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Document 62011TN0369

Rechtssache T-369/11: Klage, eingereicht am 5. Juli 2011 — Diadikasia Symbouloi Epicheiriseon/Kommission u. a.

ABl. C 282 vom 24.9.2011, p. 29–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

24.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 282/29


Klage, eingereicht am 5. Juli 2011 — Diadikasia Symbouloi Epicheiriseon/Kommission u. a.

(Rechtssache T-369/11)

2011/C 282/59

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Diadikasia Symbouloi Epicheiriseon AE (Chalandri, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Krystallidis)

Beklagte: Europäische Kommission, Delegation der EU in der Türkei (Ankara, Türkei) und Zentrale Finanzierungs- und Vergabestelle (CFCU) (Ankara)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

ihr den Schaden zu ersetzen, der ihr durch die ihrer Ansicht nach rechtswidrige Entscheidung (und etwaige nachfolgende Entscheidungen) eines der Beklagten (Delegation der EU in der Türkei) vom 5. April 2011 entstanden ist, mit der die Vergabe des Auftrags zur „Erweiterung des europäisch-türkischen Netzwerks von Geschäftszentren in Sivas, Antakya, Batman und Van — EuropeAid/128621/D/SER/TR“ an das Konsortium (1) aufgrund einer angeblich „unrichtigen Angabe“ rückgängig gemacht wurde;

den Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sechs Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund

Die Beklagten hätten dadurch unter Verstoß gegen Art. 10 des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis ihre berechtigten Erwartungen enttäuscht, dass sie die Entscheidung über die Vergabe des in Rede stehenden Projekts an das Konsortium mit der Begründung, sie hätten unrichtige Angaben gemacht, unerwartet aufgehoben hätten.

2.

Zweiter Klagegrund

Die Beklagten hätten dadurch gegen den allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit und gegen Art. 4 des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis verstoßen, dass sie der Klägerin unrichtige Angaben vorgeworfen hätten, ohne zuvor auf irgendein Dokument hingewiesen zu haben, das angeblich unzutreffende Angaben enthalte.

3.

Dritter Klagegrund

Die Beklagten hätten dadurch den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör missachtet, dass sie sie unter Verstoß gegen Art. 16 des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis von ihrer Absicht, die Auftragsvergabe rückgängig zu machen, nicht in Kenntnis gesetzt hätten.

4.

Vierter Klagegrund

Die Beklagten hätten unter Verstoß gegen Art. 18 des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis keine schlüssigen Angaben darüber gemacht, welche Unterlagen die Klägerin angeblich verfälscht habe.

5.

Fünfter Klagegrund

Die Beklagten hätten die Klägerin unter Verstoß gegen die Art. 11 und 19 des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis nicht über mögliche Rechtsbehelfe in Bezug auf die gegen sie erlassene Entscheidung belehrt.

6.

Sechster Klagegrund

Die Beklagten hätten über den ihnen vorliegenden Sachverhalt ermessensmissbräuchlich entschieden und somit ihre Befugnisse überschritten, da die von der Vergabestelle genannten Gründe lediglich während des Vergabeverfahrens, nicht jedoch nach Zuschlagserteilung zum Ausschluss eines Angebots wegen Nichterfüllung der Beurteilungskriterien hätten führen können.


(1)  „DIADIKASIA BUSINESS CONSULTANTS S.A. (GR) — WYG INTERNATIONAL LTD (UK) — DELEEUW INTERNATIONAL LTD (TR) — CYBERPARK (TR)“


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