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Document 52011XC0412(03)
Winding-up procedure — Decision concerning a winding-up procedure in respect of Apra Leven NV (Publication pursuant to Article 14 of Directive 2001/17/EC of the European Parliament and of the Council on the reorganisation and winding-up of insurance undertakings)
Liquidationsverfahren — Beschluss zur Eröffnung des Liquidationsverfahrens gegen Apra Leven NV (Bekanntmachung gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2001/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen)
Liquidationsverfahren — Beschluss zur Eröffnung des Liquidationsverfahrens gegen Apra Leven NV (Bekanntmachung gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2001/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen)
ABl. C 114 vom 12.4.2011, p. 9–10
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
12.4.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 114/9 |
Liquidationsverfahren
Beschluss zur Eröffnung des Liquidationsverfahrens gegen Apra Leven NV
(Bekanntmachung gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2001/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen)
2011/C 114/05
Versicherungsunternehmen |
Apra Leven NV Anschrift:
Zweigniederlassung in:
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Datum, Inkrafttreten und Art des Beschlusses |
4. März 2011; gemäß Artikel 26 § 1, Absatz 2, Nr. 4 und Artikel 43 §1, Nr. 1 Buchstaben a und b des Gesetzes vom 9. Juli 1975, Beschluss des Vorstands der Kommission für Bank-, Finanz- und Versicherungswesens, die Zulassung von Apra Leven für alle Versicherungszweige zu widerrufen. Der Beschluss über den Widerruf der Zulassung hat zur Folge, dass Apra Leven von rechtswegen gemäß Artikel 48/12 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 aufgelöst wird. Der Beschluss tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. |
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Zuständige Stellen |
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Aufsichtsbehörde |
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Bestellter Liquidator |
vorbehaltlich der Bestätigung durch das Handelsgericht (Rechtbank van Koophandel) von Antwerpen |
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Rechtsgrundlage |
Belgisches Recht — Artikel 26 § 1, Nr. 4 und Artikel 43, § 1, Nr. 1 Buchstaben a und b des Gesetzes vom 9. Juli 1975 |
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Frist für die Rechtsmitteleinlegung |
Dieser Beschluss ist ein administrativer Rechtsakt, gegen den beteiligte Dritte beim Staatsrat (Raad van State/Conseil d’Etat) einen Antrag auf Nichtigerklärung einreichen können. Gemäß dem Erlass des Regenten vom 23. August 1948 über das Verfahren vor der Verwaltungsabteilung des Staatsrates muss der Antrag innerhalb von sechzig Tagen nach der Veröffentlichung des in Rede stehenden Beschlusses per Einschreiben an den Staatsrat (Wetenschapstraat 33, 1040 Brussels, België) übermittelt werden, da er ansonsten verfällt. Vor der Einlegung eines Rechtsbehelfs beim Staatsrat kann der Vorstand der Kommission für Bank-, Finanz- und Versicherungswesen jedoch per Einschreiben mit Rückschein ersucht werden, den Beschluss aufzuheben oder zu ändern. Gemäß dem genannten königlichen Erlass vom 15. Mai 2003 ist der Antragsteller dazu jedoch nicht verpflichtet, da der Vorstand ebenfalls entschieden hat, dass der Beschluss ungeachtet eines solchen Antrags auszuführen ist. Wird dennoch ein solcher Antrag eingereicht, wird die im vorstehenden Absatz genannte Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs beim Staatsrat um einen Monat ab dem Absendedatum des Einschreibens, in dem um die Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses ersucht wird, verlängert, sofern der Brief vor Ablauf der Frist von 15 Tagen nach Zustellung des in Rede stehenden Beschlusses verschickt wurde. Ein Ersuchen um Aussetzung des in Rede stehenden Beschlusses kann ebenfalls beim Staatsrat eingereicht werden. Das Ersuchen, in dem Einreden und Fakten zu erläutern sind, ist zusammen mit dem Antrag auf Nichtigerklärung beim Staatsrat einzureichen. Für Personen mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat beginnt die Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs ab dem Datum der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union. |