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Document 62010TN0429

Rechtssache T-429/10: Klage, eingereicht am 17. September 2010 — Global Steel Wire/Kommission

ABl. C 301 vom 6.11.2010, p. 62–62 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

6.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 301/62


Klage, eingereicht am 17. September 2010 — Global Steel Wire/Kommission

(Rechtssache T-429/10)

()

2010/C 301/99

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Global Steel Wire, SA (Cerdanyola del Vallés, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. González Díaz und A. Tresandí Blanco)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss K(2010) 4387 endg. der Kommission vom 30. Juni 2010 in der Sache COMP/38.344 — Vorspannstahl gemäß Art. 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die gegen sie mit diesem Beschluss verhängte Geldbuße gemäß Art. 261 AEUV aufzuheben oder herabzusetzen;

auf jeden Fall der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Im vorliegenden Verfahren wird derselbe Beschluss angefochten wie in der Rechtssache T-426/10, Moreda-Riviere Trefilerías/Kommission.

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente sind den in dieser Rechtssache geltend gemachten ähnlich.

Insbesondere habe die Europäische Kommission den Beweisstandard nicht erfüllt, der nach der Gemeinschaftsrechtsprechung für die Feststellung der Verantwortlichkeit von GSW für das Verhalten ihrer Tochtergesellschaften erforderlich sei. Die Europäische Kommission habe nicht nachgewiesen, dass GSW bestimmenden Einfluss auf das Verhalten der Unternehmen habe ausüben können, an denen sie beteiligt sei.


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