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Document 52010AP0178

Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (Neufassung) ***II Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Mai 2010 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (Neufassung) (05247/1/2010 – C7-0094/2010 – 2008/0222(COD))
ANHANG

ABl. C 161E vom 31.5.2011, p. 267–269 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

31.5.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 161/267


Mittwoch, 19. Mai 2010
Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (Neufassung) ***II

P7_TA(2010)0178

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Mai 2010 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (Neufassung) (05247/1/2010 – C7-0094/2010 – 2008/0222(COD))

2011/C 161 E/35

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Standpunkts des Rates in erster Lesung (05247/1/2010 – C7-0094/2010),

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0778),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0412/2008),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665) und das Addendum dazu (KOM(2010)0147),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 und Artikel 194 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung (1),

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 24 März 2009 (2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gestützt auf die Artikel 72 und 37 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie für die zweite Lesung (A7-0128/2010),

1.

billigt den Standpunkt des Rates;

2.

billigt die dieser Entschließung beigefügte gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission;

3.

nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung der Kommission zur Kenntnis;

4.

stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

6.

beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

7.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte vom 5.5.2009, P6_TA(2009)0345.

(2)  ABl. C 228 vom 22.9.2009, S. 90.


Mittwoch, 19. Mai 2010
ANHANG

Erklärungen

zur Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (Neufassung)

Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu Artikel 290 AEUV

„Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission erklären, dass die Bestimmungen der Richtlinie 2010/30/EU unbeschadet des künftigen Standpunkts der Organe zur Umsetzung von Artikel 290 AEUV oder einzelnen Gesetzgebungsakten, die derartige Bestimmungen enthalten, gelten.“

Erklärungen der Kommission zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2010/30/EU

Artikel 1 Absatz 2

„Bei der Aufstellung der in Erwägungsgrund 7 genannten Prioritätenliste energieverbrauchsrelevanter Produkte wird die Kommission auch energieverbrauchsrelevante Bauprodukte und insbesondere das durch eine Kennzeichnung solcher Produkte erzielbare Energiesparpotenzial angemessen berücksichtigen, da auf Gebäude 40 % des gesamten Energieverbrauchs in der EU entfallen.“

Artikel 10

„Wenn die Kommission aufgrund der Richtlinie 2010/30/EU delegierte Rechtsakte vorbereitet, wird sie darauf achten, dass es zu keinen rechtlichen Überschneidungen kommt und die Gesamtkonsistenz des EU-Produktrechts gewahrt bleibt.“

Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe d

Erheblicher Anteil der Produkte für die Überarbeitung der auf den Kennzeichen angegebenen Klassifizierung

„Nach Ansicht der Kommission gilt der Anteil der Produkte in den beiden höchsten Energieeffizienzklassen dann als erheblich, wenn eingeschätzt werden kann, dass

entweder die Zahl der im Binnenmarkt verfügbaren Modelle, welche die Klasse A+++ oder A++ erreichen, mindestens etwa ein Drittel der Gesamtzahl der betreffenden verfügbaren Modelle ausmacht oder

der Anteil der Produkte, welche die Klasse A+++ oder A++ erreichen, mindestens etwa ein Drittel des Jahresumsatzes im Binnenmarkt ausmacht oder

beide obigen Kriterien zutreffen.“

Erklärung der Kommission zu Verbraucherinformation

„Die Kommission befürwortet die Anwendung von Unionsinstrumenten wie des Programms ‚Intelligente Energie – Europa‘ als Beitrag zu

Initiativen zur Sensibilisierung der Endnutzer für die Vorteile der Energieverbrauchskennzeichnung,

Initiativen zur Beobachtung der Marktentwicklung und der technologischen Entwicklung im Hinblick auf energieeffizientere Produkte, insbesondere durch Ermittlung der besten Modelle in den unterschiedlichen Produktgruppen und Bereitstellung von Informationen für alle interessierten Seiten, z. B. Verbraucherverbände, Unternehmen und nichtstaatliche Umweltorganisationen, im Hinblick auf eine umfassende Information der Verbraucher.

Diese Beobachtung könnte auch als ein Indikator für die Überarbeitung der im Rahmen der Richtlinien 2010/30/EU und 2009/125/EG getroffenen Energiekennzeichnungs- und Ökodesign-Maßnahmen dienen.“

Erklärung der Kommission zu Ferienzeiten

„Die Europäische Kommission nimmt zur Kenntnis, dass das Europäische Parlament und der Rat außer in Fällen, in denen im Rechtsakt ein Dringlichkeitsverfahren vorgesehen ist, die Ansicht vertreten, dass bei der Übermittlung delegierter Rechtsakte die Ferienzeiten der Organe (Winter, Sommer und Wahlen zum Europäischen Parlament) berücksichtigt werden müssen, um zu gewährleisten, dass das Europäische Parlament und der Rat in der Lage sind, ihre Vorrechte innerhalb der in den jeweiligen Rechtsakten vorgesehenen Fristen wahrzunehmen, und ist bereit, entsprechend zu handeln.“


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