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Document 62011TN0407

    Rechtssache T-407/11: Klage, eingereicht am 26. Juli 2011 — SRF/Rat

    ABl. C 282 vom 24.9.2011, p. 41–41 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    24.9.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 282/41


    Klage, eingereicht am 26. Juli 2011 — SRF/Rat

    (Rechtssache T-407/11)

    2011/C 282/77

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerin: SRF Ltd (New Delhi, Indien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Graafsma und J. Cornelis)

    Beklagter: Rat der Europäischen Union

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 469/2011 des Rates vom 13. Mai 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1292/2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien (ABl. L 129, S. 1, im Folgenden: angefochtene Verordnung) für nichtig zu erklären und

    dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung der Klage macht die Klägerin hauptsächlich einen Klagegrund geltend, wonach die angefochtene Verordnung insofern gegen Art. 9 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) verstoße, als

    1.

    erstens der genannte Artikel vorsehe, dass der Antidumpingzoll für Ausführer oder Hersteller, die sich gemeldet hätten, jedoch nicht in die Untersuchung einbezogen worden seien, die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne nicht übersteigen dürfe, die für die Stichprobenauswahl ermittelt worden sei, wobei Dumpingspannen, deren Höhe Null betrage oder geringfügig sei, unberücksichtigt bleiben müssten. Die angefochtene Verordnung verstoße durch die Verhängung eines Antidumpingzolls von 15,5 % gegenüber SRF gegen diese Regel, weil die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne bei den in die Stichprobenauswahl einbezogenen Beteiligten, deren Dumpingspanne nicht Null betrage und nicht geringfügig sei, unter 15,5 % liege, und

    2.

    zweitens die angefochtene Verordnung dadurch, dass sie einem ausführenden Hersteller vorschreibe, in einer Situation, in der die bestehenden Antidumpingzollsätze nach dem Außerkrafttreten der parallel dazu bestehenden Ausgleichsmaßnahmen angepasst würden, zur Anwendung von Art. 9 Abs. 6 eine Interimsüberprüfung gemäß Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates zu beantragen, eine Bedingung in Art. 9 Abs. 6 einfüge, die nach dem Wortlaut dieser Vorschrift nicht vorgesehen sei; diese Auslegung durch den Rat sei unzulässig.


    (1)  ABl. 2009, L 343, S. 51 (kodifizierte Fassung).


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