EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52010AP0339

Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde) ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. September 2010 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung einer Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde (KOM(2009)0503 – C7-0167/2009 – 2009/0144(COD))
P7_TC1-COD(2009)0144 Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 22. September 2010 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission
ANHANG

ABl. C 50E vom 21.2.2012, p. 217–218 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

21.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 50/217


Mittwoch, 22. September 2010
Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde) ***I

P7_TA(2010)0339

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. September 2010 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung einer Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde (KOM(2009)0503 – C7-0167/2009 – 2009/0144(COD))

2012/C 50 E/23

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2009)0503),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0167/2009),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 8. Januar 2010 (1),

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 21. Januar 2010 (2),

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 15. September 2010 gemachten Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses, des Rechtsausschusses und des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A7-0169/2010),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest (3);

2.

ist der Ansicht, dass der im Legislativvorschlag angegebene Referenzbetrag mit der Obergrenze der Teilrubrik 1a des mehrjährigen Finanzrahmens 2007–2013 (MFR) vereinbar, der in Rubrik 1a für 2011–2013 verbleibende Spielraum aber sehr gering ist und dass durch die Finanzierung neuer Tätigkeiten die Finanzierung anderer Prioritäten im Rahmen der Teilrubrik 1a nicht gefährdet werden darf; wiederholt daher seine Forderung nach einer Überprüfung des MFR, in deren Rahmen auch konkrete Vorschläge für eine Anpassung und Änderung des MFR bis Ende 2010 unter Einsatz aller nach der Interinterinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (4) (IIV) verfügbaren Mechanismen, insbesondere jener, die in den Nummern 21 bis 23 vorgesehen sind, vorgelegt werden sollten, um die Finanzierung der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde) sicherzustellen, ohne die Finanzierung der anderen Prioritäten zu gefährden, wobei gleichzeitig sichergestellt werden muss, dass bei der Teilrubrik 1a ein ausreichender Spielraum verbleibt;

3.

betont, dass bei der Errichtung der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde) die Bestimmungen von Nummer 47 der IIV angewandt werden müssen; hebt hervor, dass das Parlament für den Fall, dass sich der Gesetzgeber für die Errichtung der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde) entscheidet, in Verhandlungen mit dem anderen Teil der Haushaltsbehörde eintreten wird, um zügig eine Einigung über die Finanzierung der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde) im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der IIV herbeizuführen;

4.

nimmt die dieser Entschließung beigefügten Erklärungen der Kommission zur Kenntnis;

5.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

6.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 13 vom 20.1.2010, S. 1.

(2)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(3)  Dieser Standpunkt ersetzt die am 7. Juli 2010 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte, P7_TA(2010)0270).

(4)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.


Mittwoch, 22. September 2010
P7_TC1-COD(2009)0144

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 22. September 2010 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 1095/2010.)

Mittwoch, 22. September 2010
ANHANG

Erklärungen der Kommission

Erklärung über Aufsichtsbefugnisse in Bezug auf Ratingagenturen und andere Bereiche

„Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass eine Vereinbarung getroffen wurde, um der ESMA bestimmte Aufsichtsbefugnisse in Bezug auf Ratingagenturen zu übertragen. Die Kommission ist der Ansicht, dass es nützlich sein könnte, in Zukunft den europäischen Behörden Aufsichtsbefugnisse auch in anderen Bereichen zu übertragen. Dies könnte insbesondere bestimmte Marktinfrastrukturen betreffen. Die Kommission wird diese Fragen eingehend prüfen und geeignete Legislativvorschläge unterbreiten.“

Erklärung zum Krisenmanagement und zur Krisenbewältigung

„In ihrer Mitteilung vom 26. Mai 2010 über den Bankensanierungsfonds hat die Kommission betont, dass ein angemessener erster Schritt in der Einrichtung eines Systems bestehen könnte, das sich auf die Schaffung eines harmonisierten Netzes nationaler Fonds stützt, welches wiederum an koordinierte nationale Krisenmanagementvereinbarungen geknüpft ist.

Die Kommission bekräftigt ihre Absicht, im Frühjahr 2011 Gesetzgebungsvorschläge für ein vollständiges Instrumentarium zur Prävention und Sanierung insolventer Banken vorzulegen. Dadurch wird gewährleistet, dass die Behörden insolvenzbedrohte Finanzinstitute sanieren und dabei gleichzeitig die Auswirkungen von Insolvenzen auf das Finanzsystem minimieren und den Schaden für die Wirtschaft sowie den Einsatz öffentlicher Mittel begrenzen können.

Die Kommission bestätigt, dass den ESA in diesen Bereichen eine wichtige Rolle zukommen sollte, und dass sie prüfen wird, mit welchen Befugnissen diese Behörden hinsichtlich der Instrumente zur Prävention und Sanierung insolventer Banken ausgestattet werden sollten.

Diese Vereinbarungen sind eine erste Grundlage, die bis 2014 überprüft werden sollte, um ein integriertes Krisenmanagement der Union und entsprechende Aufsichtsvereinbarungen zu schaffen und um langfristig einen Sanierungsfonds der Union ins Leben zu rufen.“


Top