Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document C2011/043/09

    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6110 — Aegon/Unnim/Caixasabadell Vida) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. C 43 vom 11.2.2011, p. 20–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    11.2.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 43/20


    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

    (Sache COMP/M.6110 — Aegon/Unnim/Caixasabadell Vida)

    Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    2011/C 43/09

    1.

    Am 1. Februar 2011 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Aegon Spanje („Aegon Spanje“, Spanien), das von der Aegon NV kontrolliert wird („Aegon“, Niederlande), und Unnim („Unnim“, Spanien) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Caixasabadell Vida („Caixasabadell Vida“, Spanien).

    2.

    Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

    Aegon Spanje: Entwicklung und (direkter wie indirekter) Vertrieb von Versicherungs- und Altersvorsorgeprodukten in Spanien,

    Aegon: hauptsächlich in den USA, den Niederlanden und im Vereinigten Königreich tätiges Unternehmen für Vermögensverwaltung, Versicherungs- und Altersvorsorgeprodukte sowie verbundene Produkte,

    Unnim: Sparkassengruppe in Spanien, die begrenzt auch im Versicherungswesen tätig ist,

    Caixasabadell Vida: Anbieter von Lebensversicherungen und Altersvorsorgeprodukten in Spanien.

    3.

    Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

    4.

    Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

    Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6110 — Aegon/Unnim/Caixasabadell Vida per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Wettbewerb

    Registratur Fusionskontrolle

    J-70

    1049 Bruxelles/Brussel

    BELGIQUE/BELGIË


    (1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

    (2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


    Top