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Document 62011CN0488

Rechtssache C-488/11: Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof te Amsterdam (Niederlande), eingereicht am 23. September 2011 — D. F. Asbeek Brusse & K. de Man Garabito/Jahani BV

ABl. C 13 vom 14.1.2012, p. 3–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

14.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 13/3


Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof te Amsterdam (Niederlande), eingereicht am 23. September 2011 — D. F. Asbeek Brusse & K. de Man Garabito/Jahani BV

(Rechtssache C-488/11)

2012/C 13/06

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Gerechtshof te Amsterdam

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: D. F. Asbeek Brusse

K. de Man Garabito

Beklagte: Jahani BV

Vorlagefragen

1.

Ist ein gewerblicher Vermieter von Wohnraum, der eine Wohnung an eine Privatperson vermietet, als Verkäufer oder Dienstleistungserbringer im Sinne der Richtlinie 93/13 (1) anzusehen? Fällt ein Mietvertrag zwischen einem gewerblichen Vermieter und einem nichtgewerblichen Mieter unter diese Richtlinie?

2.

Bedeutet der Umstand, dass Art. 6 der Richtlinie 93/13 als eine Norm zu betrachten ist, die den nationalen Vorschriften, die in der nationalen Rechtsordnung als zwingendes Recht gelten, gleichwertig ist, dass in einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen die nationalen Durchführungsbestimmungen zu missbräuchlichen Klauseln zwingendes Recht sind, so dass das nationale Gericht sowohl in der ersten Instanz als auch in der Rechtsmittelinstanz befugt und verpflichtet ist, eine Vertragsklausel von Amts wegen (und somit auch über die Rügen hinaus) anhand der nationalen Durchführungsbestimmungen zu prüfen und die Nichtigkeit dieser Klausel festzustellen, wenn es zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klausel missbräuchlich ist?

3.

Ist es mit der praktischen Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts vereinbar, dass das nationale Gericht eine Vertragsstrafeklausel, die als missbräuchliche Klausel im Sinne der Richtlinie 93/13 anzusehen ist, nicht unangewendet lässt, sondern lediglich die Vertragsstrafe nach den nationalen Rechtsvorschriften herabsetzt, wenn sich eine Privatperson zwar auf die Herabsetzungsbefugnis des Gerichts, nicht aber auf die Anfechtbarkeit der Klausel berufen hat?


(1)  Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29).


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