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Document C2011/043/10

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6125 — Reale/Unnim/CSG) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall Text von Bedeutung für den EWR

ABl. C 43 vom 11.2.2011, p. 21–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

11.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 43/21


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6125 — Reale/Unnim/CSG)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 43/10

1.

Am 4. Februar 2011 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Reale Seguros Generales, SA („Reale“, Spanien), das von der Società Reale Mutua di Assicurazioni („Reale-Mutua-Gruppe“, Italien) kontrolliert wird, und Unnim („Unnim“, Spanien) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über Caixasabadell Companyia d’Assegurances Generals, SA („CSG“, Spanien).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Reale: Versicherungssektor in Spanien,

Reale-Mutua-Gruppe: international aufgestellte Gruppe, die im Bankwesen, Versicherungssektor, Immobiliengeschäft und Dienstleistungssektor tätig ist,

Unnim: Unternehmensgruppe, die vor allem im Bankgeschäft und in deutlich geringerem Umfang auch im Versicherungsvertrieb in Spanien tätig ist,

CSG: Nichtlebensversicherungsbereich (Unfall, Brand und Naturkatastrophen, sonstige Sachschäden, allgemeine Haftpflicht, Vermögensschäden und Rechtsschutz) in Spanien.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6125 — Reale/Unnim/CSG per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


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