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Document 52010AR0407

    Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: „EU-Strategie der inneren Sicherheit“

    ABl. C 259 vom 2.9.2011, p. 70–75 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    2.9.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 259/70


    Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: „EU-Strategie der inneren Sicherheit“

    2011/C 259/12

    DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

    hofft, dass die EU-Strategie, insbesondere angesichts des zunehmend grenzübergreifenden Charakters des zu behandelnden Problems, in Bezug auf die entsprechenden Initiativen der einzelnen Mitgliedstaaten einen konkreten Mehrwert bringen kann;

    betont, dass die Gewährleistung der inneren Sicherheit und der Sicherheit der Bürger unter besonderer Berücksichtigung des Schutzes der Privatsphäre während der Umsetzung der vorgesehenen Maßnahmen unbedingt mit der Wahrung der Grundrechte einhergehen muss;

    schlägt vor, dass die EU auch die Möglichkeit der Errichtung von einzigen Vergabestellen auf regionaler Ebene fördert, um innerhalb eines im Vorfeld festgelegten örtlichen Geltungsbereichs die Vergabe von Aufträgen zu vereinheitlichen und um dadurch gleichzeitig auch die Reduzierung der Zahl der öffentlichen Einrichtungen zu ermöglichen, die für die Vergabe öffentlicher Arbeits-, Dienstleistungs- und Lieferaufträge zuständig sind;

    begrüßt die Entscheidung der Kommission, einen Rechtsakt zu erlassen, mit dem der europäische Rechtsrahmen für die Einziehung verschärft werden soll, und empfiehlt, dass im Legislativvorschlag vorrangig - noch bevor andere Lösungen in Erwägungen gezogen werden - festgelegt wird, dass das Eigentumsrecht für das beschlagnahmte Gut der Gemeinde zugesprochen wird, in deren Gebiet sich das Gut befindet;

    begrüßt die vorgesehene Zusammenarbeit mit dem Ausschuss der Regionen bei der (bereits für dieses Jahr) geplanten Schaffung eines EU-Aufklärungsnetzwerks gegen Radikalisierung;

    bekundet seinen Willen, am Prozess der Überarbeitung der Finanzinstrumente in den Bereichen Inneres und Sicherheit für die Jahre nach 2013 beteiligt zu werden, sowie an der Ausarbeitung möglicher Finanzinstrumente mitzuwirken.

    Berichterstatter

    Giuseppe VARACALLI (IT/ALDE), Bürgermeister von Gerace (RC)

    Referenzdokument

    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat — EU-Strategie der inneren Sicherheit: Fünf Handlungsschwerpunkte für mehr Sicherheit in Europa

    KOM(2010) 673 endg.

    I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

    DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

    Allgemeine Bemerkungen

    1.

    stellt fest, dass die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat „EU-Strategie der inneren Sicherheit“ (1), die im Rahmen des Stockholmer Programms 2009 und des fünfjährigen Arbeitsprogramms im Bereich Justiz und Inneres angenommen wurde, eine umfassende Strategie im Bereich der inneren Sicherheit enthält und ein solides Handlungsprogramm für einen Zeitraum von vier Jahren festlegt;

    2.

    ist der Auffassung, dass es sich bei der Erarbeitung und Umsetzung einer europäischen Strategie für die innere Sicherheit um eine Herausforderung handelt, die von den europäischen Institutionen, den Mitgliedstaaten, den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und der Zivilgesellschaft ungeachtet der unterschiedlichen Aufgaben und Zuständigkeiten gemeinsam angegangen werden muss;

    3.

    verweist darauf, dass die Maßnahme der Kommission zu einem Zeitpunkt kommt, der in Bezug auf das institutionelle Gleichgewicht in der EU sehr wichtig ist, insbesondere nach der Stärkung der Zuständigkeiten des Europäischen Parlaments durch den Vertrag von Lissabon, in dem die Zuständigkeiten der einzelnen Institutionen im Bereich der inneren Sicherheit klarer festgelegt wurden;

    4.

    bewertet den allgemeinen Ansatz der Mitteilung im Wesentlichen als sehr positiv. Die Mitteilung enthält eine ausführliche und genaue - wenn auch angesichts des Charakters eines solchen Dokuments notwendigerweise zusammengefasste - Analyse der zahlreichen europäischen Probleme im Zusammenhang mit der inneren Sicherheit;

    5.

    betont jedoch zugleich, dass durch die besonderen Aktivitäten der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften den Bürgern grundsätzlich ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet wird. Es gilt diesen hohen Standard im Rahmen der Vorgaben der verbürgten Grundrechte und der rechtstaatlichen Garantien fortzuentwickeln. Insbesondere ist der Schutz der Privatsphäre zu berücksichtigen. Die Europäische Union sollte diese Anforderungen auch bei dem Abschluss von Verträgen mit Drittstaaten wegen der daraus resultierenden Umsetzungsmaßnahmen beachten;

    6.

    stellt fest, dass die fünf strategischen Ziele, die in einem objektiv zweckmäßigen und begrüßenswerten Rahmen festgelegt wurden, mit entsprechenden konkreten und messbaren Handlungsschwerpunkten einhergehen, die angesichts ihrer geringen Zahl auch leichter durchführbar sind;

    7.

    bekräftigt sein bereits in früheren Stellungnahmen zum Ausdruck gebrachtes Engagement für einen koordinierten Ansatz unter Beteiligung aller institutionellen Ebenen, angefangen bei den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, die zwangsläufig von jedem Sicherheitsproblem in ihrem Territorium betroffen sind;

    8.

    verweist insbesondere darauf, dass die Analyse der Sicherheit insbesondere in den letzten Jahren aufgrund des nunmehr unumstrittenen grenzübergreifenden Charakters vielgestaltiger Sicherheitsbedrohungen zunehmend eine supranationale Dimension angenommen hat;

    9.

    betont denn auch, dass die Sicherheitsprobleme der einzelnen nationalen Gemeinschaften deshalb nicht von einer europäischen Politik der inneren Sicherheit getrennt werden können. In ihrem Rahmen werden - unter Wahrung der nationalen Befugnisse - die Maßnahmen koordiniert, für die sich eine supranationale Vorgehensweise als effizienter und angemessener erwiesen hat;

    10.

    hofft folglich, dass die EU-Strategie, insbesondere angesichts des zunehmend grenzübergreifenden Charakters des zu behandelnden Problems, in Bezug auf die entsprechenden Initiativen der einzelnen Mitgliedstaaten einen konkreten Mehrwert bringen kann;

    11.

    verweist darauf, dass parallel zu den erforderlicherweise supranationalen Aktionen auch den von der Basis ausgehenden Maßnahmen, die das Ergebnis einer Konzertierung mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sind, eine größere Bedeutung zukommen muss. Denn die Gebietskörperschaften sind am unmittelbarsten von kriminellen Handlungen betroffen;

    12.

    macht jedoch darauf aufmerksam, dass vor jedem Ergreifen jedweder Maßnahme im Zusammenhang mit den Initiativen dieser Strategie eine Bewertung des bereits bestehenden Rechtsrahmens und eine Bewertung der Vereinbarkeit mit dem Subsidiaritätsprinzip unter Beteiligung des Ausschusses der Regionen und der nationalen und regionalen Parlamente durchgeführt werden muss;

    13.

    verweist darauf, dass die Strategie im Allgemeinen zwar positiv zu bewerten ist, dass jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine allgemeine Abschätzung der Folgen der vorgesehenen Maßnahmen zu fehlen scheint. Eine solche Folgenabschätzung muss vorgesehen werden, wobei die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften zu konsultieren sind. In diesem Zusammenhang erklärt sich der Ausschuss der Regionen voll und ganz zur Zusammenarbeit in der Vorbereitungsphase bereit;

    14.

    betont, dass die Gewährleistung der inneren Sicherheit und der Sicherheit der Bürger unter besonderer Berücksichtigung des Schutzes der Privatsphäre während der Umsetzung der vorgesehenen Maßnahmen unbedingt mit der der Wahrung der Grundrechte sowie - im Rahmen der Gewährleistung des Rechts auf ein faires Verfahren - der Stärkung der Verfahrensrechte von Verdächtigten oder Beschuldigten einhergehen muss, nicht zuletzt angesichts des Inkrafttretens der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und des kommenden Beitritts der EU zur Europäischen Menschenrechtskonvention, gemäß der auch die europäischen Institutionen der Rechtsprechung des Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg unterstehen werden;

    15.

    unterstreicht deshalb seine Bereitschaft, zum besseren Schutz der Grundrechte seine Zusammenarbeit mit der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) fortzuführen und insbesondere die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften dabei zu unterstützen, bei der Umsetzung der Strategie das richtige Gleichgewicht zwischen der Stärkung der Sicherheit, dem Schutz der Privatsphäre und der Wahrung der individuellen und kollektiven Grundrechte zu finden;

    16.

    hat erhebliche Bedenken gegen die von der Kommission in der Mitteilung hervorgehobene Bedeutung „einer starken Sicherheitsbranche der EU“. Vielmehr muss das staatliche Gewaltmonopol betont werden. Durch ein wirksames System der öffentlichen Zulassung und Überwachung muss sichergestellt werden, dass die rechtlichen Vorgaben für das Handeln privater Sicherheitsunternehmen und die Sicherungen, insbesondere für die Grundrechte der Bürger, jederzeit eingehalten werden. Es muss zudem verhindert werden, dass die Einschaltung von Privatunternehmen zur Umgehung rechtstaatlicher Vorgaben genutzt werden kann;

    17.

    betont, dass die in der Mitteilung genannten Ziele und Maßnahmen für die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften zwar alle eine große Rolle spielen, dass jedoch einige der dargelegten spezifischen Probleme für sie von unmittelbarerem Interesse sind;

    Administrativer Ansatz

    18.

    ist der Auffassung, dass in Bezug auf Ziel 1 die Maßnahme 2 (Schutz der Wirtschaft vor krimineller Infiltration) für die Tätigkeiten der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften besonders wichtig ist. Insbesondere die darin erwähnten politischen Maßnahmen zur „Einbeziehung von Behörden und Regulierungsstellen, die für die Erteilung von Genehmigungen, Zulassungen, die Auftragsvergabe oder für Subventionen zuständig sind, […] (administrativer Ansatz)“ werden sich auf die lokale und regionale Ebene auswirken;

    19.

    betont in diesem Zusammenhang die Bedeutung der praktischen Unterstützung, die die Kommission den Mitgliedstaaten durch die Schaffung eines „Netzes nationaler Kontaktstellen, um bewährte Praktiken zu entwickeln“ und die Finanzierung von „konkreten Pilotprojekten“ bereitstellt; hält eine formelle und systematische direkte Einbindung der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften in diese Initiativen für dringend notwendig und weist darauf hin, dass wirksame Prozesse zur Stärkung der Sicherheit unbedingt mit einer kontinuierlichen und strengen Prüfung der Verwendung von öffentlichen Mitteln, die häufig Gegenstand des Interesses der organisierten Kriminalität sind, in den Gebietskörperschaften selbst einhergehen müssen;

    20.

    schlägt mit dem besonderen und spezifischen Bezug auf das äußerst heikle Thema der Auftragsvergabe und der Subventionen vor, dass die EU durch die weitere und effizientere Einrichtung nationaler Kontaktstellen auch die Möglichkeit der Errichtung von einzigen Vergabestellen auf regionaler Ebene fördert, um innerhalb eines im Vorfeld festgelegten örtlichen Geltungsbereichs die Vergabe von Aufträgen zu vereinheitlichen und um dadurch gleichzeitig auch die Reduzierung der Zahl der öffentlichen Einrichtungen zu ermöglichen, die für die Vergabe öffentlicher Arbeits-, Dienstleistungs- und Lieferaufträge zuständig sind (2);

    Einziehung von Erträgen

    21.

    ist darüber hinaus der Auffassung, dass in Bezug auf Ziel 1 die Maßnahme 3 (Einziehung von Erträgen aus Straftaten) für die innere Sicherheit in Europa von noch größerer Bedeutung ist. Sie ist ein weiterer unerlässlicher Grundpfeiler der Bekämpfung jeder Art von Kriminalität (wobei diese Bekämpfung in diesem Fall vollständigen Querschnittscharakter hat), da unter den verschiedenen verfügbaren Instrumenten zur Bekämpfung der Kriminalität die konkrete Beschlagnahme von Eigentum, das in illegalen Geschäften erworben wurde, zweifelsohne und nachweislich mit die größte abschreckende Wirkung hat;

    22.

    begrüßt vor diesem Hintergrund die Entscheidung der Kommission, einen Rechtsakt zu erlassen, mit dem der europäische Rechtsrahmen für die Einziehung verschärft werden soll. Von besonderer Bedeutung erscheinen in diesem Zusammenhang die spezifischen Verweise, die auf die Ausgestaltung dieses Instruments abzielen, insbesondere in Bezug auf die Einziehung gegenüber Dritten, die erweiterten Beschlagnahmebefugnisse und die gegenseitige Anerkennung unter den Mitgliedstaaten von Einziehungsentscheidungen ohne vorherige Verurteilung: Dank der subjektiven und objektiven Ausweitung der Befugnisse der in diesem Bereich tätigen Behörden durch die schrittweise Optimierung der anzuwendenden Verfahren wird gegen illegale Erträge mit Sicherheit wirksamer und konkreter vorgegangen werden können, indem für die von den Behörden getroffenen Maßnahmen echte Kohärenz gewährleistet wird;

    23.

    zeigt sich jedoch in Bezug auf die gegenseitige Anerkennung von Einziehungsentscheidungen besorgt über den Stand der Durchführung des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI des Rates (3). Nach Auffassung der Kommission ist die Umsetzung dieses Beschlusses in innerstaatliches Recht der Mitgliedstaaten eindeutig unbefriedigend. So haben Ende Februar 2010, also 15 Monate nach Ablauf der festgelegten Frist, lediglich 13 Mitgliedstaaten den Beschluss umgesetzt (4);

    24.

    begrüßt in diesem Zusammenhang den von der Kommission an die Mitgliedstaaten gerichteten Appell zur Umsetzung dieses Beschlusses;

    25.

    begrüßt den Zeitplan für die Initiativen, die die Kommission im Bereich der Einziehung durchführen möchte, und ist der Auffassung, dass die vorgeschlagenen vier Jahre (bis 2014) ein angemessener Zeitraum für die Umsetzung des Programms sind;

    26.

    hält es für unerlässlich, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften aktiv an der bis 2014 geplanten Einrichtung von „Vermögensabschöpfungsstellen“ beteiligt werden - im Einklang mit einheitlichen auf europäischer Ebene festgelegten Grundsätzen und Kriterien und im Rahmen einer formalen Beteiligung eigener Vertreter bereits an der Schaffung der Management- und Verwaltungsstrukturen dieser Stellen;

    27.

    ist fest davon überzeugt, dass die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften auch in die beiden von der Kommission für 2013 geplanten Informationsprozesse angemessen eingebunden werden müssen. Diese betreffen zum einen die Entwicklung „gemeinsamer Indikatoren“ zur Bewertung der Tätigkeit und der Ergebnisse dieser Stellen, und zum anderen die Erstellung eines „Leitfadens mit bewährten Praktiken“, um zu verhindern, dass kriminelle Vereinigungen beschlagnahmtes Vermögen zurückerwerben. Der Ausschuss hält es für erforderlich, dass die lokalen Einrichtungen im Rahmen einer formalen Partnerschaft von Anfang an in beide Initiativen eingebunden werden;

    28.

    empfiehlt, dass im Legislativvorschlag vorrangig - noch bevor andere Lösungen in Erwägungen gezogen werden - festgelegt wird, dass das Eigentumsrecht für das beschlagnahmte Gut der Gemeinde zugesprochen wird, in deren Gebiet sich das Gut befindet, um dadurch nicht zuletzt hinsichtlich der sukzessiven Phase der Weiterverwendung der beschlagnahmten Gegenstände einen festen institutionellen Bezugspunkt festzulegen. Der Ausschuss spricht sich für eine Weiterverwendung zugunsten der Allgemeinheit aus, wie z.B. die Nutzung durch Vereine und Genossenschaften, zumal die organisierte Kriminalität die lokalen Gemeinschaften am teuersten zu stehen kommt und die soziale Weiterverwendung des beschlagnahmten Guts den von der illegalen Kriminalität betroffenen Kommunen als eine Art Kompensierung dienen könnte; betont, dass eine solide Rechtsgrundlage für die Verwendung des beschlagnahmten Vermögens erforderlich ist, und unterstreicht, dass - falls weitere Maßnahmen zur Stärkung oder Änderung des geltenden Rechtsrahmens ergriffen werden - auch berücksichtigt werden muss, dass die lokalen Gemeinschaften u.a. sehr unter den Aktivitäten der organisierten Kriminalität leiden;

    29.

    betont jedoch, dass in Bezug auf die konkrete Wiederverwendung der beschlagnahmten Gegenstände Mittel bereitgestellt werden müssen, mit denen die effektive Nutzung dieser Gegenstände gewährleistet werden kann, da sie sich oftmals in einem unbenutzbaren Zustand befinden;

    Radikalisierung und Rekrutierung

    30.

    nimmt zur Kenntnis, dass in Bezug auf Ziel 2 (Maßnahmen gegen Terrorismus, Radikalisierung und Rekrutierung von Terroristen) bereits in Maßnahme 1 (Einbindung der Bevölkerung in die Verantwortung zur Verhinderung von Radikalisierung und Rekrutierung von Terroristen) unter anderem „eine enge Zusammenarbeit mit den örtlichen Behörden voraus[gesetzt]“ wird. Die direkte Beteiligung der regionalen und lokalen Behörden ist somit sinnvollerweise in der Kommissionsmitteilung vorgesehen;

    31.

    weist darauf hin, dass die spezifischen Gefährdungen im Falle einer Verletzung der Grundrechte der Bürger zu beachten sind, die vom Ergreifen von Maßnahmen, insbesondere zur Terrorismusbekämpfung, ausgehen;

    32.

    begrüßt folglich die vorgesehene Zusammenarbeit mit dem Ausschuss der Regionen bei der (bereits für dieses Jahr) geplanten „Schaffung eines EU-Aufklärungsnetzwerks gegen Radikalisierung“, das Erfahrungen, Kenntnisse und bewährte Praktiken zur Sensibilisierung für das Problem der Radikalisierung und Kommunikationstechniken zusammentragen soll, um gegen die Verbreitung terroristischen Gedankenguts vorzugehen;

    33.

    betont, dass dieses geplante Netz, an dem zahlreiche im Bereich der Kriminalitätsbekämpfung tätige Akteure beteiligt würden, die optimale Grundlage für die praktische und nachhaltige Zusammenarbeit zwischen dem Ausschuss der Regionen und der Europäischen Kommission bilden würde. Es könnte zum einen als ständiges und informelles Forum für betroffene Akteure dienen, auf dem diese ihre Ideen vorstellen und die strategische Debatte anregen, und zum anderen als Testplattform für Pilotprojekte fungieren;

    34.

    erklärt sich folglich bereit, an der Schaffung des geplanten Online-Forums und der Durchführung EU-weiter Konferenzen konkret mitzuwirken. Diese Zusammenarbeit muss durch eine unverzügliche Kontaktaufnahme zwischen den zuständigen Ausschussstellen und den entsprechenden Kommissionsstellen rechtzeitig konkretisiert werden;

    35.

    fordert die Kommission darüber hinaus auf, ähnliche Kontakte aufzunehmen, um die Zusammenarbeit auch auf die Organisation der für 2012 geplanten Ministerkonferenz und auf die Erstellung des Handbuchs mit Maßnahmen und Erfahrungen zur Unterstützung der Aktivitäten der Mitgliedstaaten auszuweiten: Dank dieser weiteren partnerschaftlichen Tätigkeiten könnte ein noch kohärenteres Paket an gemeinsamen Initiativen entstehen, was wiederum dazu beitragen könnte, dass das starke Engagement der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften in einer derzeit so wichtigen Frage von den Europäern entsprechend wahrgenommen wird;

    36.

    bietet seine Unterstützung und Zusammenarbeit bei der Identifizierung kritischer Infrastrukturen im Rahmen der Vorbeugung gegen terroristische Angriffe an;

    Verkehr

    37.

    verweist stets in Bezug auf Ziel 2 insbesondere auf Maßnahme 3 (Schutz der Verkehrsträger) und begrüßt die Weiterentwicklung des EU-Konzepts für die Flug- und Seeverkehrssicherheit sowie die vorgesehene Stärkung der EU-Maßnahmen im Bereich des Landverkehrs;

    38.

    begrüßt in Bezug auf den lokalen und regionalen Schienenverkehr und den Hochgeschwindigkeitsbahnverkehr den Vorschlag der Einrichtung eines ständigen Ausschusses für die Gefahrenabwehr im Landverkehr. In Bezug auf die Zusammensetzung schlägt er angesichts der operativen Notwendigkeit die formale Beteiligung von Vertretern der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften vor, und zwar in einem angemessenen Verhältnis und im Rahmen einer gewissen Flexibilität in Abhängigkeit der zu behandelnden Themen;

    39.

    hält es für unumstritten, dass sich die allgemein bekannten und zahlreichen Sicherheitsprobleme im Bereich des Schienenverkehrs offenkundig erheblich auf die Rechte der lokalen Bevölkerung auf Mobilität auswirken. Die direkte Beteiligung der Vertreter der Gebietskörperschaften an europäischen Gremien, die sich mit diesem Thema befassen, erweist sich deshalb als äußerst notwendig;

    40.

    verweist auf die zahlreichen kritischen Stellungnahmen zur Verwertung der Fluggastdatensätze und regt an, diese bei der angekündigten Schaffung eines Rechtsaktes über die Erfassung von Fluggastdaten zu beachten;

    Cyberkriminalität

    41.

    möchte in Bezug auf die unter Ziel 3 (Besserer Schutz der Bürger und Unternehmen im Cyberspace) vorgesehenen Maßnahmen bei der Sensibilisierung der Bürger und der lokalen Unternehmen für die stets wachsende Notwendigkeit der Bekämpfung der wachsenden Bedrohung und der Angriffe auf die Informationssysteme, auch unter Berücksichtigung der neuen Methoden zur Verübung solcher Arten von Kriminalität, eine entscheidende Rolle übernehmen;

    42.

    unterstützt das enorme Engagement, das in der Mitteilung zum Ausdruck gebracht wird, und teilt die grundlegende Auffassung, dass die Sicherheit von IT-Netzen eine Grundvoraussetzung für eine gut funktionierende Informationsgesellschaft ist. Diese IT-Netze befinden sich vor allem in städtischen Gebieten, wo auch die meisten Netzknoten angelegt sind; empfiehlt daher der Kommission, in Zusammenarbeit mit den Gebietskörperschaften unterstützende Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherung und den Betrieb von IT-Netzknoten in städtischen Gebieten zu gewährleisten;

    43.

    ist der Auffassung, dass er am geplanten Ausbau der europäischen Kapazitäten zur Bekämpfung des Problems mitwirken kann, und betont, wie wichtig es ist, spätestens 2013 innerhalb der bestehenden Strukturen ein EU-Zentrum für Cyberkriminalität zu errichten, das eng mit Einrichtungen der EU wie CEPOL, Europol und Eurojust zusammenarbeitet. Die Durchführbarkeitsstudie für das Zentrum könnte ferner auch Gegenstand einer eingehenden Prüfung durch den Ausschuss sein;

    44.

    verweist darauf, dass eine Stärkung der lokalen Kompetenzen in diesem Bereich erforderlich ist, wofür es angemessener Investitionen in Schulungsmaßnahmen in den Gebietskörperschaften bedarf;

    Sicherung der Aussengrenzen

    45.

    betont in Bezug auf Ziel 4 (Erhöhung der Sicherheit durch Maßnahmen an den Außengrenzen) in erster Linie die Bedeutung des ausdrücklichen Verweises auf den „Grundsatz der Solidarität“ und die „gerechte Aufteilung der Verantwortung“ (Art. 80 AEUV) - beides Kernprinzipien für ein wirksames Vorgehen in diesem Bereich; würde ferner begrüßen, wenn diese Prinzipien in konkreten Maßnahmen zur Förderung jener Mitgliedstaaten und ihrer Gebiete Niederschlag fänden, die mit diesem Problem verstärkt konfrontiert sind;

    46.

    verweist ferner darauf, dass grundsätzlich folgende Erfordernisse möglichst umfassend miteinander in Einklang zu bringen sind: Einerseits müssen ganz eindeutig die Mechanismen zur Bewältigung der bestehenden, sich in letzter Zeit verschärfenden Probleme gestärkt werden, andererseits besteht gleichzeitig die Notwendigkeit, Prozesse der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit mit Partnern aus Drittländern zu wahren. Der Ausschuss setzt sich dafür ein, jegliche Maßnahmen zur Förderung dieser beiden komplementären Erfordernisse zu unterstützen;

    47.

    betont - mit Blick auf die soziale Dimension einer ständig zunehmenden Migration - die dringliche Notwendigkeit einer mit den Regionen und lokalen Gebietskörperschaften abgestimmten europäischen Einwanderungs- und Asylpolitik, die auf der Achtung der Menschenrechte, der Solidarität und der Verantwortung beruht; insbesondere ist der Schutz der Privatsphäre von Personen hervorzuheben, die Grenzen überqueren. Jedoch ist ebenfalls zu betonen, dass mehr Staaten aufgefordert werden müssen, mehr Menschen bei sich aufzunehmen, um auf diese Weise der demografischen Herausforderung zu begegnen, die darin liegt, dass Europas Bevölkerung und somit auch die Zahl der Arbeitskräfte schrumpft;

    48.

    verweist in Bezug auf die Gesamtheit der vorgeschlagenen Maßnahmen im Bereich des Personenverkehrs darauf, dass diese einem begrüßenswerten und integrierten Handlungskriterium entsprechen, da sie auf einen verstärkten Rückgriff auf neue Technologien zur Grenzüberwachung und Grenzsicherung (Eurosur-System, zu dem laut der Mitteilung im Übrigen im Laufe dieses Jahres ein spezifischer Legislativvorschlag vorgelegt wird) sowie auf eine stärkere Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen der Agentur Frontex abzielen, wobei in der Mitteilung spezifische Maßnahmen zur Stärkung der Kapazitäten von Frontex im Bereich des Informationsmanagements vorgesehen sind;

    49.

    betont, dass auch die neuen Maßnahmen der Grenzsicherung (z.B. Nacktscanner) bei der Personenkontrolle angemessen sein, in einem adäquaten Verhältnis zum angestrebten Ergebnis stehen und den Grundrechten der Betroffenen gerecht werden müssen, insbesondere unter dem Aspekt der Menschenwürde, des Schutzes der Privatsphäre und des Rechts auf Freizügigkeit. Begrüßt vor dem Hintergrund der neuesten Vorkommnisse die Initiative, alles Frachtgut einer Risikoanalyse zu unterziehen. Diese Maßnahmen sollten so konzipiert werden, dass die beschränkten technischen Möglichkeiten der Kontrolle im Einzelfall zielgerichtet eingesetzt werden können und dennoch der für die Wirtschaft wichtige schnelle Warentransport gewährleistet wird;

    Krisen und Katastrophen

    50.

    verpflichtet sich in Bezug auf Ziel 5 (Verbesserung der Widerstandsfähigkeit Europas gegenüber Krisen und Katastrophen), alle europäischen Initiativen zur Krisen- und Katastrophenabwehr zu unterstützen, und verweist darauf, dass er ganz im Einklang mit der Mitteilung aufgrund der Kompetenzen und Erfahrungen, über die die durch ihn vertretenen lokalen und regionalen Einrichtungen naturgemäß verfügen, bei der Bewertung der Bedrohung bzw. der Risiken, bei der Organisation von Sensibilisierungsmaßnahmen oder in operativen Phasen der Katastrophenbekämpfung einen bedeutenden Beitrag leisten kann;

    51.

    unterstreicht in diesem Zusammenhang auch seine Bereitschaft, an einer Verbesserung der Koordinierung und des Informationsaustausches vor allem auch auf der lokalen, regionalen und grenzüberschreitenden Ebene im Bereich der Reaktorsicherheit und des Schutzes der Bevölkerung vor radioaktiver Bedrohung mit zu wirken;

    Finanzmittel

    52.

    hält es abschließend für wesentlich, dass seine unabdingbare Mitwirkung am Prozess der Stärkung der inneren Sicherheit in Europa mit einer Anpassung der Kapazitäten und Kompetenzen der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften einhergeht. Darum bedarf es weiterer Investitionen in Forschung und Innovation auf Gebieten wie Netzsicherheit, IT-Forensik, Schutz der kritischen Infrastruktur und urbane Sicherheit sowie deren Unterstützung durch die Europäische Kommission, so dass der zunehmenden Notwendigkeit entsprochen werden kann, immer spezifischere und komplexere Probleme anzugehen;

    53.

    bekundet folglich seinen Willen, am Prozess der Überarbeitung der Finanzinstrumente in den Bereichen Inneres und Sicherheit für die Jahre nach 2013 beteiligt zu werden, sowie an der Ausarbeitung möglicher Finanzinstrumente mitzuwirken und mithilfe der Erfahrung der lokalen und regionalen Einrichtungen in diesem Bereich zur Gewährleitung einer rationalen und wirksamen Mittelverwendung beizutragen.

    Brüssel, den 1. Juli 2011

    Die Präsidentin des Ausschusses der Regionen

    Mercedes BRESSO


    (1)  KOM(2010) 673 endg.

    (2)  Vgl. Modell der Bündelung von Befugnissen im Bereich der Auftragsvergabe gemäß dem unlängst verabschiedeten italienischen Gesetz Nr. 136 vom 13.08.2010 (Außerordentlicher Anti-Mafia-Plan. Gegenmaßnahmen im Bereich der öffentlichen Aufträge, siehe insb. Art. 13). Darin wird u.a. für die Festlegung von Bestimmungen zur Durchführung der Rechtsvorschriften ein Einvernehmen der Gemeinsamen Konferenz (an der auch Vertreter der lokalen Gebietskörperschaften beteiligt sind) vorgesehen (siehe Artikel 13 Absatz 1 des vorgenannten Gesetzes).

    (3)  Rahmenbeschluss 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen, ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 59-78.

    (4)  KOM(2010) 428 endg., Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat gemäß Artikel 22 des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen.


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