This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 62011CN0547
Case C-547/11: Action brought on 28 October 2011 — European Commission v Italian Republic
Rechtssache C-547/11: Klage, eingereicht am 28. Oktober 2011 — Europäische Kommission/Italienische Republik
Rechtssache C-547/11: Klage, eingereicht am 28. Oktober 2011 — Europäische Kommission/Italienische Republik
ABl. C 13 vom 14.1.2012, p. 6–7
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
14.1.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 13/6 |
Klage, eingereicht am 28. Oktober 2011 — Europäische Kommission/Italienische Republik
(Rechtssache C-547/11)
2012/C 13/13
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Stromsky und D. Grespan)
Beklagte: Italienische Republik
Anträge
Die Kommission beantragt,
— |
festzustellen, dass
|
— |
der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist für die Durchführung der Entscheidung 2006/323 sei am 18. Februar 2006 abgelaufen. Die Frist für die Durchführung der Entscheidung 2007/375 sei am 8. Juni 2007 abgelaufen.
Bis heute habe die Italienische Republik die mit den in fraglichen Entscheidungen für rechtswidrig erklärten Beihilfen noch nicht vollständig zurückgefordert oder die Kommission von der Rückforderung in Kenntnis gesetzt. Die von Italien zur Rechtfertigung des Verzugs bei der Durchführung dieser Entscheidungen angeführten rechtlichen Schwierigkeiten seien ferner nicht geeignet, eine völlige Unmöglichkeit der Rückforderung im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs darzustellen.
Außerdem rügt die Kommission, dass Italien sie unter Verstoß gegen die Imformationspflicht aus den fraglichen Entscheidungen verspätet vom Fortgang des nationalen Verfahrens zu deren Durchführung in Kenntnis gesetzt habe.