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Document 62011TN0385

    Rechtssache T-385/11: Klage, eingereicht am 21. Juli 2011 — BP Products North America/Rat

    ABl. C 282 vom 24.9.2011, p. 32–32 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    24.9.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 282/32


    Klage, eingereicht am 21. Juli 2011 — BP Products North America/Rat

    (Rechtssache T-385/11)

    2011/C 282/64

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerin: BP Products North America, Inc. (Naperville, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H.-J. Prieß und B. Sachs sowie C. Farrar, Solicitor)

    Beklagter: Rat der Europäischen Union

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    Art. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 443/2011 (1) des Rates vom 5. Mai 2011, soweit er die Klägerin betrifft, für nichtig zu erklären;

    Art. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 444/2011 (2) des Rates vom 5. Mai 2011, soweit er die Klägerin betrifft, für nichtig zu erklären;

    dem Beklagten gemäß Art. 87 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

    1.

    Erster Klagegrund: Verstoß gegen die Grundverordnungen über Antidumping- und Ausgleichszölle durch die Ausweitung der Verordnungen (EG) Nr. 589/2009 und Nr. 599/2009 auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (3) auf Biodieselerzeugnisse, die ursprünglich nicht von den Verordnungen über Antidumping- und Ausgleichszölle erfasst gewesen seien, statt eine neue Untersuchung durchzuführen, obwohl die der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 444/2011 nun unterliegenden Mischungen vom Anwendungsbereich der Verordnungen (EG) Nr. 589/2009 und 599/2009 speziell ausgenommen worden seien.

    2.

    Zweiter Klagegrund: Offensichtliche Fehler bei der Sachverhaltswürdigung, insbesondere in Bezug auf den Umstand, dass die Mischerzeugnisse mit geringerem Biodiesel-Gehalt (auf die kein Zoll erhoben werde) nicht in Mischungen mit höherem Biodiesel-Gehalt (auf die Zoll erhoben werde) umgewandelt werden könnten, so dass eine Umgehung tatsächlich nicht möglich sei, und in Bezug auf die behauptete Umgehung durch die Klägerin, da die wirtschaftliche Rechtfertigung für die Ausfuhren der Klägerin falsch beurteilt worden seien.

    3.

    Dritter Klagegrund: Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, da in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 444/2011 des Rates keine hinreichende Begründung für die Ausweitung der endgültigen Zölle auf Mischerzeugnisse mit einem Biodieselgehalt von 20 % oder weniger gegeben worden sei.

    4.

    Vierter Klagegrund: Verstoß gegen die grundlegenden unionsrechtlichen Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der ordentlichen Verwaltung, indem der Klägerin der für kooperierende Unternehmen geltende Zollsatz nicht gewährt worden sei, obwohl sie vollständig kooperiert habe.


    (1)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 443/2011 des Rates vom 5. Mai 2011 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 598/2009 eingeführten endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika auf die aus Kanada versandten Einfuhren von Biodiesel, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas angemeldet oder nicht, und zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 598/2009 eingeführten endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Biodiesel als Mischung mit einem Gehalt an Biodiesel von bis zu 20 GHT mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die aus Singapur versandten Einfuhren (ABl. L 122, S. 1).

    (2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 444/2011 des Rates vom 5. Mai 2011 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 599/2009 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika auf die aus Kanada versandten Einfuhren von Biodiesel, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas angemeldet oder nicht, und zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 599/2009 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Biodiesel als Mischung mit einem Gehalt an Biodiesel von bis zu 20 GHT mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die aus Singapur versandten Einfuhren (ABL L 122, S. 12).

    (3)  Verordnung (EG) Nr. 598/2009 des Rates vom 7. Juli 2009 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 179, S. 1) und Verordnung (EG) Nr. 599/2009 des Rates vom 7. Juli 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 179, S. 26).


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