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Document 62010CN0467
Case C-467/10: Reference for a preliminary ruling from the Landgericht Gießen (Germany) lodged on 28 September 2010 — Criminal proceedings against Baris Akyüz
Rechtssache C-467/10: Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Gießen (Deutschland) eingereicht am 28. September 2010 — Strafverfahren gegen Baris Akyüz
Rechtssache C-467/10: Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Gießen (Deutschland) eingereicht am 28. September 2010 — Strafverfahren gegen Baris Akyüz
ABl. C 328 vom 4.12.2010, p. 18–19
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
4.12.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 328/18 |
Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Gießen (Deutschland) eingereicht am 28. September 2010 — Strafverfahren gegen Baris Akyüz
(Rechtssache C-467/10)
()
2010/C 328/33
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht Gießen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Baris Akyüz
Vorlagefragen
Sind
a) |
Artikel 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 4, 2 der Richtlinie des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (91/439/EWG) (1) |
b) |
Artikel 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung) (2) |
dahin auszulegen,
1. |
dass sie es einem Mitgliedsstaat (Aufnahmestaat) verwehren, es abzulehnen, die von einem anderen Mitgliedsstaat (Ausstellerstaat) erteilte Fahrerlaubnis in seinem Hoheitsgebiet anzuerkennen, wenn dem Erwerb der Fahrerlaubnis im Ausstellerstaat eine Versagung einer Fahrerlaubnis im Aufnahmestaat vorausgegangen ist, weil die körperlichen und geistigen Anforderungen an das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges nicht erfüllt worden seien; |
2. |
bejahendenfalls: dass sie es einem Mitgliedsstaat (Aufnahmestaat) verwehren, es abzulehnen, die von einem anderen Mitgliedsstaat (Ausstellerstaat) erteilte Fahrerlaubnis in seinem Hoheitsgebiet anzuerkennen. wenn dem Erwerb der Fahrerlaubnis im Ausstellerstaat eine Versagung einer Fahrerlaubnis im Aufnahmestaat vorausgegangen ist, weil die körperlichen und geistigen Anforderungen an das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges nicht erfüllt worden seien und aufgrund von Angaben auf dem Führerschein, sonstigen vom Ausstellerstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen oder aufgrund sonstiger unzweifelhafter Erkenntnisse, insbesondere etwaiger Angaben des Führerscheininhabers selbst oder weiterer sicherer Erkenntnisse des Aufnahmestaates, feststeht, dass ein Verstoß gegen die Wohnsitzregel des Art. 7 Abs. 1 lit. b der RL 91/439/EWG bzw. Art. 7 Abs. 1 lit. e der RL 2006/126/EG vorliegt –
|
3. |
dass sie es einem Mitgliedsstaat (Aufnahmestaat) verwehren, es abzulehnen, die von einem anderen Mitgliedsstaat (Ausstellerstaat) erteilte Fahrerlaubnis in seinem Hoheitsgebiet anzuerkennen, wenn zwar die formalen Voraussetzungen für den Erwerb eines Führerscheins im Ausstellerstaat gewahrt wurden, jedoch feststeht, dass der Aufenthalt allein dem Führerscheinerwerb und keinen weiteren vom Unionsrecht, insbesondere den Grundfreiheiten des AEUV und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, geschützten Zwecken dient (Führerscheintourismus)? |
(1) ABl. L 237, S. 1.
(2) ABl. L 403, S. 18.