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Document 62010TN0325

Rechtssache T-325/10: Klage, eingereicht am 3. August 2010 — Iliad u. a./Kommission

ABl. C 288 vom 23.10.2010, p. 43–43 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

23.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 288/43


Klage, eingereicht am 3. August 2010 — Iliad u. a./Kommission

(Rechtssache T-325/10)

()

(2010/C 288/82)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerinnen: Iliad SA (Paris, Frankreich), Free infrastructure SAS (Paris) und Free SA (Paris) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Cabot)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die vorliegende Klage für zulässig zu erklären;

die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 30. September 2009, mit der die öffentliche Finanzierung von 59 Mio. Euro für das geplante Hochleistungsnetz im Departement Hauts-de-Seine gebilligt wurde, gemäß Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen beantragen die Nichtigerklärung der Entscheidung K(2009) 7426 endg. der Kommission vom 30. September 2009 (1), mit der festgestellt wird, dass der Ausgleich für Kosten des Gemeinwohldienstes von 59 Mio. Euro, den die französischen Behörden einer Unternehmensgruppe für die Einrichtung und den Betrieb eines elektronischen Hochleistungskommunikationsnetzes (Projekt THD 92) im Departement Hauts-de-Seine gewährt haben, keine staatliche Beihilfe darstelle.

Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf drei Gründe:

einen Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, da die Kommission bei ihrer Feststellung, dass die fragliche Maßnahme keine staatliche Beihilfe darstelle, keines der vier im Urteil Altmark (2) genannten Kriterien beachtet habe;

einen Verstoß gegen die Begründungspflicht, da die Angaben in der angefochtenen Entscheidung nicht ausreichten, um festzustellen, ob alle Voraussetzungen für die Anwendung des Urteils Altmark erfüllt seien;

einen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Eröffnung des in Art. 108 Abs. 2 AEUV vorgesehenen förmlichen Prüfverfahrens, da die Gesamtheit der Indizien, nämlich die Dauer des Vorprüfungsverfahrens, Unterlagen, aus denen sich der bedeutende Umfang und die Komplexität der durchzuführenden Prüfung ergäben, und der teilweise unvollständige und unzureichende Inhalt der angefochtenen Entscheidung zeigten, dass die Kommission die streitige Entscheidung erlassen habe, obwohl sie ernsthafte Schwierigkeiten gehabt habe, zu beurteilen, ob die fragliche Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei.


(1)  Staatliche Beihilfe N 311/2008 — Frankreich.

(2)  Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, Slg. 2003, I-7747).


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