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Document 32011D0216(01)

    Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2010 und 14. Februar 2011 zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments

    ABl. C 49 vom 16.2.2011, p. 2–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    16.2.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 49/2


    BESCHLUSS DES PRÄSIDIUMS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

    vom 13. Dezember 2010 und 14. Februar 2011

    zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments

    2011/C 49/02

    DAS PRÄSIDIUM DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS,

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 223 Absatz 2,

    gestützt auf das Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments (1),

    gestützt auf Artikel 8 und Artikel 23 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Nach den Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments (2) (nachstehend „Durchführungsbestimmungen“ genannt), obliegt es dem Präsidium, die Zulage für parlamentarische Assistenz auf der Grundlage des von Eurostat im Einvernehmen mit den statistischen Ämtern der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 65 des in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (3) festgelegten Statuts der Beamten der Europäischen Union aufgestellten gemeinsamen Index gegebenenfalls anzupassen. Diese Indexierung erfolgt rückwirkend ab dem Monat Juli des vom Index betroffenen Jahres. Durch dieses Verfahren soll sichergestellt werden, dass die Zulage für parlamentarische Assistenz mit den Änderungen der Gehälter akkreditierter Assistenten Schritt hält. Durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1190/2010 (4) hat der Rat die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1296/2009 (5) unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C-40/10 (6) geändert und die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie die Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2009 angeglichen. Deshalb ist es notwendig, die Zulage für parlamentarische Assistenz mit Wirkung vom 14. Juli 2009 entsprechend anzugleichen. Als Folge dieser Änderung sollte der erhöhte Betrag der Zulage für parlamentarische Assistenz, auf den man sich im Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010 (7) geeinigt hat, ebenfalls angeglichen werden, und der neue Wert sollte ab demselben Zeitpunkt wie die ursprüngliche Erhöhung, das heißt ab 1. Mai 2010, Anwendung finden. Durch die Verordnung (EU) Nr. 1239/2010 (8) hat der Rat die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie die Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2010 angeglichen. Deshalb ist es notwendig, die Zulage für parlamentarische Assistenz mit Wirkung vom 1. Juli 2010 entsprechend anzugleichen.

    (2)

    In den Durchführungsbestimmungen ist außerdem vorgesehen, dass das Präsidium die Reisekostenvergütung, die allgemeine Kostenvergütung und das Tagegeld der Abgeordneten jährlich anpassen kann, und zwar maximal bis zur Höhe der von Eurostat veröffentlichten jährlichen Inflationsrate der Europäischen Union für den Monat Oktober des Vorjahres. Die Inflationsrate zwischen dem 1. November 2009 und dem 31. Oktober 2010 betrug nach der Mitteilung von Eurostat vom 16. November 2010 2,3 %. Die neuen Werte sollten ab dem 1. Januar 2011 Anwendung finden.

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Durchführungsbestimmungen werden wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 15 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

    „c)

    0,50 EUR/km im Falle einer Reise mit dem Pkw, gegebenenfalls ergänzt durch den Preis einer Überfahrt mit der Fähre oder einem vergleichbaren Verkehrsmittel.“

    2.

    Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

    „a)

    für die Teilstrecke zwischen 0 und 50 km: 22,51 EUR;“

    3.

    Artikel 22 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „1.   Der jährliche Höchstbetrag für die Erstattung der in den Fällen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b angefallenen Reisekosten wird auf 4 243 EUR festgesetzt.“

    b)

    Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

    „3.   Der jährliche Höchstbetrag für die Erstattung der tatsächlichen Reisekosten, die bei Reisen angefallen sind, die die Vorsitzenden von Ausschüssen oder Unterausschüssen unternehmen, um an Konferenzen oder Veranstaltungen mit einem in die Zuständigkeit ihres Ausschusses bzw. Unterausschusses fallenden europäischen Thema und mit parlamentarischer Dimension teilzunehmen, wird auf 4 243 EUR festgesetzt. Die Teilnahme erfordert die vorherige Genehmigung des Präsidenten des Parlaments nach einer Überprüfung der verfügbaren Mittel im Rahmen des oben erwähnten Höchstbetrags.“

    4.

    Artikel 24 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „2.   Findet die offizielle Tätigkeit im Gebiet der Gemeinschaft statt, erhalten die Abgeordneten eine Pauschalvergütung, die auf 304 EUR festgesetzt wurde.“

    5.

    Artikel 26 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „2.   Der monatliche Betrag der Vergütung gemäß Artikel 25 wird auf 4 299 EUR festgesetzt.“

    6.

    Artikel 33 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „4.   Der monatliche Höchstbetrag, der für sämtliche in Artikel 34 genannten Mitarbeiter übernommen werden kann, beträgt 18 189 EUR. Mit Wirkung vom 1. Mai 2010 beläuft sich der Betrag auf 19 689 EUR. Mit Wirkung vom 1. Juli 2010 beläuft sich der Betrag auf 19 709 EUR.“

    Artikel 2

    1.   Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    2.   Artikel 1 Nummern 1 bis 5 finden ab dem 1. Januar 2011 Anwendung.

    3.   Artikel 1 Nummer 6 findet ab dem 14. Juli 2009 Anwendung.


    (1)  Beschluss 2005/684/EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments (ABl. L 262 vom 7.10.2005, S. 1).

    (2)  Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments (ABl. C 159 vom 13.7.2009, S. 1).

    (3)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

    (4)  ABl. L 333 vom 17.12.2010, S. 1.

    (5)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1296/2009 des Rates vom 23. Dezember 2009 zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2009 (ABl. L 348 vom 29.12.2009, S. 10).

    (6)  Urteil vom 24. November 2010 in der Rechtssache C-40/10, Kommission gegen Rat, noch nicht in der Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofs veröffentlicht.

    (7)  ABl. L 183 vom 16.7.2010, S. 1.

    (8)  ABl. L 338 vom 22.12.2010, S. 1.


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