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Document 62011CN0308

    Rechtssache C-308/11: Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Deutschland) eingereicht am 20. Juni 2011 — Chemische Fabrik Kreussler & Co. GmbH gegen John O. Butler GmbH

    ABl. C 282 vom 24.9.2011, p. 2–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    24.9.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 282/2


    Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Deutschland) eingereicht am 20. Juni 2011 — Chemische Fabrik Kreussler & Co. GmbH gegen John O. Butler GmbH

    (Rechtssache C-308/11)

    2011/C 282/02

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Chemische Fabrik Kreussler & Co. GmbH

    Beklagte: John O. Butler GmbH

    Vorlagefragen:

    1.

    Kann zur Definition des Begriffs „pharmakologische Wirkung“ in Art. 1 Nr. 2 lit. b) der Richtlinie 2001/83/EG (1) in der Fassung der Richtlinie 2004/27/EG (2) auf die unter der Federführung der Europäischen Kommission entwickelten Leitlinie zur Abgrenzung von Arzneimitteln und Medizinprodukten „Medical Devices: Guidance document“ zurückgegriffen werden, wonach erforderlich ist eine Wechselwirkung zwischen den Molekülen der infrage stehenden Substanz und einem zellulären Bestandteil, gewöhnlich als Rezeptor bezeichnet, die entweder in einer direkten Reaktion resultiert oder die Reaktion eines anderen Agens blockiert?

    2.

    Falls die erste Frage mit ja beantwortet wird: Setzt der Begriff der pharmakologischen Wirkung voraus, dass es zu einer Wechselwirkung zwischen den Molekülen der infrage stehenden Substanz mit zellulären Bestandteilen des Anwenders kommt, oder genügt eine Wechselwirkung der in Frage stehenden Substanz und einem zellulären Bestandteil, der nicht Bestandteil des menschlichen Körpers ist?

    3.

    Für den Fall, dass die erste Frage mit nein beantwortet wird oder keine der beiden in der zweiten Frage vorgeschlagenen Definitionen in Betracht kommt: Auf welche andere Definition ist statt dessen zurückzugreifen?


    (1)  Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel, ABl. L 311, S. 67.

    (2)  Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel, ABl. L 136, S. 34.


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