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Document 62007FB0075

    Rechtssache F-75/07: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 27. September 2011 — Brown und Volpato/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Beförderung — Beförderungsverfahren 2006 — Neue Laufbahnstruktur — Verlängerung der Laufbahn durch Einführung neuer Besoldungsgruppen, die im alten Statut keine Entsprechung hatten — Anwendung von Art. 45 des Statuts, Anhang XIII des Statuts und der seit 2005 geltenden Allgemeinen Durchführungsbestimmungen — Grundsatz der Gleichbehandlung — Rückwirkende Geltung von Beförderungsentscheidungen ab einem Zeitpunkt vor dem 1. Mai 2004 — Übergangsmaßnahmen — Offensichtlich abzuweisende Klage)

    ABl. C 340 vom 19.11.2011, p. 39–39 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    19.11.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 340/39


    Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 27. September 2011 — Brown und Volpato/Kommission

    (Rechtssache F-75/07) (1)

    (Öffentlicher Dienst - Beamte - Beförderung - Beförderungsverfahren 2006 - Neue Laufbahnstruktur - Verlängerung der Laufbahn durch Einführung neuer Besoldungsgruppen, die im alten Statut keine Entsprechung hatten - Anwendung von Art. 45 des Statuts, Anhang XIII des Statuts und der seit 2005 geltenden Allgemeinen Durchführungsbestimmungen - Grundsatz der Gleichbehandlung - Rückwirkende Geltung von Beförderungsentscheidungen ab einem Zeitpunkt vor dem 1. Mai 2004 - Übergangsmaßnahmen - Offensichtlich abzuweisende Klage)

    2011/C 340/80

    Verfahrenssprache: Französisch

    Verfahrensbeteiligte

    Kläger: Colin Brown (Brüssel, Belgien) und Alberto Volpato (Moskau, Russland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Cortese und C. Cortese)

    Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und G. Berscheid)

    Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Arpio Santacruz und I. Šulce, dann M. Bauer, J. Monteiro und K. Zieleśkiewicz)

    Gegenstand der Rechtssache

    Aufhebung der in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 55-2006 vom 17. November 2006 veröffentlichten Entscheidung der Kommission, soweit darin die Beförderung der Kläger im Beförderungsverfahren 2006 nach Besoldungsgruppe A*9 und nicht nach Besoldungsgruppe A*10 vorgesehen wurde

    Tenor des Beschlusses

    1.

    Die Klage wird abgewiesen.

    2.

    Herr Brown, Herr Volpato und die Europäische Kommission tragen jeweils ihre eigenen Kosten.

    3.

    Der Rat der Europäischen Union trägt als Streithelfer seine eigenen Kosten.


    (1)  ABl. C 235 vom 6.10.2007, S. 30.


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