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Document 52010AP0162
Migration from the Schengen Information System (SIS 1+) to the second Schengen Information System (SIS II) (amendment of Decision 2008/839/JHA) * European Parliament legislative resolution of 18 May 2010 on the proposal for a Council regulation amending Decision 2008/839/JHA on migration from the Schengen Information System (SIS 1+) to the second generation Schengen Information System (SIS II) (COM(2010)0015 – C7-0040/2010 – 2010/0006(NLE))
Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (Änderung des Beschlusses 2008/839/JI) * Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Mai 2010 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung des Beschlusses 2008/839/JI über die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (KOM(2010)0015 – C7-0040/2010 – 2010/0006(NLE))
Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (Änderung des Beschlusses 2008/839/JI) * Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Mai 2010 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung des Beschlusses 2008/839/JI über die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (KOM(2010)0015 – C7-0040/2010 – 2010/0006(NLE))
ABl. C 161E vom 31.5.2011, p. 172–177
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
31.5.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 161/172 |
Dienstag, 18. Mai 2010
Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (Änderung des Beschlusses 2008/839/JI) *
P7_TA(2010)0162
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Mai 2010 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung des Beschlusses 2008/839/JI über die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (KOM(2010)0015 – C7-0040/2010 – 2010/0006(NLE))
2011/C 161 E/28
(Konsultation)
Das Europäische Parlament,
in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2010)0015),
gestützt auf Artikel 74 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0040/2010),
gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A7-0127/2010),
1. |
billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung; |
2. |
behält sich ungeachtet der Tatsache, dass der Rat das SIS 1+RE als Notfallplan für ein eventuelles Scheitern des SIS II behandelt, als Mitgesetzgeber für die Einrichtung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (1) und als Haushaltsbehörde das Recht vor, die für die Entwicklung des SIS II zuzuweisenden Mittel in die Reserve des Jahreshaushaltsplans 2011 einzustellen, um eine uneingeschränkte parlamentarische Überwachung und Kontrolle des Verfahrens zu gewährleisten; |
3. |
fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 AEUV entsprechend zu ändern; |
4. |
fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen; |
5. |
fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern; |
6. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
VORSCHLAG DER KOMMISSION |
GEÄNDERTER TEXT |
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Abänderung 1 |
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Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 3 |
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Abänderung 2 |
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Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 4 |
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Abänderung 3 |
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Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 6 |
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Abänderung 4 |
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Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 16 a (neu) |
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Abänderung 5 |
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Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer -1 (neu) Beschluss 2008/839/JI des Rates Artikel 1 – Absatz 1 |
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Abänderung 6 |
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Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer -1 a (neu) Beschluss 2008/839/JI des Rates Artikel 1 – Absatz 1 a (neu) |
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Abänderung 7 |
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Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 3 Beschluss 2008/839/JI des Rates Artikel 11 – Absatz 2 |
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2. Die an SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten migrieren mittels der Übergangsarchitektur mit Unterstützung Frankreichs und der Kommission von N.SIS zu N. SIS II. |
2. Die an SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten migrieren mittels der Übergangsarchitektur mit Unterstützung Frankreichs und der Kommission bis spätestens 31. Dezember 2011 von N.SIS zu N. SIS II. Sollte eine alternative technische Lösung im Sinne von Artikel 11 Absatz 5a umgesetzt werden, kann dieser Zeitpunkt gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 Absatz 2 geändert werden. |
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Abänderung 8 |
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Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 3 a (neu) Beschluss 2008/839/JI des Rates Artikel 11 – Absatz 5 |
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Abänderung 9 |
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Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 3 b (neu) Beschluss 2008/839/JI des Rates Artikel 11 – Absatz 5 a (neu) |
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Abänderung 10 |
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Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 3 c (neu) Beschluss 2008/839/JI des Rates Artikel 14 – Absatz 5 a (neu) |
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Abänderung 11 |
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Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 4 Beschluss 2008/839/JI des Rates Artikel 17a – Absatz 1 |
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1. Unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten und Aufgaben der Kommission, Frankreichs und der am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten wird ein Sachverständigengremium mit der Bezeichnung „Global Programme Management Board“ (GPMB) eingerichtet. Das GPMB koordiniert die Projekte für das Zentrale SIS II und die nationalen SIS II. |
1. Unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten und Aufgaben der Kommission, Frankreichs und der am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten wird ein Sachverständigengremium mit der Bezeichnung „Global Programme Management Board“ (GPMB) eingerichtet. Das GPMB unterstützt die Entwicklung des zentralen SIS II. Es fördert die Kohärenz zwischen den Projekten für das zentrale SIS II und die nationalen SIS II fördern und sorgt für deren Koordinierung . |
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Abänderung 12 |
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Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 4 Beschluss 2008/839/JI des Rates Artikel 17a – Absatz 2 |
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2. Das GPMB setzt sich aus höchstens 10 Mitgliedern zusammen. Die Mitgliedstaaten im Rat benennen höchstens acht Experten und ebenso viele stellvertretende Mitglieder. Zwei Experten und zwei Stellvertreter werden vom Generaldirektor der zuständigen Generaldirektion der Kommission aus den Reihen der Kommissionsbediensteten benannt. Andere an den Arbeiten beteiligte Kommissionsbedienstete können an den GPMB-Sitzungen teilnehmen. |
2. Das GPMB setzt sich aus höchstens 10 Mitgliedern zusammen , die qualifiziert sind, aktiv zur Entwicklung des SIS II beizutragen, und regelmäßig zusammentreten . Die Mitgliedstaaten im Rat benennen höchstens acht Mitglieder und ebenso viele stellvertretende Mitglieder. Höchstens zwei Mitglieder und zwei Stellvertreter werden vom Generaldirektor der zuständigen Generaldirektion der Kommission aus den Reihen der Kommissionsbediensteten benannt. Interessierte Mitglieder des Europäischen oder betroffene Parlamentsmitarbeiter, Experten aus den Mitgliedstaaten und Kommissionsbedienstete , die unmittelbar an der Entwicklung der SIS-II-Projekte beteiligt sind, können auf Kosten ihrer jeweiligen Verwaltung oder Institution an den GPMB-Sitzungen teilnehmen . Das GPMB kann gemäß seinem Mandat weitere Experten auf Kosten ihrer jeweiligen Verwaltung, Einrichtung oder ihres jeweiligen Betriebs zu GPMB-Sitzungen einladen. |
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Abänderung 13 |
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Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 4 Beschluss 2008/839/JI des Rates Artikel 17 a – Absatz 5 |
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5. Das GPMB gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie tritt nach befürwortender Stellungnahme des Generaldirektors der zuständigen Generaldirektion der Kommission in Kraft. |
5. Das GPMB legt sein Mandat fest. Es tritt nach befürwortender Stellungnahme des Generaldirektors der zuständigen Generaldirektion der Kommission in Kraft. Das Mandat des GPMB umfasst die Verpflichtung vor, regelmäßige Berichte zu veröffentlichen und diese Berichte dem Europäischen Parlament zur Verfügung zu stellen, um eine umfassende parlamentarische Überwachung und Kontrolle zu gewährleisten. |
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Abänderung 14 |
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Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 4 Beschluss 2008/839/JI des Rates Artikel 17 a – Absatz 6 |
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6. Unbeschadet Artikel 15 Absatz 2 werden die Verwaltungs- und Reisekosten für die Tätigkeiten des GPMB aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanziert, soweit sie nicht von anderen Stellen übernommen werden. Für die Erstattung der Reisekosten der von den Mitgliedstaaten im Rat benannten Experten des GPMB und der gemäß Absatz 3 geladenen Experten im Zusammenhang mit der Tätigkeit des GPMB gilt die Regelung der Kommission für die Erstattung der Kosten von nicht der Kommission angehörenden Personen, die als Sachverständige einberufen werden. |
6. Unbeschadet Artikel 15 Absatz 2 werden die Verwaltungs- und Reisekosten für die Tätigkeiten des GPMB aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanziert, soweit sie nicht von anderen Stellen übernommen werden. Für die Erstattung der Reisekosten der von den Mitgliedstaaten im Rat benannten Experten des GPMB und der gemäß Absatz 3 geladenen Experten im Zusammenhang mit der Tätigkeit des GPMB gilt die Regelung der Kommission für die Erstattung der Kosten von nicht der Kommission angehörenden Personen, die als Sachverständige einberufen werden. Die Aufwendungen für die Sitzungen des GPMB werden aus den Mitteln finanziert, die derzeit in der Finanzplanung 2010-2013 für das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) bereitgestellt werden. |
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Abänderung 15 |
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Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 5 Beschluss 2008/839/JI des Rates Artikel 19 |
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Seine Geltungsdauer endet an dem vom Rat gemäß Artikel 71 Absatz 2 des Beschlusses 2007/533/JI festzulegenden Zeitpunkt. |
Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Seine Geltungsdauer endet an dem vom Rat gemäß Artikel 71 Absatz 2 des Beschlusses 2007/533/JI festzulegenden Zeitpunkt , auf jeden Fall spätestens am 31. Dezember 2013 . |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4).