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Document 62011CN0547

Rechtssache C-547/11: Klage, eingereicht am 28. Oktober 2011 — Europäische Kommission/Italienische Republik

ABl. C 13 vom 14.1.2012, p. 6–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

14.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 13/6


Klage, eingereicht am 28. Oktober 2011 — Europäische Kommission/Italienische Republik

(Rechtssache C-547/11)

2012/C 13/13

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Stromsky und D. Grespan)

Beklagte: Italienische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass

die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 5 und 6 der Entscheidung 2006/323/EG der Kommission vom 7. Dezember 2005 über die Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung in den Regionen Gardanne und Shannon und auf Sardinien verwendet werden, durch Frankreich, Irland und Italien (Im Folgenden: Entscheidung 2006/323) und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstoßen hat, dass sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist alle Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um die mit dieser Entscheidung für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar befundene staatliche Beihilfe zurückzufordern, und dass

die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 4 und 6 der Entscheidung 2007/375/EG der Kommission vom 7. Februar 2007 über die Befreiung durch Frankreich, Irland und Italien von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung in den Regionen Gardanne und Shannon sowie auf Sardinien verwendet werden (im Folgenden: Entscheidung 2007/375), und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstoßen hat, dass sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist alle Maßnahmen ergriffen hat, die notwendig sind, um die mit dieser Entscheidung für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar befundene staatliche Beihilfe zurückzufordern;

der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Durchführung der Entscheidung 2006/323 sei am 18. Februar 2006 abgelaufen. Die Frist für die Durchführung der Entscheidung 2007/375 sei am 8. Juni 2007 abgelaufen.

Bis heute habe die Italienische Republik die mit den in fraglichen Entscheidungen für rechtswidrig erklärten Beihilfen noch nicht vollständig zurückgefordert oder die Kommission von der Rückforderung in Kenntnis gesetzt. Die von Italien zur Rechtfertigung des Verzugs bei der Durchführung dieser Entscheidungen angeführten rechtlichen Schwierigkeiten seien ferner nicht geeignet, eine völlige Unmöglichkeit der Rückforderung im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs darzustellen.

Außerdem rügt die Kommission, dass Italien sie unter Verstoß gegen die Imformationspflicht aus den fraglichen Entscheidungen verspätet vom Fortgang des nationalen Verfahrens zu deren Durchführung in Kenntnis gesetzt habe.


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