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Document 52011XC1126(05)

    Staatliche Beihilfen — Spanien — Staatliche Beihilfe C 45/07 (ex NN 51/07) — Steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen (Artikel 107 bis 109 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. C 346 vom 26.11.2011, p. 14–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    26.11.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 346/14


    STAATLICHE BEIHILFEN — SPANIEN

    Staatliche Beihilfe C 45/07 (ex NN 51/07) — Steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen

    (Artikel 107 bis 109 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    2011/C 346/07

    Mit Schreiben vom 11. Oktober 2011 hat die Kommission Spanien von einer Berichtigung des Beschlusses K(2010) 9566 endg. vom 12. Januar 2011 (1), berichtigt durch den Beschluss K(2011) 1257 endg. vom 3. März 2011, unterrichtet.

    WORTLAUT DES SCHREIBENS

    „Spanien wies mit Schreiben vom 26. Juli 2011 darauf hin, dass der Beschluss K(2010) 9566 endg. vom 12. Januar 2011 in der durch den Beschluss K(2011) 1257 vom 3. März 2011 berichtigten Fassung einen Fehler enthält, da die Schlussfolgerungen des Beschlusses in Artikel 4 Absatz 4 nicht korrekt wiedergegeben werden. In Artikel 4 Absatz 4 wird statt auf Artikel 1 Absätze 2, 3, 4 oder 5 nur auf Artikel 1 Absatz 2 Bezug genommen.

    Die Kommission hat deshalb beschlossen, den Wortlaut des Beschlusses wie folgt zu berichtigen:

    ‚Spanien hebt die im Rahmen der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Regelung gewährten ausstehenden Steuerermäßigungen mit Wirkung ab dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses auf; dies gilt mit Ausnahme der Steuerermäßigungen, die für Beteiligungen an ausländischen Unternehmen gewährt wurden, welche die in Artikel 1 Absätze 2, 3, 4 oder 5 genannten Voraussetzungen erfüllen.‘

    Die Kommission hat darüber hinaus festgestellt, dass der Beschluss K(2010) 9566 endg. vom 12. Januar 2011 in der durch den Beschluss K(2011) 1257 vom 3. März 2011 berichtigten Fassung noch weitere Verwaltungs- und Übersetzungsfehler enthält. Obwohl es in Erwägungsgrund 190 eindeutig heißt, dass zwischen zwei Zeiträumen zu unterscheiden ist, und zwar zwischen a) der Zeit vom Inkrafttreten der Maßnahme am 1. Januar 2002 bis zur Veröffentlichung der Eröffnungsentscheidung im Amtsblatt der Europäischen Union am 21. Dezember 2007 und b) der Zeit nach der Veröffentlichung der Eröffnungsentscheidung im Amtsblatt, enthält der Wortlaut der Erwägungsgründe 193, 197, 202, 203 und 210 in Bezug auf die Einzelheiten dieser Unterscheidung Verwaltungs- und Übersetzungsfehler. Infolgedessen enthalten auch die Absätze 2, 3, 4 und 5 des Artikels 1 Verwaltungs- und Übersetzungsfehler.

    Die Kommission hat deshalb beschlossen, diese Fehler wie folgt zu berichtigen:

    a)

    In Erwägungsgrund 193 wird die Passage ‚vor dem Datum der Veröffentlichung (2) […] im Amtsblatt der Europäischen Union‘ durch ‚spätestens am Tag der Veröffentlichung (3) […] im Amtsblatt der Europäischen Union‘ ersetzt.

    b)

    In Erwägungsgrund 197 wird die Passage ‚unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt vor dem Erlass dieses Beschlusses die Transaktion stattgefunden hat‘ durch ‚wenn die Transaktion spätestens am Tag des Erlasses dieses Beschlusses stattgefunden hat‘ ersetzt.

    c)

    In Erwägungsgrund 202 wird die Passage ‚vor dem 21. Dezember 2007 oder dem Datum der Veröffentlichung‘ durch ‚am 21. Dezember 2007 oder am Tag der Veröffentlichung‘ ersetzt; außerdem wird die Passage ‚zum 21. Dezember 2008‘ durch ‚am 21. Dezember 2008‘ ersetzt.

    d)

    In Erwägungsgrund 203 wird die Passage ‚es sei denn, folgende Voraussetzungen sind erfüllt: Erstens, […] ist vor dem 21. Dezember 2007 (Vertrauensschutz aufgrund der Erklärungen der Kommission gegenüber Europäischen Abgeordneten) bzw. vor dem Datum der Veröffentlichung dieses Beschlusses […] eine unwiderrufliche Verpflichtung eingegangen‘ durch ‚es sei denn, folgende Voraussetzungen sind erfüllt: Erstens, […] ist spätestens am 21. Dezember 2007 (Vertrauensschutz aufgrund der Erklärungen der Kommission gegenüber Europäischen Abgeordneten) bzw. spätestens am Tag der Veröffentlichung dieses Beschlusses […] eine unwiderrufliche Verpflichtung eingegangen‘ ersetzt; außerdem ist die Passage ‚und drittens, die Transaktion ist vor dem 21. Dezember 2007 (Vertrauensschutz aufgrund der Erklärungen der Kommission gegenüber Europäischen Abgeordneten) bzw. vor dem Datum der Veröffentlichung dieses Beschlusses […] angemeldet worden‘ durch ‚und drittens, die Transaktion ist spätestens am 21. Dezember 2007 (Vertrauensschutz aufgrund der Erklärungen der Kommission gegenüber Europäischen Abgeordneten) bzw. spätestens am Tag der Veröffentlichung dieses Beschlusses […] angemeldet worden‘ zu ersetzen.

    e)

    In Erwägungsgrund 210 wird die Passage ‚bereits vor dem Datum der Veröffentlichung der Entscheidung der Kommission über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens‘ durch ‚am Tag der Veröffentlichung der Entscheidung der Kommission über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens‘ ersetzt; die Passage ‚vor dem 21. Dezember 2007‘ wird (an beiden Textstellen) durch ‚spätestens am 21. Dezember 2007‘ ersetzt; die Passage ‚vor der Veröffentlichung dieses Beschlusses‘ wird durch ‚bis zur Veröffentlichung dieses Beschlusses‘ ersetzt.

    Aufgrund dieser Berichtigungen beschließt die Kommission, die Fehler in den Absätzen 2, 3, 4 und 5 des Artikels 1 wie folgt zu korrigieren:

     

    In Artikel 1 Absatz 2 wird die Passage ‚vor dem 21. Dezember 2007‘ durch ‚spätestens am 21. Dezember 2007‘ ersetzt.

     

    In Artikel 1 Absatz 3 wird die Passage ‚vor dem 21. Dezember 2007‘ (an beiden Textstellen) durch ‚spätestens am 21. Dezember 2007‘ ersetzt.

     

    In Artikel 1 Absatz 4 wird die Passage ‚zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union‘ durch ‚spätestens am Tag der Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union‘ ersetzt.

     

    In Artikel 1 Absatz 5 wir die Passage ‚vor der Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union‘ (an beiden Textstellen) durch ‚spätestens am Tag der Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union‘ ersetzt.

    Diese Fehler ändern nichts an den Schlussfolgerungen des Beschlusses K(2010) 9566 endg. vom 12. Januar 2011 in der durch den Beschluss K(2011) 1257 vom 3. März 2011 berichtigten Fassung.

    Die Kommission hat deshalb beschlossen, den Wortlaut des Beschlusses K(2010) 9566 endg. in der berichtigten Fassung K(2011) 1257 endg. zu korrigieren.

    Diese Berichtigung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.“


    (1)  ABl. L 135 vom 21.5.2011.

    (2)  ABl. C 311 vom 21.12.2007, S. 21.

    (3)  Vgl. Fußnote 2.


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