleistungen oder die Aufstellung multisektoraler strategischer Pläne.

4.11   Der EWSA unterstützt die institutionelle Rolle des Ausschusses der Regionen bei der Begleitung der EVTZ und beim Austausch beispielhafter Verfahren. Die EVTZ-Plattform des AdR sollte ihre Tätigkeit nach der Annahme der neuen Verordnung fortsetzen.

4.12   Der EWSA möchte mit dem AdR zusammenarbeiten und dabei darauf hinwirken, dass die Zivilgesellschaft und die Sozialpartner in die Begleitung und Evaluierung der EVTZ eingebunden werden. Der Ausschuss fordert die Kommission auf, einen Bericht über die Anwendung der neuen Verordnung und über die Beteiligung der wirtschaftlichen und sozialen Akteuren sowie der Zivilgesellschaft an den EVTZ zu erstellen (5).

4.13   Der EWSA begrüßt weiterhin, dass das Verfahren zur Gründung eines EVTZ in der Zukunft weiter vereinfacht werden soll, und befürwortet die sechsmonatige Frist für die Genehmigung der jeweiligen Übereinkunft, auch wenn keine ausdrückliche Genehmigung durch die Regierung erfolgt ist.

4.14   Der EWSA anerkennt die besondere Vielseitigkeit und Eignung des EVTZ im Hinblick auf die Verwaltung von Infrastruktureinrichtungen und Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für Bürger, die auf dem Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten leben.

4.15   Der EWSA hebt hervor, dass die territoriale Zusammenarbeit, mit der hauptsächlich ein besserer wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt angestrebt wird, auch im Rahmen hochrangiger, sehr ambitionierter und politisch komplexer Kooperationsinitiativen stattfindet, wie es die Makroregionen, Euroregionen und meeresspezifischen Strategien der integrierten Meerespolitik sind.

4.16   Der EWSA stellt heraus, dass die makroregionale und interregionale Zusammenarbeit über entsprechend funktionierende EVTZ auch eine Rolle bei der Verwirklichung der sektorspezifischen Ziele der EU spielen kann. Die Europa-2020-Strategie wird dadurch zweifellos zusätzliche Impulse erhalten. Die Verordnung sollte eine stärkere Kopplung zwischen den EVTZ und den Politik- und Finanzinstrumenten der EU für die Fachpolitikbereiche ermöglichen.

4.17   Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen dass die Regionen in äußerster Randlage und die Überseegebiete ebenfalls auf EVTZ zurückgreifen können, und zwar auch in ihren Beziehungen zu benachbarten Drittländern.

4.18   Der EWSA fordert die Kommission auf, bei der Förderung, Vereinfachung und Verbesserung der EVTZ eine proaktive Rolle zu übernehmen, wobei die Verbünde den strategischen Zielen der Europäischen Union verpflichtet sein müssen und der Rückgriff auf das Instrument EVTZ natürlich freiwillig bleiben muss.

5.   Besondere Bemerkungen

5.1   Der EWSA hält den Ansatz für richtig, den die Europäische Kommission in ihrem Vorschlag zur Änderung der geltenden Verordnung verfolgt. Der EWSA möchte hervorheben, dass die EVTZ leicht einzusetzende Instrumente sein müssen, damit jeder Zusammenschluss von Partnern seinen EVTZ und dessen Aufgaben optimal auf seine Gegebenheiten zuschneiden kann, denn bei jedem Zusammenschluss von Partnern gibt es eine andere Situation und andere Umstände. Der EVTZ muss ein Instrument sein, das die jeweiligen Kooperationsbestrebungen abdecken kann.

5.2   Derzeit nutzen viele europäische Regionen nicht die Möglichkeiten, die das EU-Recht mittels der Rechtsfigur des EVTZ für ihre gegenseitige Zusammenarbeit im Rahmen der EU-Regionalpolitik bietet. Der Ausschuss fordert die Europäische Kommission auf, dieses Instrument bei den regionalen Gebietskörperschaften und der Zivilgesellschaft stärker zu propagieren und mehr dafür zu werben.

5.3   Der Grundsatz der Vereinfachung, den die Kommission für die künftige Kohäsionspolitik und damit auch für die europäische territoriale Zusammenarbeit eingeführt hat, muss auch für deren verschiedene Instrumente – besonders den EVTZ – gelten.

5.4   Der EWSA stellt fest, dass die komplexen rechtlichen, administrativen und verfahrenstechnischen Anforderungen abschreckend auf die Akteure der territorialen Zusammenarbeit wirken, was insbesondere auf die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften mit kleinerem Verwaltungsapparat und knapperen Haushaltsmitteln zutrifft.

5.5   Das langwierige Verwaltungsverfahren zur Gründung eines EVTZ und die Tatsache, dass für die Aufnahme jedes neuen Partners das ganze Verfahren wiederholt werden muss, sind nicht mit dem Gebot zügiger Verfahren bei Kooperationstätigkeiten vereinbar und stellen ein echtes Hindernis für die Inanspruchnahme dieses Instruments dar. Der Ausschuss begrüßt, dass diese Probleme durch die neue Verordnung behoben werden.

5.6   Flexibilität ist eine weitere angestrebte Eigenschaft, die sich die Akteure bei der Gründung einer Kooperationsstruktur wünschen, um die Organisation und Arbeitsweise auf ihre besonderen Erfordernisse und Merkmale abstimmen zu können.

5.7   Der EWSA schlägt der Europäische Kommission die Einrichtung eines Systems für die Beratung, die Schulung und den Erfahrungsaustausch bei der Ausarbeitung der Übereinkünfte und Satzungen vor, um so die Arbeit der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften zu erleichtern.

5.8   Nach Ansicht des EWSA wurden keine ausreichenden Maßnahmen ergriffen, um eine mangelnde digitale Vernetzung zwischen den für EVTZ zuständigen Behörden zu vermeiden. Es muss für ein System miteinander vernetzter lokaler und regionaler Behörden gesorgt werden, über das sich diese Behörden austauschen können und das im Rahmen des EU-Programms ISA (6) zugänglich ist. Das würde den Nutzen von Regierungsformen auf mehreren Ebenen und die Beteiligung aller einschlägigen Akteure einer Makroregion, Euroregion oder eines grenzüberschreitenden Gebiets unterstützen.

5.9   Der EWSA teilt die Ansicht, dass die arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften für die Mitarbeiter des Verbunds sowie die Bestimmungen für die Einstellung und Verwaltung des Personals in der entsprechenden EVTZ-Übereinkunft festgelegt werden sollten.

5.10   Der EWSA möchte den EVTZ als Beispiel für die Multi-Level-Governance herausstellen, da in ihm mehrere Partner unterschiedlicher regionaler, lokaler, nationaler und institutioneller Herkunft gemeinsame Leitungs- und Verwaltungsgremien dieser Kooperationsstruktur bilden. Der Ausschuss regt jedoch an, auch die Sozialpartner und andere zivilgesellschaftliche Akteure daran zu beteiligen.

Brüssel, den 25. April 2012

Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Staffan NILSSON


(1)  Siehe Seite 49 dieses Amtsblatts.

(2)  Rechtsgrundlage dafür ist Artikel 159 EGV in der derzeitigen Fassung des Artikels 175 AEUV, wonach spezifische Aktionen außerhalb der Fonds beschlossen werden können, um das Ziel des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts zu erreichen.

(3)  Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 über den EVTZ (COM(2011) 462 final).

(4)  Stellungnahme des EWSA zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der Schaffung eines Europäischen Verbunds für grenzüberschreitende Zusammenarbeit“, ABl. C 255 vom 14.10.2005, S. 76.

(5)  Stellungnahme des EWSA zum Thema „Effiziente Partnerschaften/ Kohäsionspolitik“, ABl. C 44 vom 11.2.2011, S. 1.

(6)  Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen.


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