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Document 62011TN0267
Case T-267/11: Action brought on 24 May 2011 — Video Research USA/OHMI (VR)
Rechtssache T-267/11: Klage, eingereicht am 24. Mai 2011 — Video Research USA/HABM (VR)
Rechtssache T-267/11: Klage, eingereicht am 24. Mai 2011 — Video Research USA/HABM (VR)
ABl. C 211 vom 16.7.2011, p. 31–31
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
16.7.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 211/31 |
Klage, eingereicht am 24. Mai 2011 — Video Research USA/HABM (VR)
(Rechtssache T-267/11)
2011/C 211/65
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Video Research USA, Inc. (New York, USA) (Prozessbevollmächtigter: B. Brandreth, Barrister)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 8. März 2011 in der Sache R 1187/2010-2 aufzuheben; |
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die Sache an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) mit der Empfehlung zurückzuverweisen, hinsichtlich der Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 919324 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren; |
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dem Beklagten die Kosten im Verfahren vor der Beschwerdekammer und vor dem Gericht aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „VR“ — eingetragene Gemeinschaftsmarke Nr. 919324.
Entscheidung der Abteilung Marken und Register: Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde zurückgewiesen, und die Löschung der eingetragenen Gemeinschaftsmarke Nr. 919324 wurde bestätigt.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 81 der Verordnung des Rates Nr. 207/2009, da die Beschwerdekammer unter fehlerhafter Anwendung dieses Artikels und fehlerhafter Würdigung des Sachverhalts zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht die nach den gegebenen Umständen gebotene Sorgfalt bewiesen hätten.